Hi alle,
hatte heute mittag eine kleine Auseinandersetzung mit einem Kellner - auf dem Restaurantbeleg fehlte die Steuernummer, womit ich durch die neuen formalen Anforderungen die MWSt nicht als Vorsteuer abziehen kann. (Oder?)
Meine frage: ist ein Unternehmen, sei es ein restaurant oder das Kiosk nebenan verpflichtet, auf der Quittung die Steuernummer anzugeben? Was mache ich, wenn sie sich, wie heute mittag, weigern ooder dumm stellen? (ausser mit Partner woanders hingehen zum Essen:wink:
Weist der Rechnungsaussteller entgegen der Vorschrift seine Steuernummer nicht aus, drohen ihm keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen oder Strafen. Auch beim Rechnungsempfänger hängt hiervon der Vorsteuerabzug nicht ab. Die für den Vorsteuerabzug notwendige Eingangsrechnung muss nur die in § 14 Abs. 1 UStG geforderten Angaben enthalten - der Ausweis der Steuernummer ist jedoch in § 14 Abs. 1a UStG genannt.
Ein Augenmerk verdient jedoch die aktuelle Verfügung der OFD Koblenz Danach darf die Nichtangabe der Steuernummer nicht ohne jegliche Folgen bleiben: Gibt ein Unternehmer ab 1.7.2002 in Rechnungen seine Steuernummer nicht an oder weigert er sich, diese einem Gutschriftsaussteller mitzuteilen, verstößt er dadurch gegen geltendes Recht und setzt sich ausdrücklich in Widerspruch zu dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck der Betrugsbekämpfung. Dies kann Zweifel an der Richtigkeit auch der übrigen Angaben im Abrechnungspapier begründen. Das Fehlen der Steuernummer auf der Rechnung bzw. der Gutschrift kann insbesondere den Verdacht begründen, dass die Voraussetzungen des § 15 UStG, z.B. die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers und/oder die abgerechnete Leistung, nicht vorliegen. In solchen Fällen kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit versagen. Zudem ist es den Finanzämtern im Einzelfall möglich, die in § 14 Abs. 1a UStG gesetzlich auferlegte Pflicht verwaltungsmäßig nach §§ 328 ff. AO zu erzwingen.
Also, nix genaues weiss mer ned…kann aber sein, dass sich ab 01.01.2004 was geändert hat…
Gruß Inder
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Ab 1.1.2004 gelten neue Vorschriften für die Erstellung ordnungsgemäßer Rechnungen. Das hat der Bundesrat kürzlich beschlossen. Prüfen Sie künftig bei Rechnungen von Lieferanten und Dienstleistern an Ihr Unternehmen sorgfältig, ob alle geforderten Angaben enthalten sind. Denn für unvollständige Rechnungen kann Ihnen das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigern. Bekommen Sie eine unvollständige Rechnung, fordern Sie unbedingt eine neue, vollständige Rechnung. Darauf haben Sie einen Anspruch! Umgekehrt sollten auch Sie Ihre Rechnungsformulare anpassen.
Diese Angaben gehören in eine ordnungsgemäße Rechnung:
Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
Name und Anschrift des Leistungsempfängers
Wahlweise die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Idendtifikationsnummer des Rechnungsausstellers
das Ausstellungsdatum der Rechnung
den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung; oder: Zeitpunkt der Vorauszahlung, wenn die Rechnung oder ein Teil davon bereits bezahlt ist
eine einmalige Rechnungsnummer; die Form bestimmen Sie selbst
Menge und Bezeichnung der Leistung oder Lieferung
Netto-Entgelt für die einzelnen Rechnungsposten plus Angabe des angewendeten Mehrwertsteuersatzes
das Netto-Gesamtentgelt; beachten Sie bei Vorauszahlungen: Wurden bereits Rechnungen für Vorauszahlungen ausgestellt, müssen diese Beträge von der Endrechnung abgezogen werden!
Im Voraus vereinbarte Minderungen (Skonti)
der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag; ggf. Hinweis auf Beträge, die von der Steuer befreit sind
Tipp: Statt der Steuernummer, dürfen Sie auf Rechnungen nun auch die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer auf Rechnungen angeben. Das sollten Sie unbedingt tun. Denn so schließen Sie aus, dass Fremde Informationen über Sie und Ihre GmbH beim Finanzamt ausforschen können. Haben Sie noch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sollten Sie sie umgehend beim Bundesamt für Finanzen beantragen.
wenn Du nicht für mehr als 100€ gespachtelt hast, hast Du den Kellner zu unrecht genervt.
Rechnungen über Kleinbeträge i.S.d. § 33 UStDV müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und
den Umfang der sonstigen Leistung,
das Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe,
den Steuersatz.
Schön nachzulesen ist das alles im BMF-Schreiben vom 19.12.2003 zu finden auf der Homepage des BMF.
Darin gibt es auch eine Übergangsregelung bis zum 31.6.2004, die fortlaufende Rechnungsnummer betreffend.
Grüße
Chris
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