Steuerprüfer ablehnen

Hallo,

wenn man objektiv begründen kann, dass bei einer steuersachlichen Bewertung bewusst unrechtlich vorangegangen wurde, weil man die Taktik und Systematik erkennt (Stichwort „Systematischer und mutwilliger Trugschluss mit Hilfe von Opportunismus, Zirkelbezug, Subjektivität, Ignoranz, Sachnaivität und Fälschung“), was soll man dann tun?

Nehmen wir einmal an, das Ausmaß sei gewaltig. Also nicht das gewöhnliche, subjektive Vertreten der eigenen Meinung und das Erschweren von gegnerischen, objektiven Begründungen, wie es beim Argumentieren toleriert wird. Sondern absichtliche Ignoranz und Sachnaivität (um ein polemisches Wort zu vermeiden) und System (durch systematische, mehrfache Wiederholung der Taktik).

Ich hoffe, ich nerve nicht, wenn ich Abstraktes mit Abstraktem beschreibe: Z.B. Opportunistisch sich bei einer Abgrenzung auf die Seite des gewünschten Ergebnisses zurückzuziehen und mit sehr subjektiven Methoden (Kriterien von der anderen Seite der Abgrenzung ignorieren, Kriterien von der Seite des gewünschten Ergebnisses mit nicht differenzierten oder gar gefälschten Umständen vergleichen) das gewünschte Ergebnis begründen. [Konkret: Wenn ein Tisch in einem für Laien erkennbaren Fachlabor in einer Fachstätte den Schreibtisch eines häuslichen Arbeitszimmers fadenscheinig begründet, da es Möbel ist - nur als ein einziges Beispiel von vielen möglichen.]

Meine Frage, wie man sich zu verhalten hat, scheint trivial, ist es aber nicht:

Wie berücksichtigt man, dass der Sachbearbeiter womöglich vom Sachgebietsleiter getrieben, zumindest aber toleriert wird? Wahrscheinlich ist das nicht möglich, da das nur die erste Stufe ist und man sich dabei zum „Kopf des Fisches“ vorarbeitet. Der Ansatz ist wohl zu idealistisch.

Also schraube ich meine Ansprüche zurück und frage zu einem allgemeinen Fall:

Kann man beantragen, dass der Steuerprüfer bei einer Außenprüfung ausgetauscht wird, wenn man theoretisch rechtsunrichtige Subjektivität objektiv begründen könnte? Die Begründung dafür könnte AO §199 Abs. 1 sein (… auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen …), ich weiß es aber nicht, da ich Laie bin.

Über den Hinweis, was man prinzipiell dabei beachten muss und welche Normen zutreffen, wäre ich dankbar. Die Krönung ist natürlich wie immer eine BFH-Urteilsbegründung, in der der vorliegende Fall mit den Kriterien des allgemeinen Falls begründet wird.

N.B.: Das Ziel ist nicht, später vor dem FG zu gewinnen, sondern sich unrechtlicher Ermittlungsmethoden instantan zu verwehren.

Mit freundlichen Grüßen,
Frank


P.S.: Die einfachen Leute, die so über den Tisch gezogen werden, tun mir Leid. Aber so richtig Leid tun mir die intelligenten Praktiker, die spüren, das etwas falsch ist, es aber nicht fassen können (da sie die Sachkunde nicht haben) und aus-rasten. Wo bleibt Günter Wallraff? Ist es Charles Darwin (d.h. die Umstände) oder ist es der Sachgebietsleiter von dem die Taktik stammt?

Hallo,

ehrlich gesagt war mir deine ausführliche Frage stellenweise ein bißchen zu hoch, aber ich hoffe, meine ausführliche Antwort ist trotzdem einigermaßen hilfreich:

Theoretisch gibts natürlich immer die Möglichkeiten der Dienst- bzw. Sach-/Fach-aufsichtsbeschwerde (von letzterem gibts wohl beide Begriffe). Erstere greift bei persönlichen Verfehlungen des Prüfers (wenn er z.B. dem Stpfl. eine runterhaut, um an Unterlagen zu kommen :wink: ), letztere träfe wohl eher auf den von dir geschilderten Fall zu, weil man sich damit über fehlende fachliche Kompetenz des Prüfers beschweren könnte.
Da beide an den Amtsleiter gehen, ist man auch schon eine Ebene höher und muss sich keine Sorgen mehr machen, falls die „ungewöhnlichen Prüfungsmethoden“ mit Billigung des Sachgebietsleiters angewandt werden.
Beide haben allerdings einen Nachteil: Sie sind formlos, fristlos, sinnlos - helfen also nicht direkt gegen die rechtlichen Folgen des prüferlichen Vorgehens.

Mit einem Eispruch gegen die Prüfungsanordnung wird man bei laufender Prüfung auch schon zu spät dran sein, außer man kennt den Prüfer schon vom letztenmal und kann diesen deshalb gleich einlegen.

Ansonsten kann man wohl nur noch gegen das Ergebnis der Außenprüfung vorgehen, und das ist letztendlich der Steuerbescheid. In der Einspruchsbegründung kann man ja das „merkwürdige Vorgehen“ des Prüfers mit angeben, und natürlich die Gründe, warum die im Prüfungsbericht getroffenen Feststellungen nicht zutreffen.
Das ist ja auch das entscheidende, denn der Bescheid bestimmt, was zu zahlen ist, nicht der Prüfungsbericht.

Bei dem allen aber bitte die Komplexität und Schwierigkeit des deutschen Steuerrechts nicht außer acht lassen: Kann es sein, dass der Prüfer vielleicht zumindest teilweise recht hat, auch wenn mans selber nicht versteht, auf Grund der zahlreichen und komplizierten zu Grunde liegen Vorschriften?

Gruß,
Markus

P.S.: Die einfachen Leute, die so über den Tisch gezogen
werden, tun mir Leid. Aber so richtig Leid tun mir die
intelligenten Praktiker, die spüren, das etwas falsch ist, es
aber nicht fassen können (da sie die Sachkunde nicht haben)
und aus-rasten. Wo bleibt Günter Wallraff? Ist es Charles
Darwin (d.h. die Umstände) oder ist es der Sachgebietsleiter
von dem die Taktik stammt?

Schwarze Schafe gibts leider überall, auch beim Finanzamt. Die zunehmende Arbeitserschernis, die dabei durch immer schlimmere Gesetze und immer weniger Personal von oben verordnet wird, kann diese nicht entschuldigen. Es gibts sie sicher, ein paar Leute, die sich durch Druck von Statistik und Mehrergebnis zu fragwürdigen Methoden hinreissen lassen, die dann zwangsläufig besonders die Leute betreffen, die sich nicht dagegen wehren können. Denn die anderen kriegen spätestens im Einspruchs- oder Gerichtsverfahren ihr Recht.
Aber auch diese schwarzen Schafe sind lernfähig: Der Kollege, der bei meiner Einkommensteuer in einem Jahr wild und zu Unrecht rumgestrichen hat, hat im nächsten Jahr brav alles anerkannt, was anzuerkennen war, nachdem er vorher solange Änderungsanträge bekam, bis alles gepaßt hat.
Und vor allem: Diese Leute sind die Ausnahme, der Durchschnittsbeamte versieht seinen Dienst ordnungsgemäßt nach Recht und Gesetz zum Wohle der Bürger - so schwer es ihm auch manchmal „von oben“ gemacht wird.

Hallo,

ehrlich gesagt war mir deine ausführliche Frage stellenweise
ein bißchen zu hoch, aber ich hoffe, meine ausführliche
Antwort ist trotzdem einigermaßen hilfreich:

Danke, sie war es. Ich habe es nicht absichtlich so formuliert. Ich will Unbegründetes begründen und das als Laie des Sachgebiets: Normalerweise ist Polemik und Lamentieren das Einzige was bleibt; und leicht bekommt man den Tunnelblick. Auf dem Level war ich schon und habe mich mittels Erkenntnis und vorsichtiger Wortwahl dort heruntergeholt.

Theoretisch gibts natürlich immer die Möglichkeiten der
Dienst- bzw. Sach-/Fach-aufsichtsbeschwerde (von letzterem
gibts wohl beide Begriffe). Erstere greift bei persönlichen
Verfehlungen des Prüfers (wenn er z.B. dem Stpfl. eine
runterhaut, um an Unterlagen zu kommen :wink: ), letztere träfe
wohl eher auf den von dir geschilderten Fall zu, weil man sich
damit über fehlende fachliche Kompetenz des Prüfers beschweren
könnte.

Vorgeschützte Sachnaivität ist eher eine Ohrfeige. Aber Subjektivitäten sind immer schwer zu beweisen. Man sollte sich dann eher auf die Sach-/Fachbeschwerde konzentrieren.

Da beide an den Amtsleiter gehen, ist man auch schon eine
Ebene höher und muss sich keine Sorgen mehr machen, falls die
„ungewöhnlichen Prüfungsmethoden“ mit Billigung des
Sachgebietsleiters angewandt werden.

Das freut mich zu hören und hoffe, dass der Amtsleiter seine Stellung dank fundierter humanistischer abendländischer Prägung hat.

Beide haben allerdings einen Nachteil: Sie sind formlos,
fristlos, sinnlos - helfen also nicht direkt gegen die
rechtlichen Folgen des prüferlichen Vorgehens.

Die Folgen sind klar: Coram iudice et in alto mare in manu dei soli sumus. (Laut Wiki/Gericht)

Aber es bietet doch die Möglichkeit, eine sachliche Wendung herbeizuführen.

Mit einem Einspruch gegen die Prüfungsanordnung wird man bei
laufender Prüfung auch schon zu spät dran sein, außer man
kennt den Prüfer schon vom letztenmal und kann diesen deshalb
gleich einlegen.

Ansonsten kann man wohl nur noch gegen das Ergebnis der
Außenprüfung vorgehen, und das ist letztendlich der
Steuerbescheid. In der Einspruchsbegründung kann man ja das
„merkwürdige Vorgehen“ des Prüfers mit angeben, und natürlich
die Gründe, warum die im Prüfungsbericht getroffenen
Feststellungen nicht zutreffen.
Das ist ja auch das entscheidende, denn der Bescheid bestimmt,
was zu zahlen ist, nicht der Prüfungsbericht.

Der Prüfungsbericht besteht noch nicht, man ist dabei, falsche Feststellungen aufzuzeigen.

Bei dem allen aber bitte die Komplexität und Schwierigkeit des
deutschen Steuerrechts nicht außer acht lassen: Kann es sein,
dass der Prüfer vielleicht zumindest teilweise recht hat, auch
wenn mans selber nicht versteht, auf Grund der zahlreichen und
komplizierten zu Grunde liegen Vorschriften?

Der Prüfer hat schon einige sachliche Schwächen aufgezeigt. Die vorgeschützte Sachnaivität führt zu absurden Sätzen. Ich habe fast das Gefühl, dass der Prüfer einen ähnlichen Fall anwendet und sich nicht viel Mühe dabei macht, die Umstände auf den vorgefundenen Fall zu übertragen, und vergisst, die Kriterien nach der Übertragung neu zu prüfen. Zu dem Schluss könnte man beim Versuch, den Fall zu verallgemeinern, kommen.

Aber Danke für die Warnung vor den Jagdinstinkten und dem Tunnelblick. Gerade wenn man sachfremd ist, ist man schnell verführt. Und dann eine kleine Emotion und ein kleiner Vergleich, und schon ergeht’s einem wie der Däubler-Gmenin: a.D.

Gruß,
Markus

P.S.: Die einfachen Leute, die so über den Tisch gezogen
werden, tun mir Leid. Aber so richtig Leid tun mir die
intelligenten Praktiker, die spüren, das etwas falsch ist, es
aber nicht fassen können (da sie die Sachkunde nicht haben)
und aus-rasten. Wo bleibt Günter Wallraff? Ist es Charles
Darwin (d.h. die Umstände) oder ist es der Sachgebietsleiter
von dem die Taktik stammt?

Schwarze Schafe gibts leider überall, auch beim Finanzamt. Die
zunehmende Arbeitserschernis, die dabei durch immer schlimmere
Gesetze und immer weniger Personal von oben verordnet wird,
kann diese nicht entschuldigen. Es gibts sie sicher, ein paar
Leute, die sich durch Druck von Statistik und Mehrergebnis zu
fragwürdigen Methoden hinreissen lassen, die dann zwangsläufig
besonders die Leute betreffen, die sich nicht dagegen wehren
können. Denn die anderen kriegen spätestens im Einspruchs-
oder Gerichtsverfahren ihr Recht.
Aber auch diese schwarzen Schafe sind lernfähig: Der Kollege,
der bei meiner Einkommensteuer in einem Jahr wild und zu
Unrecht rumgestrichen hat, hat im nächsten Jahr brav alles
anerkannt, was anzuerkennen war, nachdem er vorher solange
Änderungsanträge bekam, bis alles gepaßt hat.
Und vor allem: Diese Leute sind die Ausnahme, der
Durchschnittsbeamte versieht seinen Dienst ordnungsgemäßt nach
Recht und Gesetz zum Wohle der Bürger - so schwer es ihm auch
manchmal „von oben“ gemacht wird.

Prinzipiell bin ich auch davon überzeugt, dass Finanzbeamte nicht anders gut und schlecht sind, wie es der Durchschnitt der Bevölkerung ist. Ich kann mir vorstellen, dass ein Steuerprüfer aber eine berufsspezifische Prägung erhält, so wie auch Polizisten, die mit einem Schlag von Menschen öfters zu tun haben, als mit einem anderen Schlag. Die Frage ist, ob der arme Prüfer genügend Gutes in seiner Grundsubstanz hat, um das, was er da und dort sieht, auch gut verarbeiten zu können. So wie ein Vertriebler den Forecast sieht, so sieht der Prüfer die potentielle Steuerhinterziehung.

Ich finde, jedes Finanzamt müsste eine PR Abteilung haben, sich ISO 9000 qualifizieren lassen, Spezialisten für kompliziertere Fälle punktuell nach außen einsetzen, um eine Sachfrage zu klären, bevor es zum … kommt.

Gruß, Frank.

Dienstaufsichtsbeschwerde Einspruch
Hi,

Wie schon aufgezeigt, hat man die Möglichkeit, der Dienstaufsichtsbeschwerde, der Fachaufsichtsbeschwerde und den Einspruch mit nachfolgender Klage.

Eine Beschwerde beim Vorsteher, wenn es um Bewertungsfragen geht…

würd ich nicht empfehlen. Es ist eher unwahrscheinlich, dass er die Prüfung irgendwie beeinflusst.

Das richtige Verfahren ist das Einspruchsverfahren. Da wird der Sachverhalt nochmal geprüft.

Und wenn das nicht zum gewünschten Ergebnis führt, ist die Klage beim Finanzgericht angezeigt.

Nur polemische Anmerkungen will keiner bearbeiten. Sachliche Argumente helfen da schon besser.

wenn man objektiv begründen kann, dass bei einer
steuersachlichen Bewertung bewusst unrechtlich vorangegangen
wurde, weil man die Taktik und Systematik erkennt (Stichwort
„Systematischer und mutwilliger Trugschluss mit Hilfe von
Opportunismus, Zirkelbezug, Subjektivität, Ignoranz,
Sachnaivität und Fälschung“), was soll man dann tun?

ruhig bleiben
ist ein Steuerberater vorhanden? der könnte ausgleichend wirken

Nehmen wir einmal an, das Ausmaß sei gewaltig. Also nicht das
gewöhnliche, subjektive Vertreten der eigenen Meinung und das
Erschweren von gegnerischen, objektiven Begründungen, wie es
beim Argumentieren toleriert wird. Sondern absichtliche
Ignoranz und Sachnaivität (um ein polemisches Wort zu
vermeiden) und System (durch systematische, mehrfache
Wiederholung der Taktik).

absichtlich? Steuerrecht ist allein schon sehr gemein und unverständlich

Kann man beantragen, dass der Steuerprüfer bei einer
Außenprüfung ausgetauscht wird, wenn man theoretisch
rechtsunrichtige Subjektivität objektiv begründen könnte?

nein
Das ist nur ein Nebenschauplatz, wie auch die Fachaufsichtsbeschwerde, die nur das Klima vergiftet…

Die
Begründung dafür könnte AO §199 Abs. 1 sein (… auch zu
Gunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen …), ich weiß es aber
nicht, da ich Laie bin.

dieser Grundsatz gilt, aber gesetzlich geregelter Rechtsschutz ist der Einspruch und zwar gegen die Bescheide, die nach der Betriebsprüfung erlassen werden

Über den Hinweis, was man prinzipiell dabei beachten muss und
welche Normen zutreffen, wäre ich dankbar. Die Krönung ist
natürlich wie immer eine BFH-Urteilsbegründung, in der der
vorliegende Fall mit den Kriterien des allgemeinen Falls
begründet wird.

kannst du dieses konkrete Urteil hier posten?

N.B.: Das Ziel ist nicht, später vor dem FG zu gewinnen,
sondern sich unrechtlicher Ermittlungsmethoden instantan zu
verwehren.

mit Prinzipienreiterei gewinnt man nicht die Schlacht

P.S.: Die einfachen Leute, die so über den Tisch gezogen
werden, tun mir Leid. Aber so richtig Leid tun mir die
intelligenten Praktiker, die spüren, das etwas falsch ist, es
aber nicht fassen können (da sie die Sachkunde nicht haben)
und aus-rasten. Wo bleibt Günter Wallraff? Ist es Charles
Darwin (d.h. die Umstände) oder ist es der Sachgebietsleiter
von dem die Taktik stammt?

natürlich möchte ich die Arbeit der Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstellen loben :wink: und spätestens die Finanzgerichte sind mit sehr hilfsbereiten Richtern besetzt -wobei man als Kläger auch Hinweise des Richters ernst nehmen muss.

Schöne Grüße
C.

Schönen Dank, dass Du Dich da durchgeschafft hast - ich hab schon eine ganze Weile nach dem Sachverhalt gesucht…

Sey gegrüszt

MM

Guten Tag,

Hi,

Wie schon aufgezeigt, hat man die Möglichkeit, der
Dienstaufsichtsbeschwerde, der Fachaufsichtsbeschwerde und den
Einspruch mit nachfolgender Klage.

Eine Beschwerde beim Vorsteher, wenn es um Bewertungsfragen
geht…

würd ich nicht empfehlen. Es ist eher unwahrscheinlich, dass
er die Prüfung irgendwie beeinflusst.

Das richtige Verfahren ist das Einspruchsverfahren. Da wird
der Sachverhalt nochmal geprüft.

Und wenn das nicht zum gewünschten Ergebnis führt, ist die
Klage beim Finanzgericht angezeigt.

Nur polemische Anmerkungen will keiner bearbeiten. Sachliche
Argumente helfen da schon besser.

Wie steht es mit einem Schreiben mit Betreff

Androhung AO § 83 Besorgnis der Befangenheit

und der Bitte um ein klärendes Gespräch in Beisein des für diesen Fall vorgesehen Vorgesetzten mit dem Ziel, der Angelegenheit eine sachgerechte Wendung zu geben und damit meine Besorgnis der Befangenheit zu zerstreuen, die sich auf merkwürdige Methoden bei dieser Betriebsprüfung, extremer Opportunismus, vorgeschützte Sachnaivität, Ignoranz von Umständen und subjektive Darstellung objektiver Umstände, begründet?

Ist dies das richtige Mittel in der richtigen Dosierung?

wenn man objektiv begründen kann, dass bei einer
steuersachlichen Bewertung bewusst unrechtlich vorangegangen
wurde, weil man die Taktik und Systematik erkennt (Stichwort
„Systematischer und mutwilliger Trugschluss mit Hilfe von
Opportunismus, Zirkelbezug, Subjektivität, Ignoranz,
Sachnaivität und Fälschung“), was soll man dann tun?

ruhig bleiben

Wenn man es erkannt hat, kann man auch sachlich und ruhig bleiben. Das Dumme: Zuvor ist man vielleicht schon ein wenig aufgeregter gewesen (wenn auch nicht gewalttätig oder unverschämt, aber doch sehr verwundert) - halt bis sich der Nebel gelichtet hat und die Taktik ersichtlich wurde.

ist ein Steuerberater vorhanden? der könnte ausgleichend
wirken

Die Geschichte möchte ich nicht breittreten. StB wurde bei den 3 VZ’en zuvor derart vom FA über den Tisch gezogen, dass er vergessen hatte, seinen Einspruch zu begründen. (Dem Steuerpflichtigen ist dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, wie der Folge-VZ zeigt, in welchen man, auch Dank der Forumbeiträge hier, recht bekam. Das Sachthema war: Ehepartner+Hälftig == Drittmittel != Betriebsausgabe.) Außerdem hat er sich 2 Kreise nach Norden hin abgesetzt. Der StB ist mit sich selbst beschäftigt.

Nehmen wir einmal an, das Ausmaß sei gewaltig. Also nicht das
gewöhnliche, subjektive Vertreten der eigenen Meinung und das
Erschweren von gegnerischen, objektiven Begründungen, wie es
beim Argumentieren toleriert wird. Sondern absichtliche
Ignoranz und Sachnaivität (um ein polemisches Wort zu
vermeiden) und System (durch systematische, mehrfache
Wiederholung der Taktik).

absichtlich? Steuerrecht ist allein schon sehr gemein und
unverständlich

„absichtlich“

weil telefonisch schon vorher angekündigt ("… es ist unmöglich, eine Betriebsstätte im EFH zu haben, …") und eine fach-technische Einrichtung mit vielen technischen und großen Geräten als Tisch, Regal, Schrank bezeichnet wird.

Kann man beantragen, dass der Steuerprüfer bei einer
Außenprüfung ausgetauscht wird, wenn man theoretisch
rechtsunrichtige Subjektivität objektiv begründen könnte?

nein
Das ist nur ein Nebenschauplatz, wie auch die
Fachaufsichtsbeschwerde, die nur das Klima vergiftet…

Die
Begründung dafür könnte AO §199 Abs. 1 sein (… auch zu
Gunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen …), ich weiß es aber
nicht, da ich Laie bin.

dieser Grundsatz gilt, aber gesetzlich geregelter Rechtsschutz
ist der Einspruch und zwar gegen die Bescheide, die nach der
Betriebsprüfung erlassen werden

Über den Hinweis, was man prinzipiell dabei beachten muss und
welche Normen zutreffen, wäre ich dankbar. Die Krönung ist
natürlich wie immer eine BFH-Urteilsbegründung, in der der
vorliegende Fall mit den Kriterien des allgemeinen Falls
begründet wird.

kannst du dieses konkrete Urteil hier posten?

Sorry, die Krönung WÄRE … IST also Wunsch meinerseits.

N.B.: Das Ziel ist nicht, später vor dem FG zu gewinnen,
sondern sich unrechtlicher Ermittlungsmethoden instantan zu
verwehren.

mit Prinzipienreiterei gewinnt man nicht die Schlacht

Prinzipienreiterei ist nicht das Ziel.

Entweder steht hinter dem „merkwürdigen“ Prüfer der SGl, o.k. dann hat wohl alles keine Chance eine Wendung zu erhalten -> Einspruch, Rechtsbehelfsstellen.

Oder der „merkwürdige“ Prüfer steht alleine und übertreibt sichtlich, dann hofft man auf eine sachliche Wendung auf Grund der Beschwerde.

Ein Schaden ist vielleicht schon entstanden: Man hat, bevor die Taktik erkannt wurde, sehr sehr viel Zeit verbraten, eine sach-naive Begründung nach der anderen zu widerlegen und man hat immer wieder (also mehrfach) auf ignorierte Umstände hingewiesen und deren Bedeutung erklärt (was wieder ignoriert wurde und wieder zu einem Mammuth-Schreiben führte … und man hoffen muss, dass die Fach-Konkurrenz diese Schreiben nie zu Gesicht bekommt …).

P.S.: Die einfachen Leute, die so über den Tisch gezogen
werden, tun mir Leid. Aber so richtig Leid tun mir die
intelligenten Praktiker, die spüren, das etwas falsch ist, es
aber nicht fassen können (da sie die Sachkunde nicht haben)
und aus-rasten. Wo bleibt Günter Wallraff? Ist es Charles
Darwin (d.h. die Umstände) oder ist es der Sachgebietsleiter
von dem die Taktik stammt?

natürlich möchte ich die Arbeit der Sachbearbeiter der
Rechtsbehelfsstellen loben :wink: und spätestens die
Finanzgerichte sind mit sehr hilfsbereiten Richtern besetzt
-wobei man als Kläger auch Hinweise des Richters ernst nehmen
muss.

Ich glaube auch, dass die normale Sach-Person ihrem Job gerecht ist und sachlich und unbefangen ist.

Schlimm sind nur die, die sich irgendwie winden müssen oder unehrlich sind.

In diesem aktuellen Fall ist man sozusagen noch bei der Feststellung:

  • Feststellung
    • Androhung AO § 83 Besorgnis der Befangenheit
  • Feststellung
  • Schlussbesprechung
  • Einspruch
    • Rechtsbehelfsstellen
  • Klage

Bemüht man die Rechtsbehelfstelle bevor man den Einspruch macht oder danach?
Ich werde dies prinzipielle Frage in einer getrennten Frage stellen.

Schöne Grüße
C.

Vielen Dank.