Liebe/-r Experte/-in,
ich habe eine Frage zu der Kilometerabrechnung:
Ich bin Freiberufler, fahre jeden Tag in meine logopädischen Praxen zu Therapien, fahre täglich Hausbesuche, Therapie- und Büromaterialbesorgungen.
Ist es richtig, dass die Fahrtkilometer zwischen Wohnung und Praxen mit den anderen Dienstkilometern gleichgesetzt und zusammen als Dienstfahrten angesetzt werden können? Mein Steuerbüro druckste mit der Antwort so ausweichend rum, so dass bei mir der Eindruck entstand, dass sie sich nicht in die Karten schauen lassen wollen. Sie fürchten wohl, dass ich mir ein Steuerprogramm besorge und die Sache allein erledigen könnte.
Danke für die Antworten.
Holger
Guten Morgen, Holger, grundsätzlich gelten für Selbständige bzw. Freiberufler alle beruflich gefahrenen km in geicher Weise, Voraussetzung ist dabei die exakte Führung eines Fahrtenbuches, dort müssen alle Fahrten einzeln aufgelistet sein. In der Berechnung des Privatanteils wird in der Steuererklärung dann eine Teilung der dienstlich veranlassten Fahrten, den Fahrten zur Arbeitsstätte und in den Weg zwischen Wohnung und Büro/Praxis vorgenommen, so dass auch eine Teilung in ct/pro km und Entfernungspauschale mit möglicher unterschiedlicher Bewertung entsteht.
Insofern gibt es keine genaue Gleichsetzung, sondern eine sachliche Gleichbehandlung mit unterschiedlichen Rechenwegen. Steuerlich ist das durchaus kompliziert und für Laien schwer nachzuvollziehen, auch das Bedienen eines Steuer-Programms kann da schnell ins Abseits und zu fehlerhaften Eintragungen führen.
An Ihrer Stelle würde ich deshalb die Berechnung dieser Betriebsausgaben-Struktur immer einem Steuerfachmenschen überlassen.
Ich hoffe, ich konnte verständlich machen, wie das funktioniert, pauschal lässt sich die Frage durchweg nie beantworten, sondern immer nur individuell - insofern verstehe ich, warum das Steuerbüro (in Ihren Worten) „herumgedruckst“ hat, Sie sollten etwas nachsichtiger sein, es ist eine komplizierte Materie.
Herzlichen Gruß
Jan van Dieken
Hallo,
alle beruflich bedingte Fahrten (Zweck: Erzielung eines Einkommens bzw. Umsatzes) werden steuerlich gleich behandelt.
mfg ignaz
Um Nichtunternehmer nicht zu benachteiligen gibt es auch für Unternehmer die Regelung, dass für Fahren zwischen Wohnung und Betrieb lediglich die Entfernungskilometer (also nur die einfache Strecke) mit 0,30Euro angesetzt werden dürfen. Die übrigen km, die für Hausbesuche, dienstliche Besorgungen etc. gefahren werden können als gefahrene Kilometer (also hin und zurück)angesetzt werden.
Ich hoffe ich konnte helfen?!
gruß Pippsy
holger,
entschuldige meine späte antwort. deine frage läßt sich ohne weitere prüfung nicht beantworten.
fakt ist, dass der gesetzgeber das reisekostenrecht ab 2008 vereinfacht hat. aber dies führt wieder zu neuen problemfeldern und zweifelsfragen in der praxis. vielleicht ist das der grund, warum dein steuerberater deine frage nicht einfach beantwortet.
die begriffe dienstreise, einsatzwechseltätigkeit und fahrtätigkeit sind zum oberbegriff „berufliche auswärtstätigkeit“ zusammengefaßt worden.
nicht geändert wurde die untersagung des betriebsausgabenabzugs der fahrtkosten zwischen wohnung und betriebsstätte für unternehmer. diese fahrtkosten dürfen weiterhin deinen gewinn nicht mindern. fahrten zwischen deinen betriebsstätten dagegen sind betriebsausgaben. zu prüfen ist, ob es sich bei den logopädischen praxen, um betriebsstätten im sinne des reisekostenrechts handelt.
gruss, berti