Steuerrecht / Eigenheimzulage

Liebe/-r Experte/-in,

Ich brauche mal dringend Hilfe…

Und zwar habe ich im Jahr 2002 Eigenheimzulage beantragt und auch für die Jahre 2003/2004 und 2005 bekommen.

Da meine damalige Lebensgefährtin und ich uns getrennt haben, und ich aus unserem gemeinsamen Haus ausgezogen bin, wurde die Zulage zum 21.10.2005 aufgehoben.

Dann habe ich am Ende 2005 einen neuen Bauantrag gestellt und bin im Jahr 2007 in mein neu erbautes Haus eingezogen und wollte meine Eigenheimzulage weiterlaufen lassen.
Diese wurde mir auch für die Jahre 2007/2008 und 2009 ausgezahlt. Dann bekam ich ende 2009 ein schreiben vom Finanzamt mit der Aufforderung die Jahre 2007 - 2009 zurück zuzahlen. Begründung: Ich war mit meinem Einkommen über die Grenze von €70.000,-.

Im Jahr 2002 u. 2003 war ich noch unter der Grenze.

Bemessungsgrenzen bis 31.12.2003 = €81807,-

Bemessungsgrenzen ab 01.01.2004 = €70000,-

Ist das richtig dass bei einer Objektübertragung die Bemessungsgrenzen neu abgefragt werden???

Meines Erachtens habe ich das alles ja nur unterbrochen um es 2 Jahre später wieder weiterlaufen zulassen

Bitte dringend ihren Rat hierzu….

Mit freundlichen Grüßen, I. Lins

Hallo, waren Sie 2003 verheiratet und 2007 gschieden?
Dann wird das Finanzamt Recht haben.

Ich schaue aber noch mal nach.

MfG. Bernhard Wedeing

Hallo Hr. Wedeing,

vielen Dank für die schnelle Antwort / Reaktion.

Ich war 2003 in einer Lebensgemeinschaft und nicht verheiratet und bin es auch immer noch nicht.

Hilft mir das :smile:?

Mit freundlichen Grüßen, I.Lins

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,Herr Lins,
ich sehe schwarz für Ihre vermeintlichen Ansprüche (Eigenheimzulage) gegenüber dem FA.
Ich bin weder Jurist noch Steuerfachman, glaube jedoch, das Sie wenig Erfolgchancen eines Einspruchs habe.

Begründung:
Gemäß § 7 EigZulG handelt es sich bei einem Folgeobjekt um ein ein eigenständiges Objekt im Sinne des § 2 EigZulG. § 2 regelt die Neufestsetzung der Eigenheimzulage.

Gemäß § 5 EigZulG hätte das Finanzamt Ihnen aaufgrund der Einkunftsgrenze 2007/2008 und 2009
gar keine EHZul. überweisen dürfen. Da hat einer beim FA gepennt bzw. war so nett Ihnen ohne nähere Prüfung Ihres Einkommens die Zulage zu gewähren. Das ist allerdings keinn Wunder, da die Finanzkasse nicht unbedingt weiß was Ihr Sachbearbeiter so macht. Zudem wird die EHZul. unabhängig vom Zeitpunkt der Einkommensteuerzahlung/Erstattung gewährt.

as FA ist allerdings aus dem Schneider.
Gemäß § 11 Nr. 5 können materielle Fehler der letzten Festsetzung durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden.

Bedenken Sie bitte bevor Sie Einspruch erheben oder Anwälte kontaktieren. Die Summe der Kosten bei Verlust des Verfahrens übersteigt rasch die Summe der erhaltenen Eigenheimzulage. Ich tippe bei Ihnen auf 3750 €, richtig ?

Hier der Link wo ich mich schlau gemacht habe:

http://www.jusline.de/index.php?cpid=f04b15af72dbf3f…

Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Wedeking

Hallo,Herr Lins,
ich sehe schwarz für Ihre vermeintlichen Ansprüche (Eigenheimzulage) gegenüber dem FA.
Ich bin weder Jurist noch Steuerfachman, glaube jedoch, das Sie wenig Erfolgchancen eines Einspruchs habe.

Begründung:
Gemäß § 7 EigZulG handelt es sich bei einem Folgeobjekt um ein ein eigenständiges Objekt im Sinne des § 2 EigZulG. § 2 regelt die Neufestsetzung der Eigenheimzulage.

Gemäß § 5 EigZulG hätte das Finanzamt Ihnen aaufgrund der Einkunftsgrenze 2007/2008 und 2009
gar keine EHZul. überweisen dürfen. Da hat einer beim FA gepennt bzw. war so nett Ihnen ohne nähere Prüfung Ihres Einkommens die Zulage zu gewähren. Das ist allerdings keinn Wunder, da die Finanzkasse nicht unbedingt weiß was Ihr Sachbearbeiter so macht. Zudem wird die EHZul. unabhängig vom Zeitpunkt der Einkommensteuerzahlung/Erstattung gewährt.

as FA ist allerdings aus dem Schneider.
Gemäß § 11 Nr. 5 können materielle Fehler der letzten Festsetzung durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden.

Bedenken Sie bitte bevor Sie Einspruch erheben oder Anwälte kontaktieren. Die Summe der Kosten bei Verlust des Verfahrens übersteigt rasch die Summe der erhaltenen Eigenheimzulage. Ich tippe bei Ihnen auf 3750 €, richtig ?

Hier der Link wo ich mich schlau gemacht habe:

http://www.jusline.de/index.php?cpid=f04b15af72dbf3f…

Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Wedeking

Hallo Hr. Wedeking,

ich danke ihnen sehr für ihre Mühe und bin, na klar, etwas zerknirscht das dem wohl so ist. Befürchtet hatte ich das allerdings schon.
Bei mir handelt es sich um €3036,- da meine Bausumme nicht so hoch war wegen eines Umbaus einer alten Scheune, d.h. kein Grundstückkauf und Grundmauern incl. gutem Dachstuhl waren vorhanden.

Ich wünsche ihnen noch einen schönen Tag, und noch einmal…Danke schön :smile:

Mit freundlichen Grüßen, I. Lins

Hallo Herr Lins,

meines Erachtens müssen sie die Eigenheimzulage nicht zurückzahlen, denn Bei der Wiederaufnahme der Eigenheimzulage wird prinzipiell nicht die Höhe der Einkünfte in dem Jahr der Neubeantragung berücksichtigt.

Die Rückforderung der gezahlten Eingenheimzulage ist rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen im Jahr der erstmaligen Gewährung tatsächlich nicht vorgelegen haben.

In ihrem Fall wäre eine Rückforderung unrechtmäßig. Ich rate ihnen, unbedingt in der angegebenen Frist Widerpruch einzulegen und sich an einen fachkundigen Kollegen vor Ort zu wenden, damit die Einzelheiten geprüft werden können. Ich hoffe, ich konnte ihnen helfen. MFG Bea

Sehr geehrter Hr./Fr. Bea,

ich danke ihnen sehr das sie mir geantwortet haben!

Ich werde mich jetzt hier nach einem Anwalt für Steuerrecht umschauen.

Vielen Dank nochmal,

Viele Grüße, I. Lins