Servus,
Es gelten doch die HGB Verpflichtungen
was Bilanzierungsplicht etc. angeht?
Genau diese.
Das ergibt sich aus § 1 Abs 2 HGB: Man kann keine Kundenguthaben führen, wenn man keine geeigneten Aufzeichungen dazu macht. Und damit ist man bei einem Unternehmen, das nach seiner Art einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Somit Kaufmann und deswegen verpflichtet, Bücher zu führen und Abschlüsse aufzustellen. Überschussrechnung reicht nicht mehr.
Kannst du mir dazu vielleicht ein Beispiel geben?
Ein Überschussrechner schließt ein dickes Projekt Anfang Dezember ab. Weil er aber schon zwei andere dicke Projekte in diesem Jahr hatte, möchte er den Ertrag aus diesem Projekt lieber erst im nächsten Jahr versteuern. Da er nun weiß, dass sein Auftraggeber ab 20.12. die Bude dicht macht, verschickt er die Rechnung am 19.12. und hat dann die Betriebseinnahme in dem Jahr, in dem er sie haben möchte.
Wenn er bilanziert, hat er keine Möglichkeit, den Ertrag aus dem Projekt zu einem anderen Zeitpunkt zu realisieren als zur Abnahme der vertragsgemäß erbrachten Leistung.
Umgekehrt: Wenn das Projekt noch nicht abgenommen wird und noch eine Menge dran herumgefummelt werden muss, aber abzusehen ist, dass er die Schlussrechnung im Januar stellen kann, und sonst ist in diesem Jahr nicht besonders viel gelaufen, legt er die Rechnungen für das Projekt von seinen Subunternehmern, die alle der Reihe nach im November-Dezember eintrudeln, erstmal alle ins Körbchen. Und kurz bevor die Subs stinkig werden, am dritten Januar, bezahlt er sie dann. Der Berg von Verbindlichkeiten, den er zum 31.12. angesammelt hat, wirkt sich in der Überschussrechnung überhaupt nicht aus, und der Überschussrechner kann die Ausgaben in dem Jahr verbuchen, in dem er sie brauchen kann, wenn nämlich der dicke Ertrag aus dem Projekt da ist.
In der Bilanz müsste er den Aufwand für die Subs komplett in dem Jahr ausweisen, in dem er angefallen ist, aber er dürfte das nur unter Vorbehalt abgenommene Projekt als Auftrag in Arbeit nicht mit dem erwarteten Ertrag bewerten: Käme also nicht drum herum, seine Marge aus dem Projekt erst im folgenden Jahr ertragswirksam zu buchen, während er den Aufwand schon vorher hatte, wo er ihm eigentlich gar nicht so gut passt.
Das einfachste Beispiel ist, wenn ein Überschussrechner mit Waren handelt: Wenn dieser gegen Ende Jahr sieht, dass sein Überschuss ein bissel zu hoch wird, haut er sich die Bude bis untern Dachfirst mit Ware voll, die er eh im neuen Jahr bräuchte, und kann die Ausgaben dafür komplett noch im alten Jahr buchen, ohne dass der gewachsene Warenbestand irgendeinen Einfluss auf seinen Gewinn hätte.
Der Gewinn hängt im Prinzip doch immer noch
von den Kosten und Umsatz ab
Nein. Bei der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (= „Bilanzieren“) hängt er von Ertrag minus Aufwand ab, und bei Gewinnermittlung gem. § 4 Abs 3 EStG von Einnahmen minus Ausgaben. Das ist was anderes.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder