Liebe/-r Experte/-in,
ich habe mit einer Partnerin eine Gemeinschaftspraxis für Logopädie.
Sie und ich geben unsere Steuererklärung als Privatleute, sprich Freiberufler ab, für die Praxis muss auch eine Steuererklärung abgegeben werden (sie hat auch eine eigene Steuernummer).
Die Einnahmen der Praxis werden als Gewinnanteile jedem zu 50% überwiesen. Fixkosten und Investitionen gehen ebenfalls von dem gemeinsamen Konto ab. Es ist am Jahresende ca. +/- 0.
Da sich unser Steuerbüro sehr schwer tut, uns über die Formalitäten Auskunft zu erteilen, meine Frage an Sie:
Warum muss für die Praxis eine Erklärung abgegeben werden, ist die Praxis doch erst durch uns, also durch unsere Arbeit, existent?
Danke für die Antwort.
Viele Grüße
Holger
Hallo Holger,
die Praxis selbst kann nicht steuerpflichtig sein, sondern nur die beteiligten Gesellscahfter. Deshalb muss eine einheitlich eund gesonderte Festsstellung für die gemeinsame Praxis erstellt werden. D.h. konkret, die Praxis macht z.B. einen Gewinn von 1000 € im Jahr, nun will das Finanzamt wissen welche Beteiligte in welcher Höhe diesen Gewinn versteuern. In diesem FAll wird in jeder persönlichen Steuererklärung dann 500 € zugeschlagen. Die Steuererklärung für die Praxis ist quasi nur die Gewinnermittlung für ein „Objekt“, dieses kann aber nicht steuerpflichtig sein, sondern nur die betieligten Subjekte, und das seid Ihr 2.
GRuß
W. Wolf
Hallo Holger,
gem. Ihrer kurz skizzierten Konstellation betreiben Sie Ihre Praxis als sogenannte Sozietät, eine Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese ist ein eigenes Steuersubjekt, bei der dann die Gewinn und Verlustrechnung vorgenommen wird und das Ergebnis dann per „einheitlicher und gesonderter Feststellung“ bescheidet wird.
Einkommensteuerpflichtige Einkünfte werden einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind (§ 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO).
Dies ist notwendig, da nicht in allen GbR die Aufteilung zwingend 50-50 vorgenommen wird. Aus dieser einheitlichen und gesonderten Feststellung entsteht dann für jeden von Ihnen beiden ein Feststellungebescheid. Hierbei würden auch Sonderbetriebsausgaben/-einnahmen berücksichtigt werden (Zum Beispiel, wenn das Gebäude, in dem die Praxis liegt, einem von Ihnen gehören würde, und er dafür evtl. noch Miete bekommt). In diesem werden Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit ausgewiesen und in Ihrer persönlichen Steuererklärung berücksichtigt.
Ich hoffe Ich konnte Ihre Frage beantworten.
Hallo,
vermutlich ist die Steuernummer Ihrer Praxis eine Umsatzsteuernummer, da alle Unternehmen Umsatzsteuerpflichtig sind.
Sollte auf Ihre Praxis eine Kleinunternehmerregelung ( Die Kleinunternehmerregelung gilt bei einem Bruttoumsatz von nicht mehr als 17.500 Euro im Vorjahr, sowie einem voraussichtlichen Bruttoumsatz von nicht mehr als 50.000 Euro im laufenden Jahr.) anwendbar sein, braucht auch keine Umsatzsteuererklährung (welches vermutlich der Grund für die Notwendigkeit Ihrer Steuererklähung ist) mehr abgegeben zu werden.
Ich hoffe die Auskunft hilft Ihnen weiter.
Liebe Grüße
Helga
Hallo Holger,
ich bin leider noch in wer-weiss-was.de eingetragen, weil ich nicht mehr meine Zugangsdaten weiß und daher mich dort nicht austragen kann.
Ich bin schon mehr als 10 Jahre nicht mehr im Steuerrecht tätig.
Was ich zu der gestellten Frage weiß, ist, dass meines Wissens eine eigene Steuererklärung immer dann erforderlich ist, wenn 2 Menschen, die nicht miteinander verheiratet sind, einen gemeinsamen „Betrieb“ haben oder eine freiberufliche Tätigkeit.
Bei Verheirateten ist meines Wissens anders, weil die eh eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Allerdings sind auch da 2 Steuererklärungen nötig, wenn der Wohnsitz und der Betrieb sich nicht im Zuständigkeitsbereich desselben Finanzamts befinden.
Die Regelung soll wohl die Überprüfbarkeit der Gewinne/Verluste aus einer freiberuflichen Tätigkeit erleichtern.
Beispiel:
A und B haben einen gemeinsamen Betrieb in Zuständigkeitsbereich des Finanzamts X.
A wohnt im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Y und B im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Z.
Wenn A und B keine gemeinsame Erklärung beim Finanzamt X einreichen müssten, welches Finanzamt wäre dann wohl zuständig für die Überprüfung der Gewinne/Verluste aus dem gemeinsamen Betrieb? Das Finanzamt Y oder das Finanzamt Z oder gar beide?
Wenn nun die Wohnorte von A und B ganz weit auseinander liegen oder einer der beiden gar im Ausland wohnt, wird die Sache noch unübersichtlicher.
Es kann eigentlich nur ein zuständiges Finanzamt geben und das wäre im Beispielsfall das nächstgelegene, also das Finanzamt X.
Natürlich gibt es viele Fälle, wo sowohl Betrieb als auch Wohnort im Zuständigkeitsbereich desselben Finanzamts sich befinden. Aber selbst da, gäbe es interne Zuständigkeitsprobleme: Denn für A und für B sind oft unterschiedliche Sachbearbeiter zuständig und gäbe es nicht die Regelung, dass Betriebe mit 2 Beteiligten eine eigene Steuererklärung abgeben müssen, so würde sich selbst dann ein Zuständigkeitsstreit ergeben können.
D. h. die Abgabepflicht einer eigenen Steuererklärung für Betriebe mit mehreren Beteiligten hat auch praktische Gründe.
Sicher gibt es noch mehr Gründe, die für die separate Erfassung von Betrieben mit mehreren Beteiligten geführt haben und die mir im Augenblick nicht einfallen.
Gruß
Margit
Wenn mehrere Partner gemeinsam ein Unternehmen, wie z.B. eine Gemeinschaftspraxis, betreiben und nichts anderes vereinbart haben (z.B. eine GmbH), so bilden sie zusammen eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR).
Die Gesellschaft muss beim zuständigen Betriebs-Finanzamt
(Sitz der Gesellschaft, hier: Praxis) eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr bzw vierteljährlich oder monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, sowie jährlich eine „Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns“.
In USt-Erklärung und USt-VA sind die Netto-Einnahmen und die Vorsteuer-Beträge anzugeben.
In der Feststellungserklärung ist der Gewinn des Kalenderjahres anzugeben, der hier durch Gegenüberstellung der gesamten Praxiseinnahmen und Praxisausgaben ermittelt wird. Außerdem ist anzugeben, wie der Gewinn auf die einzelnen Gesellschafter verteilt wird. Das richtet sich nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag (kann auch mündlich sein) oder nach dem BGB (nach Köpfen), falls nichts anderes vereinbart wurde. Von seinem Anteil kann jeder Gesellschafter noch die Betriebsausgaben abziehen, die ihm persönlich entstanden sind (z.B. Kreditzinsen für Praxiseinrichtung, wenn nur er persönich einen Kredit aufgenommen hat). Hinzuzurechnen sind Einnahmen, die ihm allein zufliessen, z.B. Miete, wenn er allein Eigentümer der Praxisräume ist.
Nachlesen: www.gesetze-im-internet.de
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