Steuerrecht im Ausland lebender Ehepartner

Ich bin seit etwa einem Jahr mit einer in Kolumbien lebenden Kolumbianerin verheiratet. Bis heute haben wir kein Visa für die Einreise nach Deutschland erhalten. Visaerteilung kann auch noch lange dauern (Einreise vom Stiefkind). Welche steuerlichen Möglichkeiten gibt es in dieser Situation. Nach meinen bisherigen Recherchen scheiden Ehegatten- und Realsplitting wohl aus, können die entstehenden Kosten (doppelter Haushalt, Sicherung des Lebensunterhaltes) als Sonderausgaben abgesetzt werden oder als doppelter Haushalt. Gibt es andere Möglichkeiten? Steht mir Kindergeld für das angeheiratete Stiefkind zu?

Vielen Dank
kumaro

Hallo kumaro_berlin,

leider kann ich nicht helfen. sorry.

Hallo kumaro_berlin,

leider kann ich nicht helfen. sorry.

danke, kein Problem

Es tut mir leid ich bin noch nicht mit meinen Schen soweit das ich ihnen da wirklich helfen kann. Aber das Kindergeld steht ihnen auf jeden fall zu, weil das Kindergeld ja nicht zur behlonung da ist das man ein Kind gemacht hat sonder damit man usgaben für das Kind damit teätigt. :wink:

Liebe Grüße

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Gruß Gott,

Entschuldigung für die etwas verspätete Antwort.

Achtung, vorliegend handelt es sich nicht um eine Rechtsberatung oder ähnliches, sondern lediglich um eine um unverbindliche Überlegungen.

Ich gehe nun davon aus, dass Sie nach deutschem Recht verheiratet sind und dass Sie deutsche Staatsbürger sind oder zumindest, dass Sie hier in Deutschland lebend und beruflich tätig sind.
In diesem Falle würde ich meinen, dass an sich eine gemeinsame Veranlagung möglich wäre.

Denn ausschlaggebend für die Steuerveranlagung ist der Familienstand, sofern Ihre Ehe bei der deutschen Bootschaft geschlossen wurde. Die Veranlagung hat Auswirkungen auf die Steuerberechnung, insbesondere auf den Grund- oder Splittingtarif.

Eine doppelte Haushaltsführung wird nur anerkannt, wenn Sie auswärts beschäftigt sind und aus beruflichen Gründen an Ihrem auswärtigen Arbeitsort oder in dessen näherer Umgebung eine Wohnung oder Unterkunft haben. Das ist nach Ihrer Beschreibung vorliegend nicht der Fall.

Haben Sie sich z.B. im Jahr 2010 getrennt und noch Zusammenveranlagung gewählt, können die Unterhaltsleistungen für 2010 noch nicht berücksichtigt werden.
Für jeden der von Ihnen unterstützten geschiedenen bzw. dauernd getrennt lebenden Ehepartner, der dem »Realsplitting« mit der Anlage »U« zugestimmt hat, können Sie maximal € 13.805,- als Sonderausgaben abziehen.
In Ihrem Fall liegt jedoch keine Scheidung oder Trennung (nach Zusammenleben) vor, daher scheidet diese Option aus.
Ich würde eher meinen, dass Sie die relevanten Kosten als außergewöhnliche Belastungen (Erfassung im Fenster „Unterstützung bedürftiger Personen“ steuerliche deklarieren sollten (Anlage U).

Als Aufwendungen werden im Rahmen des Unterstützungshöchstbetrages nur »typische« Unterhaltsleistungen anerkannt, z.B.
Bargeld, Wohnung, Ernährung, Kleidung, Versicherungen Gegenstände des täglichen Bedarfs, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
Als sog. Atypische Leistungen für den außergewöhnlichen Bedarf können zusätzlich als allgemeine außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden, z.B. Prozesskosten u.ä.
Atypische Aufwendungen erfassen Sie im Bereich „ sonstige außergewöhnliche Belastungen“

Allerdings ist hier nur der Teil Ihrer sonstigen außergewöhnlichen Belastungen, der eine bestimmte »zumutbare Belastung« übersteigt.

Ob Sie fürs Kind Kindesunterhalt bekommen können, das kann ich nicht beantworten; aber ich denke, sofern Sie das Kind hier haben, das ich zumindest versuchen würde, und für das Kind Kindesunterhalt beantragen.

Ich hoffe, dass hat Ihnen ein Wenig geholfen.

Mit freundichen Grüßen

Ich bin in seit etwa einem Jahr mit einer in Kolumbien lebenden

Kolumbianerin verheiratet. Bis heute haben wir kein Visa für
die Einreise nach Deutschland erhalten. Visaerteilung kann
auch noch lange dauern (Einreise vom Stiefkind). Welche
steuerlichen Möglichkeiten gibt es in dieser Situation. Nach
meinen bisherigen Recherchen scheiden Ehegatten- und
Realsplitting wohl aus, können die entstehenden Kosten
(doppelter Haushalt, Sicherung des Lebensunterhaltes) als
Sonderausgaben abgesetzt werden oder als doppelter Haushalt.
Gibt es andere Möglichkeiten? Steht mir Kindergeld für das
angeheiratete Stiefkind zu?

Vielen Dank
kumaro

Hallo,

danke für die Antwort. Das lässt ja hoffen. Ich werde
es auf jeden Fall versuchen.
Viele Grüße
Rolf-Dieter

Gruß Gott,

Entschuldigung für die etwas verspätete Antwort.

Achtung, vorliegend handelt es sich nicht um eine
Rechtsberatung oder ähnliches, sondern lediglich um

eine um

unverbindliche Überlegungen.

Ich gehe nun davon aus, dass Sie nach deutschem Recht
verheiratet sind und dass Sie deutsche Staatsbürger

sind oder

zumindest, dass Sie hier in Deutschland lebend und

beruflich

tätig sind.
In diesem Falle würde ich meinen, dass an sich eine

gemeinsame

Veranlagung möglich wäre.

Denn ausschlaggebend für die Steuerveranlagung ist der
Familienstand, sofern Ihre Ehe bei der deutschen

Bootschaft

geschlossen wurde. Die Veranlagung hat Auswirkungen

auf die

Steuerberechnung, insbesondere auf den Grund- oder
Splittingtarif.

Eine doppelte Haushaltsführung wird nur anerkannt,

wenn Sie

auswärts beschäftigt sind und aus beruflichen Gründen

an Ihrem

auswärtigen Arbeitsort oder in dessen näherer Umgebung

eine

Wohnung oder Unterkunft haben. Das ist nach Ihrer
Beschreibung vorliegend nicht der Fall.

Haben Sie sich z.B. im Jahr 2010 getrennt und noch
Zusammenveranlagung gewählt, können die

Unterhaltsleistungen

für 2010 noch nicht berücksichtigt werden.
Für jeden der von Ihnen unterstützten geschiedenen

bzw.

dauernd getrennt lebenden Ehepartner, der dem

»Realsplitting«

mit der Anlage »U« zugestimmt hat, können Sie maximal

13.805,- als Sonderausgaben abziehen.
In Ihrem Fall liegt jedoch keine Scheidung oder

Trennung (nach

Zusammenleben) vor, daher scheidet diese Option aus.
Ich würde eher meinen, dass Sie die relevanten Kosten

als

außergewöhnliche Belastungen (Erfassung im Fenster
„Unterstützung bedürftiger Personen“ steuerliche

deklarieren

sollten (Anlage U).

Als Aufwendungen werden im Rahmen des
Unterstützungshöchstbetrages nur »typische«
Unterhaltsleistungen anerkannt, z.B.
Bargeld, Wohnung, Ernährung, Kleidung, Versicherungen
Gegenstände des täglichen Bedarfs, Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen
Als sog. Atypische Leistungen für den

außergewöhnlichen Bedarf

können zusätzlich als allgemeine außergewöhnliche

Belastungen

angesetzt werden, z.B. Prozesskosten u.ä.
Atypische Aufwendungen erfassen Sie im Bereich „

sonstige

außergewöhnliche Belastungen“

Allerdings ist hier nur der Teil Ihrer sonstigen
außergewöhnlichen Belastungen, der eine bestimmte

»zumutbare

Belastung« übersteigt.

Ob Sie fürs Kind Kindesunterhalt bekommen können, das

kann ich

nicht beantworten; aber ich denke, sofern Sie das Kind

hier

haben, das ich zumindest versuchen würde, und für das

Kind

Kindesunterhalt beantragen.

Ich hoffe, dass hat Ihnen ein Wenig geholfen.

Mit freundichen Grüßen

Ich bin in seit etwa einem Jahr mit einer in Kolumbien
lebenden

Kolumbianerin verheiratet. Bis heute haben wir kein

Visa für

die Einreise nach Deutschland erhalten. Visaerteilung

kann

auch noch lange dauern (Einreise vom Stiefkind).

Welche

steuerlichen Möglichkeiten gibt es in dieser

Situation. Nach

meinen bisherigen Recherchen scheiden Ehegatten- und
Realsplitting wohl aus, können die entstehenden

Kosten

(doppelter Haushalt, Sicherung des Lebensunterhaltes)

als

Sonderausgaben abgesetzt werden oder als doppelter

Haushalt.

Gibt es andere Möglichkeiten? Steht mir Kindergeld

für das

angeheiratete Stiefkind zu?

Vielen Dank
kumaro