Hallo Monika.
Entschuldige bitte den Umfang der folgenden Antwort, aber das deutsche Steuerrecht ist leider zu komplex, um Deine Frage mal eben in Kürze zu beantworten. Ich habe die Antworten schon stark gekürzt, wenn Du Rückfragen zu einzelnen Punkten hast, stelle sie einfach.
Zu Nr. 1:
Seit VZ 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Vor dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt (Az. 4 K 980/08) ist aktuell eine Klage wegen des Verbots der Abziehbarkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und einer eventuell damit einhergehenden Ungleichbehandlung gegenüber den Arbeitnehmern, denen ein ausgestatteter Arbeitsplatz zur Verfügung steht, anhängig. Hingegen soll nach einem Beschluss des FG Berlin-Brandenburg die Abzugsbegrenzung in solchen Fällen allerdings gerechtfertigt sein.
Unbegrenzter Abzug ist i.d.R. möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellt. Dann sind diese Aufwendungen in tatsächlich entstandener Höhe abzuziehen.
Des Weiteren sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer allerdings nur bis zu einem Betrag von 1.250 € (kein Pauschbetrag, keine Aufteilung bei nicht ganzjähriger Nutzung) abzugsfähig, wenn
- die betriebliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen Tätigkeit beträgt oder
- für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Zu Nr. 2:
Anteilige Kosten sind im Verhältnis der Fläche zur gesamten Wohnfläche (einschl. Arbeitszimmer) aufzuteilen.
Die mit dem Arbeitszimmer im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind als Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsfähig, wie z.B.
- Miete
- Instandhaltungs- und Renovierungsaufwendungen,
- Wasser- und Energiekosten,
- Reinigungskosten,
- Aufwendungen für die Ausstattung des Arbeitszimmers (z.B. Tapeten, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen).
Zu Nr. 3:
Besonderheiten bestehen, wenn ein Stpfl. einen Gebrauchtwagen kauft. Im Urteil vom 19.05.1976 (BStBl 1977 II S. 60) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es bei Wirtschaftsgütern, die in gebrauchtem Zustand angeschafft würden, auf die Restnutzungsdauer ankommt. Zwar versteht man grundsätzlich unter der Restnutzungsdauer den Teil der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, der nach Ablauf eines Teils derselben noch verbleibt. D.h. die Restnutzungsdauer folgt i.d.R. aus der Differenz zwischen der bisher angenommenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und der bereits abgelaufenen Nutzungsdauer. Aus der Entscheidung des BFH folgt aber eigentlich etwas Anderes. Denn beim Kauf eines Gebrauchtwagens wechselt dieser in den Betrieb des Steuerpflichtigen über mit der Folge, dass die betriebsINDIVIDUELLE Nutzungsdauer nach den Verhältnissen des jetzigen Betriebs zu bestimmen ist und nicht nach den Plänen des Veräußerers. Wird daher ein gebrauchtes KFZ erworben, so muß eine neue betriebsgewöhnliche (Rest)Nutzungsdauer ermittelt werden. Auch hier geht die Praxis von unterstellten Werten aus und veranschlagt für ein Gebraucht-KFZ eine drei- oder vierjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
Ich hoffe Dir mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Bitte beachte, dass dies keine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen gemäß Steuerberatungsgesetz ist. Deshalb übernehme ich für die Richtigkeit auch keine Haftung, es handelt sich lediglich um eine private Einschätzung des in der Kürze geschilderten Sachverhalts.
Viele Grüße
cyxoqua