Steuerrecht Lohnsteuerjahresausgleich

Liebe/-r Experte/-in,

bezüglich meiner Einkommenssteuer-Erklärung:

Ich habe meine Steuererklärung für 2009 mit dem PRogramm Elster angefertigt. Das Programm teilte mir mit, dass ich nur für Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld) Belege beifügen muss.
Doch die Dame vom Finanzamt lehnte einige meiner Forderungen ab, mit der Begründung, dass ich keine Belege beigefügt hätte (Belege haushaltsnaher Dienst-, PFlege- und Betreuungsleistungen, Handwerkerleistungen, Aufwendungen für Arbeitsmittel, Bewerbungskosten).

Habe gegen den Bescheid Einspruch erhoben. Daraufhin wurde ich aufgefordert, die fehlenden Belege einzureichen, was ich auch tat (incl. aller Bewerbungsanschreiben und Antworten von den jeweiligen Arbeitgebern).

Jetzt bekam ich wieder Post von der netten Dame vom Finazamt, mit dem Hinweis, dass folgende Leistungen nicht anerkannt werden:

  1. die Thermenwartung durch einen befreundeten Gas und Wasserinstallateurs meines Vermieters. Mein Vermieter tritt in Vorlage und ich zahle dann bar an meinen Vermieter die Kosten der jährlichen Thermenwartung. Von meinem Vermieter erhalte ich dann eine Quittung von einem im Handel üblichen Quittungsblock. Das Finazamt schreibt: "Für die Kosten der Thermenreinigung und Wartung kann eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienst- oder Handwerkerleistungen nicht gewährt werden, weil eine Rechnung und der Beleg des Krditinstituts über die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nicht vorgelegt werden konnten. Die Leistungen wurden bar gezahlt. (Wo steht im Steuerrecht geschrieben, dass Barzahlungen mit Quittung nicht anerkannt werden?)
  1. Die Kosten der beruflich genutzten Bahncard können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil die für den Werbungskostenabzug in Betracht kommenden Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und ARbeitsstätte insgesamt nicht druch den ERwerb der Bahncard gemindert werden. Hatte die Bahncard nur für Fahrten zu Messen, Tagungen, Kundenbesuche und Seminaren genutzt. Nicht für die täglichen Fahrten zur ARbeit. Dort habe ich den PKW angesetzt.

3.„Die Kosten für Straßenreinigung- und Winterdienst können nicht berücksichtigt werden, da es sich nicht um Leistungen auf dem Grundstück handelt“ so das Finanzamt. (Wenn es nicht zum Grundstück gehört, warum muss ich dann monatlich Straßenreinigung und Winterdienst an meinen Vermieter bezahlen?? Habe gelesen, dass die STraßenreinigung sehr wohl zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zu zählen ist.

Jetzt wurde ich vom Finanzamt aufgefordert mitzuteilen, ob ich am vollen Einspruch festhalte oder ich den Einspruch einschränke was die Punkte 1 bis 3 betrifft.

Wer weiß Rat. Vielen Dank im Voraus!

Hallo Ralf

Zu 1) Der Staat fördert durch § 35 a EStG nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Am eingesetzten Material plus der darauf entfallenden Mehrwertsteuer beteiligt er sich nicht. Ausnahme: geringwertige Verbrauchsmaterialien wie Abdeckplane oder Material für die Vorarbeiten, die nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Sie müssen sich eine Rechnung ausstellen lassen, in der die Arbeits- Maschinen- und Fahrtkosten vom Material getrennt aufgeführt sind.
Zu 2) Erwerben Sie eine Bahncard 25, 50 oder 100 der Deutschen Bahn, können Sie den Kaufpreis mit dem beruflichen Anteil als Werbungskosten geltend machen. Dazu müssen Sie Ihre Gesamtfahrten aufteilen in privat bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte unternommene Fahrten und Fahrten bei beruflicher Auswärtstätigkeit.
Zu3) Die Betriebskosten des Hauses oder der Wohnung dürfen Sie (nur als Eigentümer) als Werbungskosten absetzen. Betriebskosten sind zum Beispiel: Kosten und Gebühren für Strom, Gas, Heizung, Wasser, Abwasser (Kanal), Abwasserabgabe, Schornsteinfeger, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Grundsteuer, Gebäudeversicherungen (z.B. Feuer-, Elementarschaden-, Leitungswasserversicherung), Öltankhaftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung für Grundeigentümer usw. und auch Beiträge zum Haus- und Grundeigentümerverein (BFH-Urteil vom 18.10.1983, VI R 68/83, BStBl. 1984 II S. 112).

charly