Steuerrecht

Liebe/-r Experte/-in,
habe da eine Frage wegen Unterhalt der Freundin und des
Kindes:

Lebe mit meiner Freundin in einer eheähnlichen
Gemeinschaft, also zusammenlebend und nicht
verheiratet.

Im März 2008 haben wir ein Kind bekommen. Ich bin
Angestellt und meine Freundin hat Elterngeld +
Kindergeld bekommen. Ich denke steuerlich ist für 2008
nicht viel drin, da Elterngeld den Lebensunterhalt
meiner Freundin gesichert hat und der fiktive Unterhalt
für das Kind gemäß Tabelle (ca. 320 € - 1/2 Kindergeld
* 10 Monate = 2380 Euronen)bei außergewöhnlichen
Belastungen nicht zum Erfolg führt.

Wie sieht es aber für 2009 aus? Meine Freundin hat bis
März 3 mal 1300 € Elterngeld bekommen (3900 €) und kann
nicht arbeiten, da sie das Kind versorgt. Sonstige
Einkünfte außer das Kindergeld sind nicht vorhanden,
d.h. Sozialhilfe wenn ich nicht den Unterhalt bezahle.
Was kann ich steuerlich geltend machen?

Meine Rechnung sieht so aus:
Freundin hat bis März Geld bekommen, d.h. für das
restliche Jahr 9 * 640 Unterhalt = 5760 €
Kind ca. 320 € - 1/2 Kindergeld * 12 Monate = 2856 €

In der Summe also 8.616 € als außergewöhnliche
Belastungen.

Vielen Dank schon einmal für Eure Mühe/Zeit!!!

MfG Ingo

  1. Unterhalt für Kinder stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Solange ein Kinderfreibetrag gewährt wird, sind Eltern ihren Kindern gegenüber stets zum Unterhalt verpflichtet. Auf § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG sei insoweit verwiesen.

  2. Da die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur ausnahmsweise gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet sind, kommt §§ 33, 33 a EStG nur in bestimmten Konstellationen zur Anwendung. Gemäß § 33 a Abs. 1 S. 2 EStG werden Unterhaltsleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel (Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe) wegen der Unterhaltsleistung des Partners gekürzt werden. Der Steuerpflichtige muss diese Kürzung ggf. durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachweisen. Weiterhin darf die unterstützte Person nicht über eigenes Einkommen / Vermögen verfügen.

  3. Elterngeld ist zwar steuerfrei, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das heisst es wird bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.

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