Steuernummer in der rechnung?

hallo,

durch das steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz wurde im § 14 Abs. 1a UStG eingefügt, das auch die steuernummer des unternehmers aufgeführt werden soll (ab 1.7.2002).

ist es mal wieder redaktionelles versehen, das die angabe der steuernummer NICHT voraussetzung für den vorsteuerabzug ist?

somit wird doch eine missachtung durch den unternehmer gar nicht sanktioniert, oder?

des weiteren habe ich gelesen das im februar eine neue EU richtlinie zur umsatzsteuer erlassen wurde (werden sollte?!) und auch hier keine regelungen zur steuernummer getroffen wurden! kann es sein, das die regelung des § 14 Abs. 1a Dt.-UStG gg. geltendes EU recht verstossen?

was soll der unfug, verzichtet man auf die steuernummer und beruft sich auf die EU oder lässt man es einfach bleiben, weil es eh keine sanktionsmaßnahme gibt? was soll hiermit erreicht werden?

fragt mal in die runde,

der showbee

Hallo!

Ich bin etwas irritiert… Der Vorsteuerabzug iSd. §15 (1) Nr.1 UStG verlangt doch eine Rechnung iSd. §14 UStG. Eine Rechnung ohne StNr. erfüllt diese Voraussetzung ab 1.7.2002 nicht. Ich schließe daraus, dass kein VoSt-Abzug möglich sein wird, Du nicht?

Ciao!
Nemo

rehi nemo,

das ist ja das problem. in einer aktuellen zeitschrift die ich gelesen habe geht der autor davon aus, das eben dies nicht voraussetzung ist.

(hier Prof. Dr. W. Christian Lohse, München in „Die Steuerberatung“ - Organ des dt. StB-Verbands …

gleiche stellung - also unklarheit - bezieht der autor im haufe steuer office in der kurzkommentierung zum steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz.

sicher, die anforderungen werden im § 14 UStG aufgeführt.

ABER: zeige mir die stelle im § 15 UStG wo explizit steht: „eine Rechnung die den Anforderungen des § 14 UStG voll entspricht“!

im gegenteil, in UStR 192 Abs. 4:

"Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG muß die Steuer in einer Rechnung
im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesen sein. Der Begriff
der Rechnung ergibt sich aus § 14 Abs. 4 UStG (vgl. auch Abschnitt 183). "

z.b. auch in R 183 wird immer nur bezug genommen auf die angaben einer rechnung i.S.d. § 14 Abs. 1 UStG.

ich denke durch den technischen fehler, die steuernummeranforderung in einen gesonderten absatz einzubauen, statt ihn als punkt 7. in abs. 1 aufzunehmen, ist die ganze sache fraglich.

ich werde mich mal auf die suche nach dem gesetzentwurf und zur begründung der steuernummeranforderung machen. m.E. wurde diese eingeführt um die teilnehmer in sogen. karussellgeschäften ausfindig zu machen. dies wäre ein weiteres indiz, denn nicht die anforderungen für den vorsteuerabzug sollten „hochgeschraubt“ werden, sondern die kontrollierbarkeit von gefälschten und erdichteten rechnungen und deren aussteller.

das soweit von mir, mehr hier, wenn ich die gesetzbegründung gelesen habe.

gruss vom

showbee

habe nun nachgelesen…
rerehi nemo,

habe mir mal den ersten entwurf geladen. BT Drs. 14/6883. wie gesagt, die intention des gesetzes ist die verhinderung von
steuerausfällen durch sogen. karussellgeschäfte (system sollte
dir klar sein).

hierzu wird in der gesetzbegründung stellung genommen, gerade
das die einschränkung eines vorsteuerabzugsrechts NICHT sinnvoll
wäre und hier lieber der haftungstatbestand für nicht abgeführte
umsatzsteuer greifen soll.

im endeffekt sollen die steuereinnahmen gesichert werden und
der ehrliche steuerbürger gestärkt werden.

die steuernummernangabe soll erfolgen um einen ggf. vorhandenen
haftungsschuldner einfacher ausmachen zu können. fraglich ist mir
nur, warum sollten betrüger, die vorsteuerguthaben erschleichen
wollen, ihre steuernummer angeben? da könnte man ja auf jeder
rechnung gleichzeitig „selbstanzeige“ schreiben :wink:

im ernst, der sinn steigt mir nicht in den kopf, gerade betrüger werden eher falsche oder erdichtete steuernummern angeben. die gelackmeierten sind die guten steuerbürger, die ihre steuernummer angeben werden.

im übrigen werden die steuerberatenden berufe es schwer haben
ab dem juli 2002, denn viele auskünfte beim FA erhält man heute noch unter nennung der steuernummer und des namen des steuerpflichtigen. im zusammenhang mit der nennung des bevollmächtigten bekommt man auch telefonisch auskunft bzw. kann dinge am telefon erörtern. die möglichkeit MUSS wohl dann eingeschränkt werden, wenn jeder die steuernummer vom anderen kennen kann. gerade aus diesem grunde wurde ja m.E. die USt-ID nummer geschaffen um nicht die eigentliche steuernummer preiszugeben …

tja… das hierzu nun von mir.

m.M.: vorsteuerabzugsrecht schliesst steuernummernangabe nicht ein, denn es steht erstens nicht prinzipiell im gesetz und zweitens wurde die angabepflicht nicht eingeführt um anforderungen an ordnungegem. rechnungen hochzuschrauben.

wer ist anderer meinung???

gruss vom

showbee

Hallo,
weil ihr gerade bei dem Thema seid, würde mich noch interessieren, ob die Angabe der UST-ID genügt, oder ob zusätzlich die Steuernummer (ist ja bei mir schließlich eben auch meine private Steuernummer) angegeben werden muß?
Außerdem würde mich interessieren, wie ich eine Stuernummer auf Richtigkeit überprüfen kann, bei der UST-ID ist das ja relativ einfach.
Und nochwas: muß ich die Steuernummer auch auf meiner Internetseite, auf der ich Waren anbiete veröffentlichen???

Cu Rene

hi,

in der tat gibst du die steuernummer an, die deine betriebssteuernummer ist. mitunter ist dies auch die steuernummer unter der du deine einkommensteuererklärung abgibst. die ust-id genügt nicht. es kommt m.E. auch nicht für die unternehmerkette darauf an, die richtigkeit der st-nr. zu prüfen. die angaben erfolgen m.E. aus anderen gründen (sh. andere postings).

Und nochwas: muß ich die Steuernummer auch auf meiner
Internetseite, auf der ich Waren anbiete veröffentlichen???

nein, denn die internetseite soll ja wohl keine rechnung sein, oder? es geht hier nur um angabepflichten auf einer dem § 14 UStG entsprechenden rechnung, nicht z.b. um mindestangaben eines kaufmannes auf seinen geschäftsbriefen.

gruss vom

showbee

Danke,

in der tat gibst du die steuernummer an, die deine
betriebssteuernummer ist. mitunter ist dies auch die
steuernummer unter der du deine einkommensteuererklärung
abgibst. die ust-id genügt nicht. es kommt m.E. auch nicht für
die unternehmerkette darauf an, die richtigkeit der st-nr. zu
prüfen. die angaben erfolgen m.E. aus anderen gründen (sh.
andere postings).

Habe ich dann wenigstens eine Chance für die Umsatzsteuer eine eigene Steuernummer zu bekommen, da mir die quasi öffentiche Bekanntmachung meiner Steuernummer eigentlich nicht recht ist (aus den bereits erwähnten Gründen).

nein, denn die internetseite soll ja wohl keine rechnung sein,
oder? es geht hier nur um angabepflichten auf einer dem § 14
UStG entsprechenden rechnung, nicht z.b. um mindestangaben
eines kaufmannes auf seinen geschäftsbriefen.

Wenn ich dann aber keine Rechnung stelle (sondern die Überweisung des Betrags und Lieferung der Ware beiden Seiten genügt, mehr ist ja im BGB nicht vorgesehen), kann dann der Käufer die Vorsteuer wohl nicht geltend machen?

Cu Rene

Hi showbee,

ein Versehen ist das nicht. Die Angabe der Steuernummer dient der Erleichterung im Prüfungsverfahren (bspw. Kontorllmitteilung bei Umsatzsteuer - Nachschau).

Lt. vorläufiger Verwaltungsanweisung soll der Vorsteueranzug nur bei Gutschriften i.S. des § 14 Abs. 5 UStG versagt werden, wenn keine Steuernummer des Leistenden angeführt wird. Der Rest wird dann wohl über kurz oder lang auch folgen.

Gruss
Wolfgang

Lt. vorläufiger Verwaltungsanweisung soll […]

hi wolfgang,

hast du zu der o.g. VA auch ein aktenzeichen oder wo hast du das her? bin da brennend interessiert …

danke im voraus

vom showbee

Hi!
Das war recht interessant, aber ehrlich gesagt bin ich ziemlich genervt von diesen (teilweise) dummen Gesetzen. Zunächst war das Gesetz zu „Beschleunigung fälliger Zahlungen“, das zu ziemlichen Irritationen führte. Wenn ich ein Zahlungsziel auf die Rechnung schreibe, verlängere ich die den Verzug eher, als ich ihn verkürze… Komplett verwirrend, aber das Gesetz soll ja nachgebessert werden. Dann das Gesetz zur … wie heisst es noch gleich? „Verhinderung der Schwarzarbeit“, was zu Folge hat, dass Leute, die die dritte Mahnung über 250 Euro erhalten, anrufen und sich auf die fehlende Freistellungsbescheinigung beziehen!!!
Im übrigen schicken mir viele Lieferanten Freistellungsbescheinigungen mit, einige nicht… ich bete, dass ich den Überblick behalte …
Nun das Steuerverkürzungs…verhinderungs…gesetz? Wir sind ein kleiner Handwerksbetrieb. Diesen ganzen Aufwand, zusammengefaßt mit den statistischen Erhebungen, die noch regelmäßig kommen und bearbeitet werden wollen … dafür kann man bald noch jemanden einstellen. Bin echt stinkig!

etwas off-topic
hi,

dann wähle dein kreuz im september bei der wahl nicht nur aus bauchentscheidungsgründen, sondern prüfe auch konzepte. das problem, es liegen gute konzepte zur wahren steuervereinfachung vor. leider ziehen diese auch in übergangszeiten unpopuläre maßnahmen nach sich, die nicht jeder gleich verstehen kann. aus diesem grund wird hierüber im wahljahr nicht viel publik gemacht. ich denke aber, das weiterführende diskussionen eher ins inlandspolitikbrett gehören.

gruss vom

showbee, der noch hoffnung hat…

p.s. vielleicht fragst du mal beim arbeitsamt nach, ob die dir nicht einen gut ausgebildeten inder geben können zur hilfe … :wink:

Hi,
In DStR 2001 Heft 51-52 S. VI habe ich eine Auflistung der Gesetzesänderung gefunden. Darin heißt es:
„§ 14 Abs. 1a/§ 27 Abs. 3 UStG
Auf der Rechnung hat der leistende Unternehmer die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Anders als die Angaben nach § 14 Abs. 1 UStG ist die Angabe der Steuernummer keine notwendige Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.“

Nur als Info
Cirwalda

Auf der Rechnung hat der leistende Unternehmer die ihm vom
Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Anders als die
Angaben nach § 14 Abs. 1 UStG ist die Angabe der Steuernummer
keine notwendige Voraussetzung für den Vorsteuerabzug."

rehi cirwalda,

das ist es ja, worauf stützen sich all die meinungen? legt man den gesetzestext restriktiv aus, steht die regelung im § 14 und ist somit voraussetzung des § 15 UStG, denn für den vorsteuerabzug wird nun von einer ordnungsgem. rng i.S.d. § 14 gesprochen. hier steht nicht i.S.d. § 14 Abs. 1 UStG!!!

oder legt man die ganze sache nach dem zwecke der vorschrift aus? dann wohl keine voraussetzung für vost-abzug, da die steuernummer zur ahndung und schnelleren verfolgung von steuerverkürzungstatbeständen dienen soll.

wie immer ist der gesetzgeber wieder oberflächlich gewesen und eine verwaltungsanweisung hierzu liegt noch nicht vor. muss man nun angst haben, das bei abgekürzten ust-prüfungen vorsteuern in grössenordnung gestrichen werden, nur weil das gesetz anders ausgelegt wird und der BMF seinen schmu noch nicht abgegeben hat?

fragen , die sich nicht nur einem steuerfachangestellten stellen sollten …

gruss vom

showbee

Hi,
ich habe heute unseren USt Spezialist zu der Frage, ob die StNr auf der Rechnung sein muss, bis welche Konsequenzen es hat, wenn sie fehlt.
Er meinte, dass es sowohl für den Rechnungsaussteller als auch für den Rechnungsempfänger keine Konsequenzen hat, wenn diese Angabe fehlt.
Es ist deshalb eher zu empfehlen, die StNr immer wegzulassen.
Ich hoffe, der Gesetzgeber besinnt sich noch. Es gibt bereits Firmen, die eine besondere StNr nur für USt Zwecke beantragen.

Diese Quelle ist zwar nicht schriftlich, aber sehr zuverlässig.

Viele Grüße
Cirwalda

huhu,

hey, siehste, da decken sich unsere erkenntnisse mal wieder. das hatte ich auch gelesen (als meinung einer finanzverwaltung in den raum gestellt). aus diesem grunde war ich doch sehr verwundert, eine pflicht aber ohne sanktionsmaßnahme …

naja, mal den august abwarten, wenn die ersten juli ustva bearbeitet werden und sich eifrige bearbeiter rechnungen vorlegen lassen!

gruss vom

showbee

Hi,

es ist in der Tat so, dass sich (noch) keine Konsquenzen beim Vorsteuerabzug ergeben können. Nicht so übrigens bei Gutschriften! Ein Anfang ist also bereits gemacht.

Das ergibt sich (auf Anfrage) nach Auskunft der OFD Schleswig-Holstein aus der Gesetzesbegründung. Es wird weiter gesagt, dass das ganze zunächst dem Verwaltungsverfahren dienen soll und zwar zur Vereinfachung von Kontrollmitteilungen bei der USt- Nachschau und Sonderprüfungen.

Allerdings: Das Verweigern wird mit Sicherheit dazu führen, dass Sanktionen beim Vorsteuerabzug kommen werden. Man ist da inzwischen ja sehr leichfertig geworden, was Verkürzungsproblematiken und Anscheinsbeweise anlangt. Der neue § 370 a Abgabenordnung spricht diesbezüglich Bände. Wer zweimal 20,00 € Umsatzsteuer zu wenig anmeldet, steht neuerdings bereits auf einer Stufe mit Kindermördern und Vergewaltigern. So ist es denn nur eine Frage der Zeit, dass die Nichtangabe der Steuernummer den Vorsteuerabzug verhindern wird. Der Zustand der Bananrepublik will schließlich gepflegt werden. Und bei Umsatzsteuer ist man neuderdings ja recht empflindlich. Die Straftatbestände sind ja jetzt schon unmittelbar in das Gesetz
aufgenommen worden.

Das Fehlen von Steuernummer wird in der Betriebsprüfung auffallen. Und die Prüfer werden sich grämen. Und Prüfer die sich grämen … Das kennt man doch!

Gruß
Wolfgang

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