Guten Tag,
Hi,
Wie schon aufgezeigt, hat man die Möglichkeit, der
Dienstaufsichtsbeschwerde, der Fachaufsichtsbeschwerde und den
Einspruch mit nachfolgender Klage.
Eine Beschwerde beim Vorsteher, wenn es um Bewertungsfragen
geht…
würd ich nicht empfehlen. Es ist eher unwahrscheinlich, dass
er die Prüfung irgendwie beeinflusst.
Das richtige Verfahren ist das Einspruchsverfahren. Da wird
der Sachverhalt nochmal geprüft.
Und wenn das nicht zum gewünschten Ergebnis führt, ist die
Klage beim Finanzgericht angezeigt.
Nur polemische Anmerkungen will keiner bearbeiten. Sachliche
Argumente helfen da schon besser.
Wie steht es mit einem Schreiben mit Betreff
Androhung AO § 83 Besorgnis der Befangenheit
und der Bitte um ein klärendes Gespräch in Beisein des für diesen Fall vorgesehen Vorgesetzten mit dem Ziel, der Angelegenheit eine sachgerechte Wendung zu geben und damit meine Besorgnis der Befangenheit zu zerstreuen, die sich auf merkwürdige Methoden bei dieser Betriebsprüfung, extremer Opportunismus, vorgeschützte Sachnaivität, Ignoranz von Umständen und subjektive Darstellung objektiver Umstände, begründet?
Ist dies das richtige Mittel in der richtigen Dosierung?
wenn man objektiv begründen kann, dass bei einer
steuersachlichen Bewertung bewusst unrechtlich vorangegangen
wurde, weil man die Taktik und Systematik erkennt (Stichwort
„Systematischer und mutwilliger Trugschluss mit Hilfe von
Opportunismus, Zirkelbezug, Subjektivität, Ignoranz,
Sachnaivität und Fälschung“), was soll man dann tun?
ruhig bleiben
Wenn man es erkannt hat, kann man auch sachlich und ruhig bleiben. Das Dumme: Zuvor ist man vielleicht schon ein wenig aufgeregter gewesen (wenn auch nicht gewalttätig oder unverschämt, aber doch sehr verwundert) - halt bis sich der Nebel gelichtet hat und die Taktik ersichtlich wurde.
ist ein Steuerberater vorhanden? der könnte ausgleichend
wirken
Die Geschichte möchte ich nicht breittreten. StB wurde bei den 3 VZ’en zuvor derart vom FA über den Tisch gezogen, dass er vergessen hatte, seinen Einspruch zu begründen. (Dem Steuerpflichtigen ist dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, wie der Folge-VZ zeigt, in welchen man, auch Dank der Forumbeiträge hier, recht bekam. Das Sachthema war: Ehepartner+Hälftig == Drittmittel != Betriebsausgabe.) Außerdem hat er sich 2 Kreise nach Norden hin abgesetzt. Der StB ist mit sich selbst beschäftigt.
Nehmen wir einmal an, das Ausmaß sei gewaltig. Also nicht das
gewöhnliche, subjektive Vertreten der eigenen Meinung und das
Erschweren von gegnerischen, objektiven Begründungen, wie es
beim Argumentieren toleriert wird. Sondern absichtliche
Ignoranz und Sachnaivität (um ein polemisches Wort zu
vermeiden) und System (durch systematische, mehrfache
Wiederholung der Taktik).
absichtlich? Steuerrecht ist allein schon sehr gemein und
unverständlich
„absichtlich“
weil telefonisch schon vorher angekündigt ("… es ist unmöglich, eine Betriebsstätte im EFH zu haben, …") und eine fach-technische Einrichtung mit vielen technischen und großen Geräten als Tisch, Regal, Schrank bezeichnet wird.
Kann man beantragen, dass der Steuerprüfer bei einer
Außenprüfung ausgetauscht wird, wenn man theoretisch
rechtsunrichtige Subjektivität objektiv begründen könnte?
nein
Das ist nur ein Nebenschauplatz, wie auch die
Fachaufsichtsbeschwerde, die nur das Klima vergiftet…
Die
Begründung dafür könnte AO §199 Abs. 1 sein (… auch zu
Gunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen …), ich weiß es aber
nicht, da ich Laie bin.
dieser Grundsatz gilt, aber gesetzlich geregelter Rechtsschutz
ist der Einspruch und zwar gegen die Bescheide, die nach der
Betriebsprüfung erlassen werden
Über den Hinweis, was man prinzipiell dabei beachten muss und
welche Normen zutreffen, wäre ich dankbar. Die Krönung ist
natürlich wie immer eine BFH-Urteilsbegründung, in der der
vorliegende Fall mit den Kriterien des allgemeinen Falls
begründet wird.
kannst du dieses konkrete Urteil hier posten?
Sorry, die Krönung WÄRE … IST also Wunsch meinerseits.
N.B.: Das Ziel ist nicht, später vor dem FG zu gewinnen,
sondern sich unrechtlicher Ermittlungsmethoden instantan zu
verwehren.
mit Prinzipienreiterei gewinnt man nicht die Schlacht
Prinzipienreiterei ist nicht das Ziel.
Entweder steht hinter dem „merkwürdigen“ Prüfer der SGl, o.k. dann hat wohl alles keine Chance eine Wendung zu erhalten -> Einspruch, Rechtsbehelfsstellen.
Oder der „merkwürdige“ Prüfer steht alleine und übertreibt sichtlich, dann hofft man auf eine sachliche Wendung auf Grund der Beschwerde.
Ein Schaden ist vielleicht schon entstanden: Man hat, bevor die Taktik erkannt wurde, sehr sehr viel Zeit verbraten, eine sach-naive Begründung nach der anderen zu widerlegen und man hat immer wieder (also mehrfach) auf ignorierte Umstände hingewiesen und deren Bedeutung erklärt (was wieder ignoriert wurde und wieder zu einem Mammuth-Schreiben führte … und man hoffen muss, dass die Fach-Konkurrenz diese Schreiben nie zu Gesicht bekommt …).
P.S.: Die einfachen Leute, die so über den Tisch gezogen
werden, tun mir Leid. Aber so richtig Leid tun mir die
intelligenten Praktiker, die spüren, das etwas falsch ist, es
aber nicht fassen können (da sie die Sachkunde nicht haben)
und aus-rasten. Wo bleibt Günter Wallraff? Ist es Charles
Darwin (d.h. die Umstände) oder ist es der Sachgebietsleiter
von dem die Taktik stammt?
natürlich möchte ich die Arbeit der Sachbearbeiter der
Rechtsbehelfsstellen loben
und spätestens die
Finanzgerichte sind mit sehr hilfsbereiten Richtern besetzt
-wobei man als Kläger auch Hinweise des Richters ernst nehmen
muss.
Ich glaube auch, dass die normale Sach-Person ihrem Job gerecht ist und sachlich und unbefangen ist.
Schlimm sind nur die, die sich irgendwie winden müssen oder unehrlich sind.
In diesem aktuellen Fall ist man sozusagen noch bei der Feststellung:
- Feststellung
-
- Androhung AO § 83 Besorgnis der Befangenheit
- Feststellung
- Schlussbesprechung
- Einspruch
-
- Klage
…
Bemüht man die Rechtsbehelfstelle bevor man den Einspruch macht oder danach?
Ich werde dies prinzipielle Frage in einer getrennten Frage stellen.
Schöne Grüße
C.
Vielen Dank.