nehmen wir an, person A ist student, bezieht aber kein bafög und hat
zufällig handwerkliche fähigkeiten, die auf einer früheren
schreinerlehre beruhen.
nun tritt person B an person A heran, mit der bitte, ihr für ihre
gaststätte doch 6 tische sowie stühle zu schreinern.
person a willigt ein, benutzt jedoch eine freie, städtisch geförderte
werkstatt, in welcher sie preise für die gewerbliche nutzung bezahlt.
person A hat aber keinen gewerbeschein oder ähnliches, möchte der
werkstatt aber das „extra-geld“ nicht vorenthalten und bekommt
rechnungen auf ihren eigenen namen.
person A bemerkt nach vollendeter arbeit, dass es wohl schlauer
gewesen wäre, die rechnung auf person B ausstellen zu lassen, damit
person b dies dann der steuer melden kann.
person A hat aber gehört, dass sie eine rechnung schreiben kann, in
der nur angefügt sein muss, dass diese rechnung nach § 18 UStG von
der umsatzsteuer befreit ist, ohne vom finanzamt belangt zu werden.
bei dem auftrag handelt es sich um ein volumen von ca. 600 €.
Stimmt das? gibt es einen freibetrag für geringverdiener?
lohnt es sich für person A, ein eigenes gewerbe anzumelden und wenn
ja, gilt dies auch rückwirkend?
Servus Flores,
ichhabedasgefühldassichdeinefrageganzgutundklarbeantwortenkannleiderhabeichsienichtinalleneinzelheitenverstandenweil
eseinezumutungistdeinefragestellunglesenzumüssenunddabeiständigaufpassenzumüssen
dassnichtdieseoderjeneienzelheitverlorengeht.
Wenn es Dir nichts ausmacht, schlage ich Dir vor, Deine Frage nochmal gegliedert, lesbar und verständlich vorzulegen.
Ich glaube, die Qualität der Antworten ist dann wesentlich besser.
Schöne Grüße
MM
Es gibt im Umsatzsteuergesetz die sog. Kleinunternehmerregeleung, geregelt in §19 UStG. Dort ist (grob gesagt) geregelt, dass ein Unternehmer der im Kalenderjahr bis zu 17.500 Euro Umsatz macht mit Umsatzsteuer nichts am Hut hat. D.h. er schreibt seine Rechnungen ohne Umsatzsteuer und muss auch nichts ans Finanzamt abführen.
Ich denke mal, dass ein Gewerbe hier nicht anzumelden wäre, da es sich um eine (scheinbar) einmalige Angelegenheit handelt. Wenn sich so etwas regelmäßig wiederholt sollte vielleicht über eine Gewerbeanmeldung nachgedacht werden.
Was beachtet werden sollte ist, dass das Tischlerhandwerk noch ein Beruf mit „Meisterzwang“ ist, das heisst der Schreinergeselle dürfte die Arbeiten vermutlich handwerksrechtlich nicht ausüben.
Jörg