Hi! Ich bin ganz normale Arbeitnehmerin. Kann ich eine Steuererklärung auch wieder zurücknehmen, wenn der Bescheid in einer Nachzahlung resultiert? Wann ist man eigentlich verpflichtet, eine SteErkl. abzugeben?
Danke schonmal!
Hi,
Kann ich eine
Steuererklärung auch wieder zurücknehmen, wenn der Bescheid in
einer Nachzahlung resultiert?
nein, denn wenn eine Nachzahlung resultiert, dann ist man auch zur Abgabe verpflichtet. Das steht zwar nicht so explizit da, ist aber faktisch so. Von der Abgabeverpflichtung ausgeschlossen sind nur die Konstellationenen, bei denen eine NAchzahlung ausgeschlossen ist.
verpflichtet, eine SteErkl. abzugeben?
z.B. (unvollständig)
- bei Ehepaaren Klasse3/5 gewählt,
- Einkommen erhalten welches nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist
- Freibetrag auf der Lonhsteuerkarte eingetragen
Gruß,
Micha
nicht ganz richtig!
hi micha,
zur korrektur und nachbesserung:
zuerst muss man prüfen, ob es eine antragsveranlagung war, denn den antrag auf veranlagung kann man zurückziehen, auch wenn eine nachzahlung kommt. in diesen faellen hat der arbeitgeber meisst die LSt falsch berechnet, dann haelt sich das FA direkt an ihn und der AG dann an den arbeitnehmer irgendwann…
also, schau mal in § 46 Abs. 2 EStG ob du zur abgabe verpflichtet bist:
http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/estg/__46.html
wenn du verpflichtet bist, sofort pech und nachzahlen.
wenn du freiwillig abgegeben hast kannst du den antrag zurückziehen, das geht auch noch im rechtsbehelfsverfahren. aber über kurz oder lang meldet deine veranlagung das der lohnsteuerstelle, in 2 monaten ist bei deinem boss eine LSt sonderprüfung, dann muss er nachzahlen und ziehts bei dir vom nächsten gehalt ab …
soweit, ein gruss
vom showbee
Hi,
was will ich mich mit Dir streiten, geht ja nicht um CDs
)…
danke fürs ausbessern!
Gruß,
Micha
Hi! Ich bin ganz normale Arbeitnehmerin. Kann ich eine
Steuererklärung auch wieder zurücknehmen, wenn der Bescheid in
einer Nachzahlung resultiert? Wann ist man eigentlich
verpflichtet, eine SteErkl. abzugeben?
Danke schonmal!
Wenn man eine Steuererklärung einmal abgegeben hat, so kann man diese nicht mehr zurücknehmen.
Wenn man diese einmel abgibt, muß man jährlich seine Steuererklärung einreichen, ansonsten bekommt man vom FA eine Aufforderung dazu.
Grundsätzlich ist man nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben wenn man nur Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit hat.
Sollten aber irgendwelche Einkünfte hinzukommen wie z.B. Vermeitung und Verpachtung usw. sollte man schon eine Steuererklärung abgeben um Ärger aus dem Weg zu gehen.
Es gibt aber auch Steueroptimierte Kapitalanlagen um sich schon bezahlte Steuern zurückzuholen, oder Nachzahlungen zu vermeiden.
Mehr Infos [XXXXXXXXXX] schicken Sie mir eine eMail, ich melde mich dann bei Ihnen
Anmerkung MOD: Werbeteil gelöscht und durch XXX ersetzt!
anmerkungen
hi ralf,
Wenn man diese einmel abgibt, muß man jährlich seine
Steuererklärung einreichen, ansonsten bekommt man vom FA eine
Aufforderung dazu.
nein, wenn man eine stinknormale arbeitnehmerveranlagung macht, weil man ein paar werbungskosten und sonderausgaben über dne pauschbeträgen ansetzt, kommt es zu keiner pflichtveranlagung im folgejahr.
Grundsätzlich ist man nicht verpflichtet eine Steuererklärung
abzugeben wenn man nur Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit
hat.
und nicht §46 EStG erfüllt. ggf. haben ehegatten die lohnsteuerkartenkombination III/V, dann muessen sie auch eine EStE machen, auch wenn keine nebeneinkünfte oder ausgaben über pauschbeträgen vorliegen.
das meine weiteren anmerkungen.
schönen gruss
vom showbee