Hallo,Herr Lins,
ich sehe schwarz für Ihre vermeintlichen Ansprüche (Eigenheimzulage) gegenüber dem FA.
Ich bin weder Jurist noch Steuerfachman, glaube jedoch, das Sie wenig Erfolgchancen eines Einspruchs habe.
Begründung:
Gemäß § 7 EigZulG handelt es sich bei einem Folgeobjekt um ein ein eigenständiges Objekt im Sinne des § 2 EigZulG. § 2 regelt die Neufestsetzung der Eigenheimzulage.
Gemäß § 5 EigZulG hätte das Finanzamt Ihnen aaufgrund der Einkunftsgrenze 2007/2008 und 2009
gar keine EHZul. überweisen dürfen. Da hat einer beim FA gepennt bzw. war so nett Ihnen ohne nähere Prüfung Ihres Einkommens die Zulage zu gewähren. Das ist allerdings keinn Wunder, da die Finanzkasse nicht unbedingt weiß was Ihr Sachbearbeiter so macht. Zudem wird die EHZul. unabhängig vom Zeitpunkt der Einkommensteuerzahlung/Erstattung gewährt.
as FA ist allerdings aus dem Schneider.
Gemäß § 11 Nr. 5 können materielle Fehler der letzten Festsetzung durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden.
Bedenken Sie bitte bevor Sie Einspruch erheben oder Anwälte kontaktieren. Die Summe der Kosten bei Verlust des Verfahrens übersteigt rasch die Summe der erhaltenen Eigenheimzulage. Ich tippe bei Ihnen auf 3750 €, richtig ?
Hier der Link wo ich mich schlau gemacht habe:
http://www.jusline.de/index.php?cpid=f04b15af72dbf3f…
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Wedeking
Hallo,Herr Lins,
ich sehe schwarz für Ihre vermeintlichen Ansprüche (Eigenheimzulage) gegenüber dem FA.
Ich bin weder Jurist noch Steuerfachman, glaube jedoch, das Sie wenig Erfolgchancen eines Einspruchs habe.
Begründung:
Gemäß § 7 EigZulG handelt es sich bei einem Folgeobjekt um ein ein eigenständiges Objekt im Sinne des § 2 EigZulG. § 2 regelt die Neufestsetzung der Eigenheimzulage.
Gemäß § 5 EigZulG hätte das Finanzamt Ihnen aaufgrund der Einkunftsgrenze 2007/2008 und 2009
gar keine EHZul. überweisen dürfen. Da hat einer beim FA gepennt bzw. war so nett Ihnen ohne nähere Prüfung Ihres Einkommens die Zulage zu gewähren. Das ist allerdings keinn Wunder, da die Finanzkasse nicht unbedingt weiß was Ihr Sachbearbeiter so macht. Zudem wird die EHZul. unabhängig vom Zeitpunkt der Einkommensteuerzahlung/Erstattung gewährt.
as FA ist allerdings aus dem Schneider.
Gemäß § 11 Nr. 5 können materielle Fehler der letzten Festsetzung durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden.
Bedenken Sie bitte bevor Sie Einspruch erheben oder Anwälte kontaktieren. Die Summe der Kosten bei Verlust des Verfahrens übersteigt rasch die Summe der erhaltenen Eigenheimzulage. Ich tippe bei Ihnen auf 3750 €, richtig ?
Hier der Link wo ich mich schlau gemacht habe:
http://www.jusline.de/index.php?cpid=f04b15af72dbf3f…
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Wedeking