Steuerrecht - Mitarbeiter im Rettungsdienst

Durch Wohnsitzwechsel ist ein anderes FA zuständig.
Das bisherige FA erkannte Verpflegungsmehraufwand problemlos an (entspr. Bescheinigung des Arbeitgebers).
Das neu zuständige FA verweigert Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand anhand AG Bescheinigung (Mitarbeiter war an x Tagen x Std. von der Dienststelle abwesend) und verlangt eine „Bescheinigung des AG, aus der sich die einzelnen Einsätze mit der jeweiligen Abfahrts-/Ankunftszeit an der Dienststelle ergeben“.
Das würde einem Fahrtenbuch gleichen. Hierzu ist der AG nach seiner Auffassung nicht verpflichtet und verweist auf Datenschutz.
Im gleichen FA wird übrigens bei Kollegen (andere Buchstabenzuständigkeit) mit o.g. AG-Bescheinigung Mehraufwand anerkannt.
Wer kann hier mit gutem Rat weiterhelfen? Möglichst außerhalb Klageweg.
Vielen Dank vorab.

§ 4 des Einkommenssteuergesetzes

Absatz 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. 2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.

Absatz 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. 2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt
a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro,

b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12 Euro,
c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro
abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. 3Wird der Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig, gilt Satz 2 entsprechend; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend.

Nr.5
Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Monate.

Im Klartext.

Das Finanzamt will von Ihnen Nur den Einsatz Ort
(Wo Sie gerade tätig waren, nicht aber die Person)die Hotel Rechnung (Wo Sie an diesen Tagen übernachtet haben mit der Rechnung des Frühstücks usw)und einen Fahrtenbuch das nicht der Arbeitgeber schreibt, sondern Sie müssen dies ausfüllen ( NUr den weg von der Zentrale zum Hotel angeben). Ihr Vorgesetzter muss dann dieses dann nur mit einer Unterschrifft und Firmenstempel bestätigen (Dies hat dann nichts mit dem Gesetz des Persönlichen Datenschutz zu tun).

Also wenn Sie dies alles haben, dann gehen Sie zum Finanzamt und sagen Sie,ich berufe mich auf § 4 Absatz 5 des Einkommenssteuergesetzes. Wenn Er oder Sie es immer noch nicht bewilligt dann sagen Sie sie wollen mit seinem Vorgesetzten reden sonst würden Sie klage einreichen.

Verpflegungsmehraufwand steht ihnen also laut Gesetz ganz klar zu und können dies von der Steuer absetzen!

Ich hoffe ich konnte ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Jorak Uln

Vielen Dank für die ausführliche Information. Allerdings ist die Handhabung im Rettungsdienst etwas komplizierter, da im Rettungsdienst eine Fahrtätigkeit ausgeübt wird. Ein FA erkennt dies als solches an, ein anderes nicht und genau da liegt der Haken. Die Klage (Urt. vom 10.04.2002 VI R 154/00)eines Kollegen war insofern teil-erfolgreich, als sie an das FG zurückverwiesen wurde. Mir fehlt allerdings das Endurteil. Danach wäre feststellbar, wie eine Handhabung möglich ist.
Kennen Sie vielleicht dieses endgültige Urteil oder haben Sie Zugang zu einer entspr. Quelle?
Danke vorab.

Hallo.

Diese Bestätigungen werden m.E. stets anerkannt. Ich kann nur raten Einspruch einzulegen. Ob eine Klage lohnt, kann ich nicht absehen.

Viel Erfolg.

Danke für die nochmalige Nachricht. Habe inzwischen auch das abschließende Urteil vorliegen.
Einspruch ist und bleibt derzeit weiterhin eingelegt.
Viele Grüße