Steuerrecht- kann alte EkSt wieder geöffnet werden

Allgemeine Frage:
Wenn eine EkSt-Erklärung abgegeben wurde und ein FA-Beamter stellt Unklarheiten fest innerhalb eines Zeitraumes 4 Jahre zurückliegend, kann er dann die betreffende Steuerakte des abgeschlossenen Jahres wieder öffnen ???
Gilt das dann allgemein einseitig für das FA ???
Oder hat dann der Steuerzahler auch das Recht selbst Neues zu ganz anderen Punkten, aber dem geöffneten Altjahr zu beantragen???
Gibt es da Vorschriften / Rechtsurteile allgemeiner Art durch Finanzverwaltung / Finanzgerichte ???

Allgemeine Frage:
Wenn eine EkSt-Erklärung abgegeben wurde und ein FA-Beamter
stellt Unklarheiten fest innerhalb eines Zeitraumes 4 Jahre
zurückliegend, kann er dann die betreffende Steuerakte des
abgeschlossenen Jahres wieder öffnen ???

Er kann den Bescheid ändern, wenn das mit „Steuerakte öffnen“ gemeint ist, und zwar innerhalb der Regelungen der §§ 172ff AO. Bei Steuerhinterziehung übrigens noch länger als die 4 Jahre Festsetzungsfrist!

Gilt das dann allgemein einseitig für das FA ???

Nein, gilt analog auch für den Steuerpflichtigen.

Oder hat dann der Steuerzahler auch das Recht selbst Neues zu
ganz anderen Punkten, aber dem geöffneten Altjahr zu
beantragen???

Kommt drauf an. Prinzipiell kann bei einer Änderung durch das FA nach § 177 AO vom StPfl eine Änderung in anderen Punkten beantragt werden, aber nur soweit die Änderung durch das FA reicht.

Gibt es da Vorschriften / Rechtsurteile allgemeiner Art durch
Finanzverwaltung / Finanzgerichte ???

Ja, §§ 172 ff AO

Erst mal vielen Dank für die Auskunft.

UNKLAR ist mir aber nach wie vor das Wesentliche.

Meinetwegen der FA-Beamte hat zu einer abgeschlossenen Altsache von vor Jahren meinetwegen zu Werbungskosten VV Zweifel an einer Begründung für einen Altantrag, obwohl er es nicht belegen kann und der FA will das klären und öffnet die Altakte ,offiziell"…
– also nicht Steuerhinterziehung im engeren Sinn, sondern Verdacht, dass eine kleine Fehlberechnung vorliegen könnte, weil dem FA etwas damals selbst unklar war, d.h. nicht der Steuerzahler hat falsch verstanden, sondern das FA hat falsch eingeschätzt zu Ungunsten des FA, dann ist das doch kein Verdacht auf Steuerhinterziehung oder???

Darf dann trotzdem das FA , wenn neue vorher dem FA angeblich unbekannte Fakten nun bekannt werden ( durch eigene Fehlerhaftigkeit beim Nachdenken des FA ) trotzdem die Altakte öffnen ???

Und weiter, wenn die Altakte geöffnet wird
dann darf der Steuerzahler also NICHT z.B. sagen , ja bei Sonderausgaben habe ich damals das und das vergessen, das möchte ich jetzt neu zu meinen Gunsten angerechnet bekommen.

… die Formulierung laut § 177 AO … mit beantragt werden … FA…reicht , die verstehe ich in dem Zusammenhang nicht.

Welche Grenzen kann das FA auflegen ???
Das FA muss also dem Antrag des Steuerpflichtigen nicht entsprechen???

Eigentlich ist das dann doch eine Ungleichheit!!!

Für die Änderungen für bestandskräftige Steuerbescheide gibt es nur einen engen Rahmen, nämlich die §§172 bis 177 der Abgabenordnung. Wenn von denen keiner greift, dann kann der Bescheid nicht geändert werden.

Zusätzlich sind noch die Festsetzungsfristen zu beachten, §§169ff AO, ist die abgelaufen kann der Bescheid auch nicht mehr geändert werden. Hier muss jedoch aufgepasst werden, da es diverse Ab- und Anlaufhemmungen gibt.

In dem geschilderten fiktiven Fall greift das Finanzamt wohl auf das Bekanntwerden neuer Tatsachen zurück, diese sind im §173 AO geregelt. Vielleicht sollte der Sachverhalt mal an Hand eines fiktiven Falles erläutert werden, dann kann eine Aussage getroffen werden, ob eine Änderung rechtlich möglich ist.

Gruß

Jörg