Anwalt HP vs. §43b BRAO also kein TDG ?
Nanana,
wer wird denn da gleich so eingeschnappt sein. Sinn dieses Forums war ursprünglich der Austausch von Wissen und die Diskussion. Wer da gleich auf sein Recht beharrt und sich beleidigt fühlt, hat m.E. als Anwalt seinen Beruf definitiv verfehlt.
Ausserdem stellt sich die Frage, ob eine HP eines Anwaltes
unter den Begriff Teledienst fällt. Meines erachtens wohl eher
nicht.
Und wie kommst Du auf dieses schmale Brett? Was denn sonst?
Ganz einfach darum:
http://www.lexexakt.de/glossar/mediendienst.php
Und nun erklär mir bitte sachlich und rechtlich begründet, warum eine HP eines Anwalts nicht auch unter Mediendienst fallen kann. Denn soweit ich informiert bin (ich drücke mich bewusst vorsichtig aus), darf ein Anwalt keine Werbung machen (§43b BRAO). Somit stünde er, sofern er im Sinne des TDG seine HP betreibt, auf wackeligen Beinen. Der das TDG besagt eindeutig, das eine HP nur unter das TDG fällt, wenn der eigentliche Zweck der HP die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter darstellt. Ich gebe zu, ich bin weder Rechtsanwalt oder sonstirgendwie mit dem Rechtssystem verbandelt. Jedoch erwarte ich statt pampiger Kommentare gerade von einem Anwalt eher kompetente Stellungnahmen.
Insofern rege ich hiermit nur die Diskussion an, ob eine HP eines Anwalts nun unter das TDG oder unter den MdStV fällt. Ich schreibe hier meine Postings um Klarheit über bestimmte Dinge zu erlangen, nicht
um mich anpflaumen zu lassen.
Deine Äusserungen bringen aber zumindest etwas Karheit darüber, warum so viele Menschen ein, na sagen wir mal, distanziertes Verhältnis zu Anwälten haben. Auch ein noch so genau geschriebener Gesetzestext lässt Interpretationsspielraum. Als Anwalt solltest Du das wissen.
Liessen sich alle Fragen so leicht abklären, wäre ein grossteil der Anwälte überflüssig.
In diesem Sinne hoffe ich auf eine angeregte, sachliche Diskussion.
Gruss Sebastian