Liebe/-r Experte/-in,
Liebe/-r Experte/-in,
meine Frage bezieht sich auf das Steuerrecht bei Einsatzwechseltätigkeit, bzw. Auswärtstätig. Ein Bekannter schilderte mir folgende Situation und bat mich um Mithilfe:
Er ist Monteur mit Einsatzwechseltätigkeit und bekommt Auslöse, Fahrgeld etc. - das ganze unversteuert, bis zu einem viertel Jahr.
Im Mai diesen Jahres, hat er für 2 Wochen eine neue Arbeitsstelle angetreten. Also, er wurde von seiner eigentlichen Arbeitsstelle für diese Zeit abgezogen. Nach diesen 2 Wochen ist er wieder dort hingefahren und hat weiter gearbeitet. Er nahm eine neue Auswärtstätigkeit für diese 2 Wochen an. Der Betrieb zog ihm nun Steuern für diese Einsatzwechseltätigkeit ab. Ist das rechtens? Meiner Meinung nach nicht, denn es war eine neue Arbeitsstelle mit Einsatzwechseltätigkeit.
Wo finde ich etwas darüber, das er dem Arbeitgeber vorlegen kann? Bzw. wer kennt Fallbeispiele, Gerichtsurteile etc…
Hallo,
leider kann ich keine rechtssichere antwort geben -
eine gute frage für einen steuerberater.
mfg ignaz
Liebe/-r Experte/-in,
Liebe/-r Experte/-in,
meine Frage bezieht sich auf das Steuerrecht bei
Einsatzwechseltätigkeit, bzw. Auswärtstätig. Ein Bekannter
schilderte mir folgende Situation und bat mich um Mithilfe:
Wo finde ich etwas darüber, das er dem Arbeitgeber vorlegen
kann? Bzw. wer kennt Fallbeispiele, Gerichtsurteile etc…
Hallo Jens, ich bin leider kein Spezialist für diese Problematik, allerdings verstehe ich das Gesetz an dieser Stelle so, dass gerade der Wechsel für die 2 Wochen die Steuerfreiheit aufgehoben hat, weil die Wechseltätigkeit dadurch aufgehoben worden ist. Das klingt vielleicht widersinnig, aber das Gesetz bezieht sich da auf die alte Tätigkeit und wenn das das durch kleine Einschübe woanders (mit neuem Arbeitgeber bspw.) unterbrochen wird, entfällt dafür die Steuerfreiheit.
Möglichlicherweise gibt es spezielle Urteile dazu, unter dem folgenden Link kommen Sie vielleicht auch etwas weiter:
http://www.steuerratgeber-online.de/Blog/arbeitslohn…
Sorry, dass ich nur so allgemein antworte, ich bin kein Steuerjurist.
HG
Jan van Dieken
Hallo Jens,
zunächst einmal Entschuldigung für die verspätete Antwort. Der Arbeitgeber hat richtigerweise die steuerfreie Erstattung des Verpflegungsmehraufwandes für die alte Einsatzstelle auf 3 Monate begrenzt. Für die neue Einsatzstelle kann er dann wieder 3 Monate steuerfrei Verpflegungsmehraufwand zahlen, hier nur für die 2 Wochen.
Nach der Rückkehr auf die alte Einsatzstelle beginnt nach der derzeitigen Richtlinienlage die 3-Monats-Frist NICHT wieder von vorne, da es die alte Einsatzstelle und die alte Tätigkeit ist. So steht es in den Lohnsteuerrichtlinien. Den Text habe ich beigefügt. Aber: Die Lohnsteuerrichtlinien sind nur eine Anweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzbeamten, wie sie welche Vorschriften umsetzen sollen. Theoretisch könnte dein Freund die nicht vom Arbeitgeber erstatten Beträge für die neue/alte Einsatzstelle in seiner Steuererklärung geltend machen. Vielleicht werden sie vom Finanzamt anerkannt.
Gruß
Ralf
Hier der Text aus den Lohnsteuerrichtlinine 2008,
R 9.6. Absatz 4:
Dreimonatsfrist
(4) 1 Bei derselben Auswärtstätigkeit beschränkt sich der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate; dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird. 2 Eine längerfristige vorübergehende Auswärtstätigkeit ist noch als dieselbe Auswärtstätigkeit zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt, am gleichen Ort ausübt und ein zeitlicher Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit besteht. 3 Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung bei derselben Auswärtstätigkeit hat auf den Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Einfluss. 4 Andere Unterbrechungen, z. B. durch vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, führen nur dann zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat.
Liebe/-r Experte/-in,
Liebe/-r Experte/-in,
meine Frage bezieht sich auf das Steuerrecht bei
Einsatzwechseltätigkeit, bzw. Auswärtstätig. Ein Bekannter
schilderte mir folgende Situation und bat mich um Mithilfe:
Er ist Monteur mit Einsatzwechseltätigkeit und bekommt
Auslöse, Fahrgeld etc. - das ganze unversteuert, bis zu einem
viertel Jahr.
Im Mai diesen Jahres, hat er für 2 Wochen eine neue
Arbeitsstelle angetreten. Also, er wurde von seiner
eigentlichen Arbeitsstelle für diese Zeit abgezogen. Nach
diesen 2 Wochen ist er wieder dort hingefahren und hat weiter
gearbeitet. Er nahm eine neue Auswärtstätigkeit für diese 2
Wochen an. Der Betrieb zog ihm nun Steuern für diese
Einsatzwechseltätigkeit ab. Ist das rechtens? Meiner Meinung
nach nicht, denn es war eine neue Arbeitsstelle mit
Einsatzwechseltätigkeit.
Wo finde ich etwas darüber, das er dem Arbeitgeber vorlegen
kann? Bzw. wer kennt Fallbeispiele, Gerichtsurteile etc…
gute Antwort
Hallo,
danke für deine umfassende Nachricht. Ich werde sie weiterleiten (der „Gute“ hat noch kein Netz!!
.
Du bist der erste mit einer brauchbaren Antwort. Viele kennen sich darin leider nicht aus,
auch die von mir Angeschriebenen. Es geht aber hauptsächlich um diese 2 Wochen, denn er wird ständig irgendwo zwischendurch hingschickt (nicht immer auf die selbe Baustelle, auch auf immer neue, für kurze Zeit!!)Und für diese Zeit (in dem Fall 2 Wochen) wird ihm diese Zeit, mit den schon geschilderten Sachen, versteuert. Er bekommt diese Leistungen ansonsten steuerfrei und möchte dies auch für diese 2 Wochen. Und er möchte sich diese Steuergelder nicht erst über die Steuererklärung zurückholen. Sondern dem AG irgendetwas in die Hand geben, das seine Meinung untermauert. Das ist das Problem. Vielleicht hast du noch etwas?
Mfg Jens
Hallo Jens,
das ist schwierig, wenn der Arbeitgeber sich stur stellt, denn die Situation ist eindeutig. Der Arbeitgeber scheint die steuerlichen Möglichkeiten doch zu kennen, sonst würde dein Freund sonst auch nicht die Auslöse steuerfrei bekommen. Warum der Arbeitgeber nun ausgerechnet im klassischen Fall für diese 2-wöchige Unterbrechung nicht zahlt, ist nicht nachvollziehbar. Am besten wäre, wenn er im Lohnbüro seiner Firma vorspricht und die Angelegenheit dort klärt.
Ansonsten bleibt ihm wirklich nur noch die Möglichkeit über die Steuererklärung.
Gruß
Ralf
Hallo,
danke für deine umfassende Nachricht. Ich werde sie
weiterleiten (der „Gute“ hat noch kein Netz!!
.
Du bist der erste mit einer brauchbaren Antwort. Viele kennen
sich darin leider nicht aus,
auch die von mir Angeschriebenen. Es geht aber hauptsächlich
um diese 2 Wochen, denn er wird ständig irgendwo zwischendurch
hingschickt (nicht immer auf die selbe Baustelle, auch auf
immer neue, für kurze Zeit!!)Und für diese Zeit (in dem Fall 2
Wochen) wird ihm diese Zeit, mit den schon geschilderten
Sachen, versteuert. Er bekommt diese Leistungen ansonsten
steuerfrei und möchte dies auch für diese 2 Wochen. Und er
möchte sich diese Steuergelder nicht erst über die
Steuererklärung zurückholen. Sondern dem AG irgendetwas in die
Hand geben, das seine Meinung untermauert. Das ist das
Problem. Vielleicht hast du noch etwas?
Mfg Jens
OK, werde ich ihm so schildern. Nochmal, besten Dank.
Hallo,
Auswärtstätigkeit ist nicht unbedingt meine Stärke.
Sorry, das ich mich erst jetzt melde.
Sonnige Grüße von Sonja