Steuerrecht Einkommensteuer

Sind Angestellte deren steuerlichen Abgaben automatisch vom Bruttolohn abgezogen werden, dennoch zu einer  Einkommensteuererklärung verpflichtet ?
Vorausgesetzt das keine weiteren Einnahmequellen vorliegen.

Wie werden denn die steuerlichen Ausgaben automatisch vom Bruttolohn abgezogen? Bitte näher erläutern.

Hallo,

Sind Angestellte deren steuerlichen Abgaben automatisch vom Bruttolohn abgezogen werden, dennoch zu einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ? Vorausgesetzt das keine weiteren Einnahmequellen vorliegen.

Ist zwar eine Frage fürs Steuerbrett, aber man kann sie hier trotzdem mit ja beantworten. Wie immer kommt es dabei auf die konkreten Umstände an: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html

Grüße

Hallo,
kann man nicht so ohne weiteres mit ja oder nein benatworten.
Kommt auf den konkreten Einzelfall an.
Gruß
Dieter

Hallo,

wenn du sonst keine einnahmen hast und nicht verheiratet bist, musst du nicht.
lg
maria

Hallo, ob du eine EST-Erklärung abgeben musst, hängt von Folgenden
Punkten ab:

Bei Steuerklasse 1 -Keine EST, wenn keine anderen Einkünfte dazugekommen
sind und oder du keine Lohnersatzleistungen (Krankengeld-ALG usw.)
erhalten hast.

Bei Steuerklasse 3 und 5 bei Verheirateten imme eine EST-Erklärung abgeben.

Bei Steuerklasse 4 und 4 be Verheirateten und keine weiteren anderen
Einkünfte, dann auch keine EST-Erklärungsabgabe.

Nenne mir einfach deine Steuersituation !

Ledieg mit oder ohne anderen Einkünften
Verheiratet und welche Steuerklassen .

Das wäre dann einfacher auf deine Frage konkret für dich persönlich geltend
einzugehen .

Gruss
Helmut

Zunächst einmal vielen Dank !!
Man durfte die Frage nicht sehr konkret stellen…daher habe ich sie kurz gehalten.
Aber ja, es betrifft eine ledige Person mit Steuerklasse 1 ohne jegliche weiteren Einkünfte.

Beste Grüße
Martina

Bei der Frage, wann eine Erklärung Pflicht ist, wird zwischen Arbeitnehmern und übrigen Bürgern differenziert. Letztere müssen Formulare einreichen, wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag 2010 von 8.004 Euro liegt. Diese Grenze gilt für Unverheiratete, für dauernd vom Ehepartner getrennt Lebende sowie Geschiedene. Auch Kinder unterliegen der Abgabepflicht, sofern die Einkünfte über dem Grenzbetrag liegen. Bei Ehepaaren erhöht sich die Grenze, bis zu der keine Abgabepflicht besteht, auf 16.008 Euro. Sie gilt für Paare, die eine Zusammenveranlagung wählen. Sofern Abgabepflicht besteht, sind die Formulare dem Finanzamt bis Ende Mai des Folgejahres vorzulegen.