Steuerrecht: Pensionär und Nebentätigkeit

Ein Pensionär tritt ab und an als Referent gegen Honorar auf.

Was für eine Tätigkeit ist das steuerrechtlich gesehen?

Wo sind entspr. Angaben vorzunehmen?

Wenn zur Vorbereitung und Durchführung Arbeitsmittel benötigt werden, sind diese absetzbar? Wenn ja, dann doch wohl nicht als Werbungskosten (Arbeitsmittel) zur Pension? oder doch?

Ein Pensionär tritt ab und an als Referent gegen Honorar auf.

Was für eine Tätigkeit ist das steuerrechtlich gesehen?

Es könnte eine freiberufliche sein, ansonsten eine gewerbliche.

Wo sind entspr. Angaben vorzunehmen?

Formular G oder S.

Wenn zur Vorbereitung und Durchführung Arbeitsmittel benötigt werden, sind diese absetzbar?

… als Betriebsausgaben.

Wenn ja, dann doch wohl nicht als Werbungskosten (Arbeitsmittel) zur Pension? oder doch?

Natürlich nicht. Es sind Betriebsausgaben und mindern den Gewinn aus selbständiger Tätigkeit.

Bei diesem Kenntnisstand des Pensionärs sollte dringend fachkundiger Rat eingeholt werden.

Vielen Dank!

Wie ist die Abgrenzung zwischen Gewerblich und Selbständig?

Wie ist die Abgrenzung zwischen Gewerblich und Selbständig?

„Selbständig“ ist der Oberbegriff. Es gibt gewerbetreibende und freiberufliche Selbständige. Was zu den freien Berufen gehört, kannst Du im § 18 EStG oder bei Wikipedia nachlesen.

Wenn der Pensionär nur für einen Auftraggeber tätig und hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt seiner Tätigkeit weisungsgebunden ist, kann es sich auch um „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ (evtl Minijob) handeln.
Gruß, RHG.

Hallo,

dabei handelt es sich dann um eine freiberufliche Tätigkeit, hierbei reicht es aus, diese beim zuständigen FA anzumelden, um entsprechend Rechnung stellen zu können, überprüfen Sie aber nach §18 ESTG ob Ihre Tätigkeit darunter fällt und ggfl.keine „Scheinselbstständigkeit“ gegeben ist. Sie brauchen dazu dann auch keine Gewerbeanmeldung bei der Gemeindeverwaltung. Sie sin dann von der Gewerbesteuer befreit und unterliegen nur der Einkommensteuer. Bilanziell nutzen Sie die Einnahmen/Überschussrechnung als Ermittlung der Einnahmen und Ausgaben, die Arbeitsmittel etc. fallen dann unter die Ausgaben, der Überschuss wird versteuert, die Angaben fallen dann unter einer weiteren Steuernummer unter „Einnahmen aus selbstständiger Arbeit“.

Grüße

al

Hallo.

Sofern Sie selbständig tätig sind, also Unternehmerinitiative entfalten und das Unternehmerrisiko tragen, handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG. Die erzielten Einkünfte sind steuerbar, wenn Sie sich mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen (sonst ggf. Liebhaberei).

Erklärt werden müssen die Einkünfte über die Anlage S. Anzugeben ist dort der Gewinn, also der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Arbeitsmittel, Fahrtkosten, etc.).

Ggf. werden für die Referententätigkeit auch steuerfreie Beträge gewährt (vgl. § 3 Nrn. 26, 26a EStG).

Viele Grüße
Andreas

Also fasse ich mal zusammen, ob ich alles richtig verstanden habe:
Ein Rentner oder Pensionär der gelegentlich für seinen alten Arbeitgeber als Referent tätig ist, generiert steuerpflichtiges Einkommen, so er über den Satz >2400Euro p.A. liegt. Er ist freiberuflich tätig. Rechtsform wäre „natürliche Person“.

Liegt er darunter, zahlt also keine Steuern für DIESES Einkommen, kann er auch keine Aufwendungen geltend machen - auch nicht bei der Rente.