Steuerrecht §173 EStG

Hallo ich habe eine Frage zu Steuerrecht. Und zwar geht es um Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Somit greift §17 EStG. Bei einer Beteiligung im Privatvermögen gehalten ab 1% muss man doch das über das Teileinkünfteverfahren nach §3 Nr. 40 berechnen. D.h. 60% vom Veräußerungsgewinn sind steuerpflichtig. Nun gibt es aber noch im §17 im Abs. 3 einen Freibetrag. Meine Frage ist nun kann man diesen Abs 3 immer benutzen? D.h. ich muss ja auf jeden Fall erst einem das Teileinkünfteverfahren durchführen und kann ich dann noch einen Freibetrag abziehen nach §17(3). Oder geht nur eine Möglichkeit also kein TEV sondern nur Freibetrag. Ich verstehe einfach den Sinn vom §17 (3) nicht, wie man den Freibetrag berechtnet weiß ich. Angenommen man kann den Freibetrag vom zu versteuernden Gewinn (nach TEV) anwenden muss ich dann einfach den zu verst. Gewinn nach TEV minus dem Freibetrag rechnen und dann habe ich meine Einkünfte aus Veräußerung?

Hallo,
sorry, das ist leider nicht mein Fachgebiet.

Hi,
Berechnungsschem,a mit Bsp:

Veräuß.preis 100.000 (60% von 166.667)
Veräuß.kosten - 100 (60% von 166,67)
AK - 9.900 (60% von 16.500)

Veräuß.gewinn 90.000

Freibetrag 9.060 bei 100%
bei Quote an KapGes 10% 906 max FB
Gewinn 90.000

Abschmelz.
grenze (10%) 3.610 -86.390, max 906

Freibetrag, Abzug 0

zu versteuern 90.000

Hallo und guten Morgen,leider habe ich mich mit dieser materie noch nicht beschäftigt,ich würde gern helfen aber leider habe ich davon keine ahnung…es einfachste wäre beim Finanzamt unverbindlich nach zu fragen.In dem man die Fragestellung mit was wäre wenn stellt.

Mit freundlichem Gruß

Es tut mir leid, aber hier kann ich nicht weiterhelfen.

Diese Frage kann ich leider nicht beantworten.

Hallo Ocean00,

aufgrund Urlaubsabwesenheit komme ich erst jetzt dazu Deine Anfrage zu § 17 Abs. 3 EStG zu beantworten.

§ 17 Abs. 2 EStG regelt die Ermittlung des Veräußerungsgewinns. Dieser ist nach dem Teileinkünfteverfahren nur mit 60% als steuerpflichtige Einkünfte zu erfassen. Von diesen steuerpflichtigen Einkünften (60%) ist noch der nach dem ungekürzten Veräußerungsgewinn ermittelte Freibetrag n. § 17(3) EStG abzuziehen.

In der Anlage noch einen Auszug aus den Einkommensteuerrichtlichtlinien sowie aus dem ESt-Kommentar Frotscher mit Beispiel.

Ich hoffe damit Deine Anfrage beantwortet und Dir weitergeholfen zu haben.

Gruß
tomiwe

Auszug aus R 17 EStR
Freibetrag
(9) Für die Berechnung des Freibetrags ist der nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe c i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG steuerfrei bleibende Teil des Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen.

Auszug aus Frotscher, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

3.4 Freibetrag und Steuersatz (HaufeIndex: 999995,Stand des Dokuments: 10.02.2011)
Rz. 315
Grundsätzlich erhöht der Veräußerungsgewinn aus § 17 EStG den Gesamtbetrag der Einkünfte und damit das Einkommen, ein Veräußerungsverlust vermindert es. § 17 Abs. 3 EStG enthält jedoch einen Freibetrag.
Darüber hinaus wurde der Veräußerungsgewinn nach § 34 Abs. 2 EStG a. F. bis Vz 1998 nur mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert, ab Vz 1999 bis 2001 wurde die Progression durch die (fiktive) Verteilung über fünf Jahre gemildert.
Ab Vz 2002 bzw. dem abweichenden Zeitpunkt, zu dem die Neuregelung in Kraft tritt (vgl. Rz. 179), ist § 34 EStG nicht mehr auf den Gewinn aus § 17 EStG anwendbar, da dieser nach dem Halb-/Teileinkünfteverfahren, und damit im Ergebnis nur mit der halben Bemessungsgrundlage, besteuert wird (vgl. Rz. 205). Damit wäre eine Steuervergünstigung nach § 34 EStG nicht mehr vereinbar.
Zur Anwendung des Freibetrags auf die Tatbestände des Abs. 4 vgl. Rz. 352.
Rz. 316
Der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG beträgt für die Veräußerung von 100 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft bis Vz 2003 10.300 EUR; ab Vz 2004 beträgt er 9.060 EUR. Wird ein geringerer Prozentsatz veräußert, verringert sich der Freibetrag entsprechend. Dabei ist nur maßgebend das Verhältnis der veräußerten Anteile zu 100 % der Anteile, nicht das Verhältnis der veräußerten Anteile zu der von dem Stpfl. gehaltenen Beteiligung. Hält die Gesellschaft eigene Anteile, sind der Verhältnisrechnung das um die eigenen Anteile geminderte Nennkapital der Kapitalgesellschaft zugrunde zu legen[1].
Soweit an der Kapitalgesellschaft auch eine „ähnliche Beteiligung“ besteht (vgl. hierzu Rz. 39), ist für den Prozentsatz der veräußerten Beteiligung maßgebend das Verhältnis zu der Summe aus Nennkapital und Kapital der ähnlichen Beteiligung. Im Ergebnis steht daher auch der ähnlichen Beteiligung ein Anteil am Freibetrag zu.
Der Freibetrag wird pro Stpfl. pro Beteiligung an der jeweiligen Kapitalgesellschaft gewährt. Hält der Stpfl. Beteiligungen an mehreren Kapitalgesellschaften, erhält er den Freibetrag für jede Beteiligung.
Rz. 317
Der Freibetrag von 10.300 EUR[2] für die Veräußerung von 100 % der Anteile wird jedoch ungemindert nur gewährt, wenn der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung von 100 % der Anteile 41.000 EUR (bis 2003) bzw. 36.100 EUR (ab Vz 2004) nicht übersteigt. Wird dieser Betrag überschritten, vermindert sich der Freibetrag um den übersteigenden Betrag. Bei Veräußerung von 100 % der Anteile beträgt der Freibetrag daher bis Vz 2003 bei einem Veräußerungsgewinn ab 51.300 EUR nur 0 EUR. Ab Vz 2004 reduziert sich der Freibetrag ab einem Veräußerungsgewinn von 45.160 EUR auf 0.
Wird ein geringerer Prozentsatz als 100 % veräußert, verringert sich auch der Betrag von 41.000 EUR (bis 2003) bzw. 36.100 EUR (ab Vz 2004) anteilig.

Rz. 318
Ab Inkrafttreten des Halb-/Teileinkünfteverfahrens stellt sich die Frage, ob sich der Freibetrag auf den Veräußerungsgewinn oder auf den stpfl. Teil des Veräußerungsgewinns[4] bezieht.
Der Wortlaut des Gesetzes bezieht den Freibetrag auf den „Veräußerungsgewinn“. Hierbei kann fraglich sein, ob damit der tatsächliche Gewinn oder der steuerpflichtige Gewinn gemeint ist. Da § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG als „Gewinn“ die (steuerpflichtigen) Einkünfte ansieht, ist bei der Berechnung des Freibetrags ebenfalls nur der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn zugrunde zu legen[5].
Das Halb-/Teileinkünfteverfahren bezieht sich nicht auf den Freibetrag nach Abs. 3. Der Freibetrag gehört nicht zu den Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten i. S. d. § 3c Abs. 2 EStG. Daher ist von dem auf die Hälfte bzw. auch 60 % geminderten Veräußerungsgewinn der volle, nicht nur der auf die Hälfte bzw. 60 % geminderte, Freibetrag abzusetzen.

Beispiel zur Ermittlung des Freibetrags - ab 2004:
Nennkapital der Kapitalgesellschaft: 100.000 EURNennwert (= Anschaffungskosten) der veräußerten Anteile (15 %):frowning:15.000 EURVeräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten:V 25.833 EURVeräußerungsgewinn daher:d 10.833 EURSteuerpflichtig 60 % (vgl. Rz. 318)) 6.500 EURAnteil am Freibetrag[3] 1.359 EURBerechnung der Freibetragsminderung:d Anteil am Betrag von 36.100 EUR (15 % ))5.415 EUR Veräußerungsgewinn./.6.500 EUR Freibetragsminderungd/.1.085 EUR ./. 1.085 EUR Verbleibender FreibetragF 274 EURsteuerpflichtig somit6226 EUR