Steuerrecht bei Midijob/Minijob

Hallo zusammen,

hab mich jetzt durch diverse Foren gewühlt, aber auf meine Situation leider keine Antwort gefunden.
Ich bin Vollzeit nach Steuerklasse I angestellt.
Seit Oktober übe ich zudem einen Nebenjob aus, für den ich eine Lohnsteuerkarte Klasse VI abgeben musste, da der Job je nach abgeleisteten Stunden vergütet wird.
Im letzten Jahr hatte ich im Nebenjob ein Gesamteinkommen von 700 €. Meines Wissens nach muss ich dies in der Steuererklärung angeben, da ich die Lohnsteuerkarte dafür abgeben musste.
Wo aber gebe ich das in der Steuererklärung an?
Ich denke mal in Anlage N. Aber sicherlich nicht verrechnet mit dem Hauptjob, oder?

Habe weiterhin eine Ausbildertätigkeit gemacht und im gesamten Jahr damit 500 € verdient. Beide Jobs zusammen ergeben folglich 1200 € und fallen damit 1. unter geringfügige Beschäftigung und zweitens auch unter die Übungsleiterpauschale (Schreiben des Arbeitgebers liegt vor). Versteuern muss ich daher scheinbar nichts, aber offiziell angeben schon, oder?

Dann für dieses Jahr im Voraus: Ein Einkommen bis 2100 € fällt bei diesem Arbeitgeber (Nebenjob) in die Übungsleiterpauschale. Alles darüber und über 400 € wird pauschal abgerechnet. Erhalte ich dann Anfang 2012 eine Gehaltsübersicht für die Steuer mit den evtl. angefallenen Steuern?

Und wenn ich mit dem Nebenjob in die Gleitzone falle, zahle ich automatisch Steuern. Muss ich dann trotzdem in 2012 unter Umständen mit einer Steuernachzahlung rechnen?
Zusätzlich ist zu beachten, dass ich für eine bessere Position im Nebenjob (der mir zudem auch vieles für den Hauptjob bringt) eine Ausbildung mache, die ca. 2200 € im Jahr 2011 kostet wird.

Hallo vanni_nrw,
alle Fragen kann ich leider nicht beantworten.
Die Kosten für die Ausbildung können als Werbungskosten in der Anlage N abgesetzt werden. Wichtig ist, das die Ausbildung eine Weiterbildung für den Beruf ist.
Auch für geringfügige Beschäftigungen gibt es eine Lohnsteuerkarte. Die Einnahmen werden für jede Lohnsteuerkarte extra angegeben. In der Anlage N gibt es eine Zeile „Weitere Lohnsteuerkarten“.
Ich hoffe ich konnte ein bisschen helfen.
Tschüss Sylke

Hallo,

die Frage ist sehr komplex, da fragst Du am besten einen Steuerberater, der kann Dir bestimmt auch Tips zu z.B. Arbeitsverträge/Bezahlung, Absetzungs-Möglichkeiten, etc. geben, um Steuern zu sparen.

Viele Grüße

Paola

hallo,

Ich bin Vollzeit nach Steuerklasse I angestellt.
Seit Oktober übe ich zudem einen Nebenjob aus, für den ich
eine Lohnsteuerkarte Klasse VI abgeben musste, da der Job je
nach abgeleisteten Stunden vergütet wird.

die steuerklasse 6 wurde deshalb gewählt, weil´s die zweite steuerkarte ist.

Im letzten Jahr hatte ich im Nebenjob ein :Gesamteinkommen von
700 €. Meines Wissens nach muss ich dies in der
Steuererklärung angeben, da ich die Lohnsteuerkarte :dafür abgeben musste.

hättest du auch ohne lohnsteuerkarte angeben müssen, da nahezu alle einkünfte/verdienste bei der steuererklärung angegebn werden müssen (ausnahme z.b. sold)

Wo aber gebe ich das in der Steuererklärung an?

anlage n, da gibt´s felder für jede steuerkarte, in die die daten eingetragen werden.
„verrechnet“ wird da nix, sondern das wird aufaddiert. macht aber das fa von selbst :wink:

Habe weiterhin eine Ausbildertätigkeit gemacht und im
gesamten Jahr damit 500 € verdient. Beide Jobs zusammen
ergeben folglich 1200 € und fallen damit 1. unter geringfügige
Beschäftigung und zweitens auch unter die
Übungsleiterpauschale (Schreiben des Arbeitgebers liegt vor).
Versteuern muss ich daher scheinbar nichts, aber offiziell
angeben schon, oder?

ja, angegeben werden muß alles.
ob der geringfügige verdient im nebenerwerb anzurechnen ist oder nicht, entscheidet sich nach dem gesamten einkommen.

Dann für dieses Jahr im Voraus: Ein Einkommen bis 2100 €
fällt bei diesem Arbeitgeber (Nebenjob) in die
Übungsleiterpauschale. Alles darüber und über 400 € wird
pauschal abgerechnet. Erhalte ich dann Anfang 2012 eine
Gehaltsübersicht für die Steuer mit den evtl. angefallenen
Steuern?

die frage verstehe ich nicht.

Und wenn ich mit dem Nebenjob in die Gleitzone falle, zahle
ich automatisch Steuern. Muss ich dann trotzdem in 2012 unter
Umständen mit einer Steuernachzahlung rechnen?

kommt auf die gesamteinkünfte und die bereits entrichteten steuern an. kann so niemand voraussagen.

fraglich, ob das fa „ausbildungen“ für einen nebenjob anerkennt, da es sich ja um einen nebenjob handelt.
wenn die ausbildung auch oder überwiegend für den hauptjob bzw. für die weiterbildung im hauptjob oder einem anderen angestrebten job taugt, dann würde ich das auch genau so deklarieren.

saludos, borito

Hallo,
das solltest Du erstmal deinen Arbeitgeber (Nebenjob) fragen.
Wenn du nichts zu versteuern hast, warum willst Du dann eine Steuererklärung abgeben?
Gruss Hermann47

Hallo,

also:

DIe 700 Euro gehören auf Anlage N und werden mit dem Hauptjob zusammengerechnet, auch die LSt/SolZ.

Ausbildertätigkeit allein fällt nur unter die Übungsleiterpauschale. Muss angegeben werden (Anlage G glaube ich) und da gibt es auch eine Spalte/Zeile, wo man die steuerfreien Übungsleiterpauschalen einträgt.

Verstehe nicht so recht, was sie mit „Alles darüber und über 400 € wird pauschal aberechnet“ meinen. Da fallen sowohl SV-Beiträge an als auch Steuer.

Die Ausbildung für den Nebenjob stellt Werbungskosten dar.

Ob eine Nachzahlung rauskommt, kann ich aber nciht sagen.

Gruß

Anlage N für den Hauptjob
und eine weitere Anlage N für den Nebenjob
jeweils mit den dazugehörigen Werbungskosten.

Der Nebenjob muss für die Einkommensteuererklärung von der Ausbildertätigkeit (Übungsleiterpauschale) getrennt angegeben werden.

Ich weis nicht was mit Gehaltsübersicht gemeint ist.
Ich kenne nur die Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber.

Die Einkünfte von Hauptjob, Nebenjob und von der Ausbildertätigkeit (soweit steuerpflichtig) fallen nach Abzug der Werbungskosten, Freibeträge, Sonderausgaben, usw. bei der Einkommensteuererklärung „in einen Topf“
dem „zu versteuernden Einkommen“.

Ob eine Steuernachzahlung fällig wird kann erst nach einer kompletten Einkommensteuererklärung und der dazugehörigen Einkommensteuerberechnung gesagt werden.