Steuernachzahlung

Hallo Leute, hoffe ihr könnt mir helfen. Folgender Fall:

Herr X ist Musiker und hat bis Ende 2005 in einer Band (die als GbR beim FA angemeldet war) gespielt. Die ganze Band wurde aufgelöst, aber scheinbar nicht beim FA abgemeldet. Denn er hielt in diesem Jahr einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2006 mit einer saftigen Nachzahlung.

Gegen diesen Bescheid legte er Einspruch (inkl. Stundungsantrag und Aussetzung der Vollziehung) ein. Durch ein Schreiben des FA erfuhr er, dass ein Feststellungsbescheid (Schätzung) an den „Chef“ der Band ergangen ist für 2006 und deshalb die Schätzung der Einkommentseuer erfolgte.

Nunmehr legte er (und drei weitere Musiker der Band) Einspruch gegen den Feststellungsbescheid ein - mit der selben Begründung, dass die Band nicht mehr existiere (ebenfalls mit Aussetzung und Stundungsantrag).

Daraufhin hat er nun vier Wochen lang nichts gehört - jetzt kam die Mahnung (natürlich mit Zinsen und Säumniszuschlag).

Jetzt die Frage: Wie macht X dem Finanzamt klar, dass er die „geschätzen Einkünte“ gar nicht verdient hat? Reicht es, dass er einen Nachweis über die „neue Band“ liefert, bei der er ab April 2006 angeheuert ist und mit dieser jedes Wochenende in 2006 gespielt hat?

Der „Chef“ der alten Band, sagt immer nur, er kümmert sich drum, aber es tut sich nichts. Viel Gerede aber nichts dahinter. Eine Abmeldung der GbR würde meiner Ansicht nach ja reichen, aber auch die bekommt er nicht auf die Reihe…

Vielen Dank schon einmal

Hallo Leute, hoffe ihr könnt mir helfen. Folgender Fall:

Herr X ist Musiker und hat bis Ende 2005 in einer Band (die
als GbR beim FA angemeldet war) gespielt. Die ganze Band wurde
aufgelöst, aber scheinbar nicht beim FA abgemeldet. Denn er
hielt in diesem Jahr einen geänderten Einkommensteuerbescheid
für 2006 mit einer saftigen Nachzahlung.

Gibt es hierzu nichts schriftlich festgehaltenes? Ggf wäre zu empfehlen, dass alle Bandmitglieder formlos schriftlich erklären, dass die Band am Tag X aufgelöst wurde, bzw keine Auftritte mehr tätigt (von allen unterschrieben), und dieses Schriftstück mit entsprechender Erläuterung (ggf persönlich) dem zuständigen Sachbearbeiter des Jahres 2006 des Betriebsfinanzamtes (GbR) vorlegen.

Um allerdings alles etwas schneller hinzubekommen, wäre zu empfehlen, zusätzlich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für das Jahr 2006 mit 0,00 Euro Einnahmen und 0,00 Euro Ausgaben einzureichen, sowie die Feststellungserklärung 2006 mit Nullen. Wenn sich der „Chef“ nicht rührt, sollten sich die anderen Bandmitglieder drum kümmern, dem „Chef“ die Sachen persönlich vorlegen, und nicht ohne seine Unterschrift gehen.

Gegen diesen Bescheid legte er Einspruch (inkl.
Stundungsantrag und Aussetzung der Vollziehung) ein. Durch ein
Schreiben des FA erfuhr er, dass ein Feststellungsbescheid
(Schätzung) an den „Chef“ der Band ergangen ist für 2006 und
deshalb die Schätzung der Einkommentseuer erfolgte.

Nunmehr legte er (und drei weitere Musiker der Band) Einspruch
gegen den Feststellungsbescheid ein - mit der selben
Begründung, dass die Band nicht mehr existiere (ebenfalls mit
Aussetzung und Stundungsantrag).

Daraufhin hat er nun vier Wochen lang nichts gehört - jetzt
kam die Mahnung (natürlich mit Zinsen und Säumniszuschlag).

Hier dürfte ein Anruf beim Finanzamt genügen (auf dem Bescheid steht meist eine Durchwahl), indem auf den Einspruch mit Antrag Aussetzung der Vollziehung hingewiesen wird. Notfalls sollte X eine Stundung des strittigen Betrages beantragen.

Jetzt die Frage: Wie macht X dem Finanzamt klar, dass er die
„geschätzen Einkünte“ gar nicht verdient hat? Reicht es, dass
er einen Nachweis über die „neue Band“ liefert, bei der er ab
April 2006 angeheuert ist und mit dieser jedes Wochenende in
2006 gespielt hat?

Der „Chef“ der alten Band, sagt immer nur, er kümmert sich
drum, aber es tut sich nichts. Viel Gerede aber nichts
dahinter. Eine Abmeldung der GbR würde meiner Ansicht nach ja
reichen, aber auch die bekommt er nicht auf die Reihe…

Auch hier die Empfehlung: X und andere Bandkollegen sollten den „Chef“ zum Gewerbeamt schleifen, und dafür sorgen, dass das Gewerbe schnellstmöglich abgemeldet wird. Erfahrungsgemäß sind die dort nicht sehr begeistert. Weiterer Vorteil: je schneller es abgemeldet wird, desdo weniger Probleme gibt es mit den Finanzämtern.

Es ist damit zu rechnen, dass die „alte“ Band noch bis 2009 Nuller-Steuererklärungen abgegeben werden müssen.

Viele Grüße
Diana

Wenn gegen den geschätzten Bescheid für 2006 an die GbR KEIN Einspruch eingelegt wurde, wird er längst bestandskräftig sein und man kann nichts mehr machen!!

Verklagen Sie den ehem. Chef der Band auf Zahlung der falschen Steuern!

E.

Wenn die GbR für das Jahr 2006 noch keine Steuererklärung abgegeben hat, ist eine Abgabe der Steuererklärung weiterhin möglich, auch wenn die Einkünfte vom Finanzamt geschätzt wurden. Eine Schätzung entbindet nicht von der Verpflichtung der Abgabe einer Steuererklärung. Wenn der „Chef“ sich also nichtmal darum gekümmert hat, eine STeuererklärung einzureichen, dürfte der Fall noch offen sein.

Vielen Dank für Deine Antwort Diana,

tatsächlich gibt es nichts schriftliches in der Hinsicht. Herr X hat auch nie etwas unterschrieben.

Fakt ist im Augenblick, dass sich beide Bearbeiterinnen beim Finanzamt ins Gehege kommen (einmal die für die GbR, einmal die für die ESt). Und man immer mit beiden reden muss, um weiter zu kommen.

Bei der GbR-Bearbeiterin liegen mittlerweile mindestens 4 Einsprüche, die alle miteinander abgestimmt worden sind und alle die gleiche Begründung aufweisen, nämlich dass die Band 2006 nicht mehr existierte und dass bei weiteren Fragen der „Chef“ zuständig wäre.

So um Ostern rum, hieß es, die Angelegenheit wäre soweit geklärt - aber im Gegenzug kam jetzt die Mahnung… Soviel zum „Geklärt-Status“…

Herr X wird jetzt wahrscheinlich noch seinen Anwalt einschalten…

Gegen den geschätzten Bescheid an die GBR wurde Einspruch eingereicht, mit der selben Begründung und auch mit dem Hinweis, dass aufgrund der Zustellung des Bescheides ausschließlich an den Chef, herr X ja erst mit Zustellung des geänderten ESt-Bescheides Kenntnis vom dem Feststellungsbescheid erlangt hat und daher der Einspruch rechtzeitig sein müsste. Auf diesen Einspruch hin, hat er aber nie etwas schriftliches vom FA erhalten…

Es wird aber wahrscheinlich wirklich darauf hinauslaufen, dass der „Chef“ verklagt wird…

Servus,

in einer GbR haften alle Beteiligten zur gesamten Hand. Da kann man nur seehr bedingt etwas auf den „Chef“ schieben.

Das Problem dürfte in einem ganz harmlosen Detail liegen:

Wenn ein Steuerbescheid per Einspruch angefochten wird, dann führt das erst dann zu einer Änderung einer festgesetzten Zahllast, wenn dem Einspruch durch einen neuen Bescheid abgeholfen wird.

Routinemäßig sollte immer zusammen mit einem Einspruch auch Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides beantragt werden. Wenn der Einspruch Aussicht auf Erfolg hat - das kann hier nicht beurteilt werden, weil die Aufgabebilanz der GbR nicht bekannt ist -, wird AdV auch leicht gewährt.

Im übrigen sollte die ganze Aktion nicht irgendeinem aus der Band alleine überlassen werden, weil alle Mitglieder für alle haften. Und ob das mit den von Leni vorgeschlagenen „lauter Nullen“ so richtig ist, kann überhaupt nicht beurteilt werden, wenn man die Bilanz der GbR zum Zeitpunkt der Auflösung nicht kennt.

Schöne Grüße

MM

2 „Gefällt mir“

Hallo :smile:

Also bevor sich X in Anwaltskosten stürzt, sollte wirklich eine Nuller-STeuererklärung für das Jahr 2006 eingereicht werden (für 2007 und 2008 am Besten gleich mit). Darum wird die GbR wohl sowieso nicht drum herum kommen, und ist sogar dazu verpflichtet.

Wenn die Sachbearbeiterinnen nicht richtig mitarbeiten, kann sich X an den „Sachgebietsleiter“ wenden, oder notfalls eine Beschwerde einreichen. Die Zentrale des Finanzamtes stellt X bestimmt an die richtige Person durch.

Für gewöhnlich läuft alles, was den Namen „Einspruch“ enthält über den Tisch des Sachgebietsleiters, allerdings keine Anrufe.
Es wäre sinnvoll, mit dem Sachgebietsleiter zu klären, was er/sie von der GbR benötigt, um die Einkunfts-Festsetzung für 2006 auf Null herunterzuschrauben.

nochmals viele Grüße
Diana

Servus Leni,

woher nimmst Du die Vermutung, dass die Einkünfte tatsächlich Null waren? Ich wäre da überhaupt nicht so sicher.

Wenn sich aus der Aufgabe der GbR positive Einkünfte ergeben, ist Dein Ratschlag eine Anleitung zur Steuerhinterziehung.

Schöne Grüße

MM

Es wurde Aussetzung beantragt, aber das scheint das Finanzamt irgendwie nicht zu interssieren.

Telefonisch kann man heute beim FA übrigens auch nichts erreichen. Die ESt-Sachbearbeiterin ist diese und nächste Woche in Urlaub, die GbR-Sachbearbeiterin ist krank (komisch, dass die bei den letzten Anrufen immer beide nicht da waren).

Dass mit der 0-Erklärung dürfte aber richtig sein, da wenn eine Band aufgelöst wird, sie nicht mehr miteinander musizieren und dadurch ja keine Einkünfte mehr erzielt werden.

Und es einem „in die Schuhe“ schieben ist so auch nicht richtig. Schließlich muss gegenüber dem Finanzamt ja ein Ansprechpartner da sein. Der wird auch schriftlich angegeben. Nur sollte man sich halt auf diese eine Person dann auch verlassen können…

Lt Fallbeschreibung wurde die Band bereits in 2005 aufgelöst, womit eventuelle Aufgabegewinne nicht nach 2006 fallen dürften

Hi !

Lt Fallbeschreibung wurde die Band bereits in 2005 aufgelöst,

Wieso in drei Teufels Namen sollte dann die nicht mehr bestehende GbR für die Jahre 2006 ff noch Steuererklärungen machen? Du widersprichts dir doch selber.

BARUL76

.

Hi !

Dass mit der 0-Erklärung dürfte aber richtig sein,

NEIN. Wenn die GbR im Jahr 2006 nicht mehr existiert hat, dann ist sie auch kein Steuersubjekt mehr und dann sind auch keine Steuererklärungen mehr abzugeben.

Es sollte mal ins BGB geschaut werden, wie eine GbR aufgelöst werden kann. Es sei denn, die Auflösung war im GbR-Vertrag explizit erwähnt.

Daneben ist einfach für das Jahr 2005, so wie schon mehrfach gesagt, die Aufgabebilanz zu erstellen. Da mittlerweile wohl auch sämtlich Zahlungen bekannt sein dürften, dürfte dann in den Folgejahren auch keine nachträglichen Betriebseinnahmen/-ausgaben mehr zu berücksichtigen sein.

BARUL76

.

Servus,

im bisherigen Vortrag des Falls geht die Feststellung der Einkünfte der GbR und die Festsetzung der ESt ziemlich unkonturiert ineinander über. Von daher kann es auch sehr leicht sein, dass die Bescheide miteinander vermengt wurden und eventuell ein Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist und nur die ESt-Bescheide angefochten wurden (was ins Leere ginge).

Es wurde Aussetzung beantragt, aber das scheint das Finanzamt
irgendwie nicht zu interssieren.

Insgesamt ist mir in der ganzen Sache ein bissel zu viel „irgendwie“ und „oder so“ im Spiel. Es gibt z.B. betreffend den Antrag auf AdV bloß drei Möglichkeiten: (1) ihm wurde stattgegeben (2) er wurde abgelehnt (3) er ist bisher nicht bearbeitet worden. Wenn man den vorgetragenen Fall beurteilen will, braucht man diese Information konkret.

Telefonisch kann man heute beim FA übrigens auch nichts
erreichen.

Wer von den Beteiligten ist auf die glorreiche Idee gekommen, in dieser Sache Dinge telefonisch (d.h. undokumentiert und ggf. unwirksam) anzugehen? Das kann ja wohl bloß schief gehen…

Dass mit der 0-Erklärung dürfte aber richtig sein, da wenn
eine Band aufgelöst wird, sie nicht mehr miteinander
musizieren und dadurch ja keine Einkünfte mehr erzielt werden.

Es gab also während der Zeit ihres Bestehens keinerlei gemeinsame Anschaffungen (Equipment? Instrumente? Noten? Fahrzeug?), es gab zum Stichtag der letzten vorgelegten Überschussrechnung keine offenen Verbindlichkeiten, keine offenen Forderungen, keine offenen USt-Guthaben oder Verbindlichkeiten? Oder wurde schon die ganze Zeit vorher bilanziert?

Und es einem „in die Schuhe“ schieben ist so auch nicht
richtig. Schließlich muss gegenüber dem Finanzamt ja ein
Ansprechpartner da sein.

Nun, aber in der GbR haftet jeder für alle, das kann man objektiv nicht auf einen der Beteiligten konzentrieren. Und für die Einkommensteuer haftet eh jeder für sich.

Zivilrechtlich wird es zumindest viel Geduld und Spucke brauchen, wenn hier einer aus der GbR vom anderen Ersatz für seiner Ansicht nach zu hohe ESt-Zahlungen haben möchte.

Schöne Grüße

MM

weil sie gewerblich nicht abgemeldet wurde, und man ein Gewerbe nicht so weit rückwirkend abmelden kann. Wenn die GbR Glück hat, kann sie sich rückwirkend zum 31.12.2008 abmelden.

Wenn die gemeinsame Tätigkeit (auch ohne gewerbliche Abmeldung) bereits Ende 2005 aufgegeben wurde, und eventuelle, im Anlagevermögen befindliche Güter (wie Musikinstrumente und PKW) entnommen wurden, dann mit Sicherheit auch noch in 2005. Ich bezweifle, dass die GbR weiterhin Räumlichkeiten unterhalten, und dort die Musikinstrumente der einzelnen Gesellschafter eingelagert hat.

Falls die Gesellschafter der GbR bisher noch nicht daran gedacht haben, dass die Entnahme von Anlagegütern hätte erklärt werden müssen, können sie immernoch eine Selbstanzeige für 2005 machen, falls denn welche da waren.

Ein freundlicherer Umgangston wäre übrigens auch nicht schlecht. :smile:

Gewerbean-/ abmeldung?!?
Moinsen,
in der Frage steht aber weit und breit nirgens, dass ein Gewerbe angemeldet wurde… Das steht nur, dass die GbR beim FA gemeldet wurde… Und das sindimho zwei verschiedene paar Schuhe, oder?
Sonnige Grüße
e

Gewerbean-/-abmeldung und Steuerpflicht
Hi !

Was bitte haben denn nun schon wieder Gewerbean- und -abmeldung mit der Begründung einer Steuerpflicht zu tun?

Daneben dürfte ernstlich zweifelhaft sein, dass eine Musiker-GbR überhaupt unter die Gewerbeordnung fällt. Die Anmeldung ist daher vom Gewerbeamt abzulehnen.

Mein Ton wird immer dann unfreundlich, wenn hier Antworten als richtig hingestellt werden, wenn sie es nicht sind. Vor allem dann, wenn einem Unwissenden Frager diese Antworten als logisch präsentiert werden.

Es mag sein, dass die von dir gegebenen Antworten in einem ganz speziell gelagerten Fall abweichend vom Gesetz tatsächlich in der Praxis aus Vereinfachungsgründen so durchgeführt wurden. Von diesem gesondert gelagerten Einzelfall aber gleich zu verallgemeinern, finde ich stark bedenkenswert.

BARUL76

.

Insgesamt ist mir in der ganzen Sache ein bissel zu viel
„irgendwie“ und „oder so“ im Spiel. Es gibt z.B. betreffend
den Antrag auf AdV bloß drei Möglichkeiten: (1) ihm wurde
stattgegeben (2) er wurde abgelehnt (3) er ist bisher nicht
bearbeitet worden. Wenn man den vorgetragenen Fall beurteilen
will, braucht man diese Information konkret.

Da in Bezug auf AdV bisher keinerlei Schreiben des Finanzamts kam (weder hinsichtlich ESt noch Feststellungsbescheid GBR) kann leider gar keine Info darüber gegeben werden.

Wer von den Beteiligten ist auf die glorreiche Idee gekommen,
in dieser Sache Dinge telefonisch (d.h. undokumentiert und
ggf. unwirksam) anzugehen? Das kann ja wohl bloß schief
gehen…

Selbstverständlich ist die Angelegenheit in allen wichtigen Dingen schriftlich angegangen worden. Aber alleine um Nachzuhaken, wie der Sachstand ist - dass kann man doch wohl noch telefonisch machen bzw. geht ja nicht, weil niemand erreichbar.

Es gab also während der Zeit ihres Bestehens keinerlei
gemeinsame Anschaffungen (Equipment? Instrumente? Noten?
Fahrzeug?), es gab zum Stichtag der letzten vorgelegten
Überschussrechnung keine offenen Verbindlichkeiten, keine
offenen Forderungen, keine offenen USt-Guthaben oder
Verbindlichkeiten? Oder wurde schon die ganze Zeit vorher
bilanziert?

Bandbezogene Anschaffungen gab es schlichtweg nicht. Jeder Musiker bringt sein eigenes Arbeitsmaterial mit zu einem Auftritt. Fahrkosten, Arbeitsmaterial etc. wurden im Rahmen der jeweiligen Einkommenssteuererklärung angesetzt.Keine offenen Forderungen, da üblicherweise Barzahlung nach Auftritt. Hinsichtlich Steuerforderungen bzw. Guthaben ist nichts bekannt.

Ist halt etwas komisch, weil eine Musikgruppe nicht gleichzusetzen ist mit einem „normalen“ Gewerbebetrieb.

Vielen Dank trotzdem für Deine Auskünfte.

Hi,

Nunmehr legte er (und drei weitere Musiker der Band) Einspruch
gegen den Feststellungsbescheid ein - mit der selben
Begründung, dass die Band nicht mehr existiere (ebenfalls mit
Aussetzung und Stundungsantrag).

Das ist der richtige Bescheid, um einen Einspruch einzulegen bzw. einen Änderungsantrag zu stellen.

Es ergeben sich aber Fragen:
Steht dieser Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung?

Ich gehe mal davon aus, nein.

Nach § 183 Abgabenordnung ist an jeden der Beteiligten eine Ausfertigung des Feststellungsbescheids zu schicken, aber erst wenn es dem Finanzamt überhaupt bekannt ist. Ich würde fragen, ob mir der Feststellungsbescheid bekannt gemacht wird, um damit eine neue Einspruchsfrist zu bekommen (aber den Zweck natürlich nicht mitteilen :wink:. Kann klappen, muss nicht.
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__183.html

Daraufhin hat er nun vier Wochen lang nichts gehört - jetzt
kam die Mahnung (natürlich mit Zinsen und Säumniszuschlag).

ja, logisch, denn der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid kann ja nicht mit Gründen, die gegen den Feststellungsbescheid vorzubringen sind, angegriffen werden. siehe § 351 AO
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__351.html

Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid § 182 AO
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__182.html

Gewerberechtliche An- und Abmeldungen haben keinen großen Einfluss auf die Steuer. Sie haben höchstens Indizwirkung.

Jetzt die Frage: Wie macht X dem Finanzamt klar, dass er die
„geschätzen Einkünte“ gar nicht verdient hat? Reicht es, dass
er einen Nachweis über die „neue Band“ liefert, bei der er ab
April 2006 angeheuert ist und mit dieser jedes Wochenende in
2006 gespielt hat?

Wenn der Feststellungsbescheid bestandskräftig ist und sich das Finanzamt auch nicht auf eine neue Bekanntgabe des Bescheids einlässt, dann wirkt der Bescheid erst mal.

Eine Änderung nach Korrekturrecht ist wenig aussichtsreich, aber versuchen kann man es ja. Zunächst sollte mal die Einspruchsschiene gefahren werden…

Und nicht jeder, der hier postet, hat sich schon einen Leumund erworben, dass er weiss, was er postet.

Der „Chef“ der alten Band, sagt immer nur, er kümmert sich
drum, aber es tut sich nichts. Viel Gerede aber nichts
dahinter. Eine Abmeldung der GbR würde meiner Ansicht nach ja
reichen, aber auch die bekommt er nicht auf die Reihe…

Jeder, der in der Band war, kann die Kommunikation mit dem Finanzamt aufnehmen…

Schöne Grüße
C.

Es wurde sowohl gegen Einkommenssteuerbescheid als auch gegen Feststellungsbescheid fristgerecht Einspruch eingelegt - und bei beiden Einsprüchen wurde Aussetzung der Vollziehung beantragt und Stundungsantrag gestellt.

Was im Feststellungsbescheid drin steht ist nicht bekannt - da der an „Chef“ versandt wurde. Einzige was bekannt ist, ist dass es eine SChätzung des Finanzamtes ist.

Selbst auf Nachfrage, ob das FA diesen BEscheid erneut versenden könnte (diesmal an betreffende Person) kam keine Reaktion.