Hallo, grundsätzlich sieht die Abgabenordnung vor, dass sobald Änderungen eintreten, deren Säumnis Sie nicht zu vertreten haben, wie in Ihrem Fall (spätere rückwirkende Anerkennung), auch rückwirkend Berücksichtigung finden müssen.
In diesem Fall ist keine gesetzliche Begrenzung gesetzt, sprich alle betroffenen Bescheide sind entsprechend zu berichtigen.
Beantragen Sie daher, ggfl., unter Einschaltung eiens Steuerberaters, die Änderung der betroffenen Steuerbescheide.
Die Anträge aber fristgerecht stellen, nach vorne gelten meines Wissens nach, nach der Neuregelung des Sozialgesetzbuches 2000 Verjährungsfristen, vorher 3, dann 4 Jahre.
Bzgl. der Jahre, für die kein Bescheid vorliegt, bzw. keine Erklärung gemacht worden ist, folgendes, der Bundesgerichtshof hat noch in 2009 geurteilt, dass auch Steuererklären für weiter zurückliegende Jahre erfolgen können (hier bis 2003), da an sonsten eine Ungleichbehandlung zwischen den Steuerarten bestanden hätte. Geurteilt mit (Az: VI R 1/09 v.12.11.2009).
Bezogen auf Ihre Situation würde ich alle vorher liegen
Jahre auf gezahlte Einkommensteuer untersuchen und in soweit möglich, auch Steuererklärungen einreichen.
Sollten hierzu dann ablehnende Bescheide erfolgen, sind diese aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung meiner Meinung nach anfechtbar.
Grüße
Al