Liebe/-r Experte/-in,
Liebe/-r Experte/-in,
Hallo,
kennst du dichsie sich auch mit Erbschaftssteuer § 13 Abs. 4 (Steuerbefreiung) aus?
Ich würde gerne wissen, ob diese Steuerbefreiung evtl. auch auf meinem Fall zutrifft. Aber ich befürchte mal eher nicht…
Also, ich wohne in einem Eigenheim mit 3 Wohnungen. Ich in der Erdgeschosswohnung, eine Tante in einem Anbau, und in der Oberwohnung lebte eine nicht leibliche Tante.
Diese ist nun leider verstorben und sie hat leider ihren Anteil von 9/36 an dem gesamten Wohnhaus ihrem Bruder vererbt und nicht wie erwartet meinem Bruder oder mir, damit es in der Familie bleibt.
Nun mein Problem…
Sofern dieser Bruder, der mir mit ja nicht verwandt ist, bereit ist, mir diesen Anteil zu verkaufen/verschenken/überschreiben oder so ähnlich, fällt dann für mich eine Erbschaftssteuer/Schenkungsstuer an, obwohl ich die Oberwohnung dann sofort komplett sanieren und renovieren würde, um sie dann selbst mit zu nutzen. Denn zur Zeit wohnen wir in der Erdgeschosswohnung zu fünft doch etwas eng und würden die Oberwohnung dann sofort mit nutzen. Sofern relevant, mir selber gehören 14/36 am gesamten Haus.
Viele Grüße und VIELEN Dank im Voraus!
juliatimlea
sorry, da kann ich nicht weiterhelfen.
Du kannst aber im Internet Dein zuständiges Finanzamt für Erbschaftsteuer raussuchen, diese Frage wird bestimmt auch telef. beantwortet.
Es ist aber so, dass Erbschafts-oder Schenkungssteuer nur anfällt, wenn Du etwas erbst oder geschenkt bekommst. Der Bruder der Tante hat geerbt, muss also (evtl.) Erbschaftsteuer zahlen. Wenn er dir den Anteil schenken würde, könnte Schenkungssteuer fällig werden.
Er kann dir den Anteil ja auch (für kleines Geld ) verkaufen.
Erbschaftsteuer ist leider nicht mein Fachgebiet. Die Zusammenhänge im Erbschaftsteuerrecht sind zu komplex um sie mal eben so in einer eMail zu beantworten. Ich kann Ihnen leider nicht weiter helfen.
voweg, ein §13 Abs. 4 ErbStG ist mir nicht bekannt. Meinst Du evtl. den Abs.1 Nr.4?
Wie auch immer. Mir wäre kein Fall bekannt, bei dem unter „fremden“ Personen eine Steuerbefreiung auftreten würde. Diese gelten nur gegenüber überlebenden Ehepartnern oder ggfs. Kindern.
Gesetzt den Fall, der Erbe würde seinen Anteil verkaufen, dann fiele zwar keine Schenkungssteuer an, aber Grunderwerbssteuer. Bei einer Schenkung fiele sogar beides an. Hier ist allerdings der „Wert“ der Schenkung gem. Bewertungsgesetz relevant und es würde bei Schenkungen an Personen der sogenannten Steuerklasse III ein Freibetrag von 20.000€ gelten.
Sollte der Erbe allerdings die Wohnung kostenlos zur Nutzung überlassen, ggfs. nur mit der Auflage diese auf eigenen Kosten zu renovieren und zu erhalten, dann fiele mir kein Steuertatbestand ein
meines Erachtens ist die Rechtslage wie folgt (völlig unverbindlich!):
Da Sie weder Erbe noch Vermächtnisnehmer der Verstorbenen sind, haben Sie mit dem Erbfall nichts zu tun. Es geht also „nur“ um den geplanten Erwerb von einem fremden Dritten.
Verkauft der nicht verwandte Bruder Ihnen die Wohnung zum Verkehrswert, handelt es sich um einen ganz normalen Kaufvertrag, der schenkungsteuerlich unbeachtlich ist.
Verkauft er zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis, handelt es sich um eine gemischte Schenkung. Ob SchenkSt anfällt, hängt von den Bemessungsgrundlagen ab.
Schenkt er Ihnen die Wohnung fällt wohl SchenkSt an, da Sie als nicht verwandter Erwerber der StKl. III nur einen Freibetrag von 20.000,-- haben. Bsp: Verkehrswert 100.000 - FB 20.000 = Erwerb 80.000,–, Steuersatz 30%, SchenkSt 24.000,–. Das kann also richtig teuer werden. Der VKW wird vom Lagefinanzamt festgestellt.
In keinem der genannten Fälle erhalten Sie eine Steuerbefreiung nach § 13 (1) Nr. 4 a. Diese Vorschrift gilt nur für die Schenkung unter Ehegatten, wenn es sich um das Familienheim handelt.