Steuerrecht/Einkommensteuer

Weiß jemand, wie Aufwendungen für Eltern (monatliche Zahlungen/Mietkaution/Provision/Fahrtkosten z.Arzt etc) bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden können - Eltern sind keine Sozialhilfeempfänger, können aber die Kosten für „betreutes Wohnen“ nicht selbst aufbringen.

Rückfrage bei Finanzamt: keine Absetzungsmöglichkeit!

Danke für Antwort.

History55

Hallo,
tut mir leid, die Angaben, die Sie machen, sind zu wenig, um das einschätzen zu können. Bitte senden Sie mir einen Telefonkontakt (Festnetz) an [email protected] und eine Anrufzeit (Tag) zwischen 18 und 19 Uhr.

Hallo,

solange die Eltern eigene Einkünfte haben, gibt es keine Möglichkeit.

Hallo History55

Das Ganze ist eine ziemlich komplizierte Sache. Würde mich da an Fachmann wenden. Es wäre aber möglich als Unterstützung.
Hier mal eine grobe Übersicht:

Unterhaltsleistungen können unter folgenden Voraussetzungen bis zu € 8.004,- je unterstützter Person steuerlich geltend gemacht werden:

  • Z.B. Unterstützung der Eltern
  • Die Unterstützung dient der Deckung des laufenden Lebensunterhalts.
  • Die unterstützte Person ist bedürftig, unterschreitet also bestimmte Einkommens- (s. unten) und Vermögensgrenzen (€ 15.000/Person).
  • Die Aufwendungen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Einkommen („Opfergrenze“)

Werden die verheirateten, in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebenden Eltern oder Großeltern unterstützen, werden die abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen für beide Eltern- bzw. Großelternteile gemeinsam ermittelt:

  • Zunächst werden die eigenen Einkünfte und Bezüge beider unterstützter Ehepartner getrennt ermittelt.
  • Dann werden diese Einkünfte und Bezüge zusammengerechnet.
  • Sind diese Einkünfte und Bezüge höher als der verdoppelte Anrechnungsfreibetrag, wird der übersteigende Betrag auf den verdoppelten Unterhaltshöchstbetrag angerechnet.

Hat die unterstützte Person eigene Einkünfte und/oder Bezüge, wird der Unterstützungs-Höchstbetrag um denjenigen Betrag gekürzt, um den diese Einkünfte und Bezüge den anrechnungsfreien Betrag von monatlich € 52,- /jährlich € 624,- übersteigen.

Viele Grüße
hjs

HALLO, AUFWENDUNGEN AN BEDÜRFTIGE ELTERN SIND GRUNDSÄTZLICH ALS UNTERSTÜTZUNGEN VON HILFEBEDÜRFTIGEN
ABSETZBAR. ABER…HIER SPIELT DAS EINKOMMEN DER BEDÜRFTIGEN EINE WICHTIGE ROLLE UND…ES GIBT EINEN HÖCHSBETRAG.

WENN DAS FA BEREITS NO HIERZU GESAGT HAT, SOLLTE DAS
WAHRSCHEINLICH DANN AUCH S’O’ SEIN.

ICH SELBST WÜRDE ALLE EIGENEN AUFWENDUNGEN FÜR DIE ELTERN IN DER STEUERERKLÄRUNGEN ANGEBEN. DANN EINFACH
MAL ABWARTEN, WAS PASSIERT. OFTMALS LIEGT ES NUR AM
ZUSTÄNDIGEN SACHBEARBEITER OB UND INWIEWEIT ETWAS ANERKANNT WIRD.

BEI WEITEREN FRAGEN STEHE ICH GERNE ZUR VERFÜGUNG.

GRÜSSE
HELMUT

Hallo History55,

da die Eltern unter den sozial verpflichtend zu unterstützenden Personen fallen, können unbare oder quittierte Barzahlungen als Unterstützung von Personen in den Sonderausgaben angegeben werden.

Viel Erfolg

du kannst die kosten bei der anlage u angeben. die eltern müssen allerdings bedürftig sein, kein vermögen besitzen, ein sparkonnte mit „etwas“ erspartem" ist allerdings unschädlich. genaueres weiß ich allerdings auch nicht.
viele grüße
maria

Hallo an alle, die auf meine Anfrage geantwortet haben:
Vielen Dank für die vielen Zuschriften; es scheint aber tatsächlich so zu sein, daß Unterstützung an Eltern oder andere Verwandte nur steuerlich berücksichtigt werden, wenn diese unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze liegen (bei HARTZ IV wäre das z.B. möglich). Monatliche Zuschüsse für ein „besseres Auskommen“ werden aber nicht anerkannt; heißt mit anderen Worten: ein monatlicher Beitrag für das Rote Kreuz wäre absetzbar, nicht aber ein Zuschuss für Eltern/Verwandte.

Gruß
History55

Hallo History55,

Selbstverständlich sind diese Aufwendungen absetzbar.
Denn nach § 1601 ff. BGB sind Sie gegenüber Ihren Eltern
unterhaltspflichtig. Es ist auch unerheblich, welcher
Ehepartner der Unterhaltspflichtige ist.
Die Aufwendungen sind unter dem Einkommensteuer-Formular im Bereich „Außergewöhnliche Belastungen“
der Zeile 67 geltend zu machen. Sie sollten aber
vorsichtshalber eine ausführliche Begründung beifügen.

Grüße tilgba

Danke Tilgba für Info - ich hatte das aber schon versucht und das FA hat das abgelehnt mit der Begründung, daß meine Eltern „nicht bedürftig“ seien. Das Argument der Unterbringung in einer „betreuten Wohnung“, die natürlich teurer ist als eine normale und vor meinen Eltern nicht bezahlbar, wurde abgewiesen, da es lt. FA auch möglich wäre, mittels Unterstützung durch die Kinder und Wohnungsnotruf eine ähnliche Versorgung zu gewährleisten. Eine Anerkennung mtl. Beiträge für den Lebensunterhalt wäre nur möglich, wenn die Eltern Sozialhilfe oder Hartz IV beziehen. Unser Steuerrecht berücksichtigt aber sehr wohl montl. Beiträge an div. Einrichtungen wie RK/Caritas o.ä.

History55