Liebe Juristen,
in einem Fachartikel über Auswüchse des Steuerrechts wurde u.a. der Referent im Finanzministerium Nordrhein-Westfalens, Walter Niermann, zitiert. Hier die Passage, auf die sich meine anschließende Frage bezieht. Es geht um einen bestimmten Fall, aber die Aussage ist allgemein gültig:
"Letztlich hilfreich, zerstörte Niermann zugleich jeden Anflug von Hoffnung, wird ein Gang zum Gericht für die Betroffenen aber kaum sein. Das selbst dann nicht, wenn eine der offensichtlichen Ungereimtheiten in den gesetzlichen Vorgaben oder in der Umsetzung durch die Finanzverwaltung eigentlich gute Erfolgsaussichten verspricht.
Dafür sorge angesichts der üblichen Dauer solch eines Prozesses allein schon die Tatsache, dass die Verwaltung im Vergleich zu einem Unternehmen oder gar zu einer Privatperson systembedingt in der Regel den längeren finanziellen Atem habe. Selbst eine klare Niederlage beim Bundesfinanzhof stecken Finanzminister, wie sie im Laufe der Zeit oft und gerne bewiesen haben, aber häufig zunächst einmal folgenlos für den Fiskus weg.
Genutzt wird dabei das Vehikel des Nichtanwendungs-Erlasses. So lange das Gericht denselben Sachverhalt nicht noch einmal mit dem gleichen Ergebnis entschieden hat, gibt die Rechtslage diese Taktik her, klärte Niermann beiläufig auf.
Dies unbeschadet jeden Gerechtigkeits-Empfindens und jeder Logik. Etwas abseits des Grundgesetzes wohl auch."
Also: es scheint üblich zu sein, dass man per Erlass höchstrichterliche Urteile außer Krafr setzt. Auf welcher Rechtsgrundlage? Und gibt es da schon „Gegenprozesse“?
Vielen Dank für alle Beiträge im Voraus von
Andreas