Liebe/-r Experte/-in,
Habe eine Frage zu meinem Steuererklärung.
Ich habe mich im Dezember 2009 von meinem Mann getrennt .Ab Januar 2010 hatte ich die Steuerklasse 1. Im Juni 2010 trennten wir uns dann auch räumlich und ich bekam die Steuerklasse 2.
Ich bin voll Berufstätig mein Noch -Ehemann geht keiner Arbeit nach . Unterhalt für unsere beiden Kinder (13+15) bekomme ich nicht.
Einig mit ihm werde ich auch nicht . Was für eine Einkommenserklärung ( getrennt /zusammen /alleine ) ist für mich günstiger ?
Danke im voraus für ihre Antwort.
Sehr geehrte Rita4711,
ich bin über Ihre Frage etwas überrascht, da wenn Sie verheiratet waren ja eigentlich die Steuerklasse 4 oder die Kombi 3/5 haben müssten.
Aber ich gehe jetzt einmal davon aus, dass Sie die Steuerklasse 4 hatten.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie sich im Juni 2010 erst räumlich getrennt. Die Einwohnermeldeämter vergeben leider immer wieder fälschlicherweise die Steuerklasse 2 für das Jahr der Trennung raus. Nach dem Steuerecht steht Ihnen aber für das Jahr der Trennung ( das wäre in Ihrem Fall das Jahr der räumlichen Trennung 2010 )noch kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu. Nach § 26 EStG sind Sie in diesem Jahr 2010 noch zur Zusammenveranlagung berechtigt.Sollte man sich bereits Anfang des Jahres getrennt haben, so kann man sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofes berufen BFH vom 19.06.2006 BStBl 2007 II S…637.
Ja und mit der Übertragung des vollen Kinderfreibetrages bei fehlender Unterhaltszahlung ist das auch so eine Sache: Kann der Kindesvater auf Grund mangelden Einkommens keinen Unterhalt zahlen, so steht Ihnen kein voller Kinderfreibetrag zu. Will der Kindesvater nicht zahlen, dann stehe Ihnen der volle Kinderfreibetrag zu.( Eigentlich ist das keine Grechtigkeit !!! )
Nun nach einmal zu der Wahl der Veranlagungsarten. In Ihrem Fall würde ich Ihnen empfehlen für das Jahr 2010 nach einmal eine Zusammenveranlagung durchzuführen. Als Grund würde ich Ihre Steuerklasse 2 nennen ( § 26 EStG )
Ich hoffe damit erst einmal Ihre Fragen beantwortet zu haben.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
KM
Sorry, aber ich bin KEIN Steuerrechtsexperte. Die Anfrage ist bei mir falsch…
Hallo, Rita,
Eheleute, die zu Beginn des Kalenderjahres oder im Laufe des Kalenderjahres nicht dauernd getrennt gelebt haben, können wählen zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung.
Bei der Zusammenveranlagung werden alle Einkünfte zusammengerechnet und das Ehepaar wie ein einzelner Steuerbürger behandelt (Splittingtabelle). Wegen des progressiven Steuertarifs ist dies in der Regel günstiger.
Die getrennte Veranlagung muß durchgeführt werden wenn ein Ehepartner dies beantragt. Dann werden jedem seine eigenen Einkünfte zugerechnet, die Abzugsbeträge in der Regel halbiert, und jeder wie ein einzelner Steuerbürger behandelt (je Grundtabelle).
Wenn die Ehegatten zu Beginn des Kalenderjahres getrennt leben und dies im Kalenderjahr so bleibt, gibt es kein Wahlrecht. Dann wird jeder für sich einzeln veranlagt (Grundtabelle).
Dauernd getrennt leben bedeutet nicht unbedingt räumliche Trennung, sondern nicht nur vorübergehende Aufhebung der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Nachzulesen in §§ 26 und folgende des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Siehe: www.gesetze-im-internet/EStG
Gruß, R.