Gruß Gott,
Entschuldigung für die etwas verspätete Antwort.
Achtung, vorliegend handelt es sich nicht um eine Rechtsberatung oder ähnliches, sondern lediglich um eine um unverbindliche Überlegungen.
Ich gehe nun davon aus, dass Sie nach deutschem Recht verheiratet sind und dass Sie deutsche Staatsbürger sind oder zumindest, dass Sie hier in Deutschland lebend und beruflich tätig sind.
In diesem Falle würde ich meinen, dass an sich eine gemeinsame Veranlagung möglich wäre.
Denn ausschlaggebend für die Steuerveranlagung ist der Familienstand, sofern Ihre Ehe bei der deutschen Bootschaft geschlossen wurde. Die Veranlagung hat Auswirkungen auf die Steuerberechnung, insbesondere auf den Grund- oder Splittingtarif.
Eine doppelte Haushaltsführung wird nur anerkannt, wenn Sie auswärts beschäftigt sind und aus beruflichen Gründen an Ihrem auswärtigen Arbeitsort oder in dessen näherer Umgebung eine Wohnung oder Unterkunft haben. Das ist nach Ihrer Beschreibung vorliegend nicht der Fall.
Haben Sie sich z.B. im Jahr 2010 getrennt und noch Zusammenveranlagung gewählt, können die Unterhaltsleistungen für 2010 noch nicht berücksichtigt werden.
Für jeden der von Ihnen unterstützten geschiedenen bzw. dauernd getrennt lebenden Ehepartner, der dem »Realsplitting« mit der Anlage »U« zugestimmt hat, können Sie maximal € 13.805,- als Sonderausgaben abziehen.
In Ihrem Fall liegt jedoch keine Scheidung oder Trennung (nach Zusammenleben) vor, daher scheidet diese Option aus.
Ich würde eher meinen, dass Sie die relevanten Kosten als außergewöhnliche Belastungen (Erfassung im Fenster „Unterstützung bedürftiger Personen“ steuerliche deklarieren sollten (Anlage U).
Als Aufwendungen werden im Rahmen des Unterstützungshöchstbetrages nur »typische« Unterhaltsleistungen anerkannt, z.B.
Bargeld, Wohnung, Ernährung, Kleidung, Versicherungen Gegenstände des täglichen Bedarfs, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
Als sog. Atypische Leistungen für den außergewöhnlichen Bedarf können zusätzlich als allgemeine außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden, z.B. Prozesskosten u.ä.
Atypische Aufwendungen erfassen Sie im Bereich „ sonstige außergewöhnliche Belastungen“
Allerdings ist hier nur der Teil Ihrer sonstigen außergewöhnlichen Belastungen, der eine bestimmte »zumutbare Belastung« übersteigt.
Ob Sie fürs Kind Kindesunterhalt bekommen können, das kann ich nicht beantworten; aber ich denke, sofern Sie das Kind hier haben, das ich zumindest versuchen würde, und für das Kind Kindesunterhalt beantragen.
Ich hoffe, dass hat Ihnen ein Wenig geholfen.
Mit freundichen Grüßen
Ich bin in seit etwa einem Jahr mit einer in Kolumbien lebenden
Kolumbianerin verheiratet. Bis heute haben wir kein Visa für
die Einreise nach Deutschland erhalten. Visaerteilung kann
auch noch lange dauern (Einreise vom Stiefkind). Welche
steuerlichen Möglichkeiten gibt es in dieser Situation. Nach
meinen bisherigen Recherchen scheiden Ehegatten- und
Realsplitting wohl aus, können die entstehenden Kosten
(doppelter Haushalt, Sicherung des Lebensunterhaltes) als
Sonderausgaben abgesetzt werden oder als doppelter Haushalt.
Gibt es andere Möglichkeiten? Steht mir Kindergeld für das
angeheiratete Stiefkind zu?
Vielen Dank
kumaro