Steuerpflicht bei Arbeit im Ausland

Hallo!

Vielleicht kennt sich ja jemand mit der folgenden Materie aus:

Welche Änderungen ergeben sich im Hinblick auf die Steuerpflicht, wenn ein Arbeitnehmer mehr als 6 Monate von seinem Arbeitgeber im Ausland eingesetzt wird (deutsches Unternehmen)? Der bisherige Wohnsitz bleibt bestehen. Wo finden sich die entsprechenden Regelungen?

Danke

Daisy

Hi Daisy,

die Regelungen findest du hier:

[http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_02/nn_3792…](http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_02/nn_3792/DE/Steuern/Veroeffentlichungen zu Steuerarten/Internationales__Steuerrecht/001.html)

Gibt es kein DBA mit dem Land, ist alles hier zu versteuern, gibt es ein DBA, muss man ins jeweilige DBA gucken.

Wenn du uns sagst, um welches Land es sich handelt, kann die Frage beantwortet werden.

Gruß

Petz

Hallo auch!

Wenn du uns sagst, um welches Land es sich handelt, kann die
Frage beantwortet werden.

Es geht um Indien.

Auch Gruß,

Daisy

Hallo,

dann muss das Gehalt in Indien versteuert werden.

Das DBA mit Indien
http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Ser…

sagt in Artikel 15 Abs. 1, dass das Gehalt dort versteuert werden muss.

Abs. 2 trifft nicht zu, da alle dort genannten drei Bedingungen erfüllt sein müssen, hier wird aber Buchstabe a) nicht erfüllt.

Nach Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a) wird das Gehalt nicht in Deutschland versteuert, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt in D.

Also in Indien voll versteuern, in D mit dem Progressionvorbehalt.

Da sollte man ein paar ernste Worte mit dem Arbeitgeber wechseln, ob er nicht die Mehrbelastung übernimmt …

empfiehlt

Petz

Ergänzung Indien
Nimmt der Arbeitnehmer in 2005 seine Tätigkeit in Indien auf, muss er für 2005 eine „deutsche“ Steuererklärung abgeben.

Der inländische Bruttoarbeitslohn ist normal einzutragen, der Arbeitslohn in Indien in Zeile 13 der Anlage N, die Werbungskosten hierzu auf einer extra Anlage.

Befindet er sich dann das ganze Jahr 2006 in Indien, ist keine deutsche Steuererklärung abzugeben.

In dem Jahr, in dem er wieder nach D zurückkehrt, ist wieder der Blick ins DBA notwendig, vielleicht trifft dann ja Art. 15 Abs. 2 zu, das kann natürlich auch 2006 sein.

Ach ja, die 183 Tage darf man unbedingt am Stück sehen, es kann ja auch sein, dass 3 Monate in 2005 liegen und drei Monate in 2006.
Dann würde natürlich Art 15 Abs. 2 zutreffen und alles wäre hier ganz normal zu versteuern.

Alles nicht so einfach !

Bei Fragen fragen !

Petz

abweichendes Steuerjahr Indien
Hallo,

für die 183 Tage ist nach dem DBA Indien das dortige Steuerjahr, das vom 1.4. bis 31.3. geht, maßgeblich (Art 15 Abs. 2 a DBA Indien). Daran muss man auch noch denken…

Viele Grüße
C.