vor ca. 2 Monaten ist jemand in mein Auto gefahren. Der Schaden beläuft sich lt. Gutachter auf ca. 4000.- €. plus Wertminderung von 520.-€.
Da ich freiberuflich tätig bin und umsatzsteuerpflichtig, bekam ich vom Sachverständigen nun eine Rechnung über die Umsatzsteuer. Das sind 94.- €. Der Rechtsanwalt, der meinen Fall bearbeitet, erklärte mir, das dies rechtens sei, denn ich könnte sie ja vom Finanzamt zurückfordern. Mein Steuerberater sagt wiederum, das ist nicht möglich, da der Unfall während einer Privatfahrt passierte.
Ich kann damit rechnen, dass ich von der Reparaturwerkstatt eine Rechnung über die Umsatzsteuer bekomme. Das ist eine hohe Summe, die ich nicht gewillt bin zu zahlen. Es nützt mir nichts, das ich es vom Finanzamt wiederbekomme. Zurzeit habe ich das Geld nicht. Ich habe das Auto erst im Oktober neu gekauft. Dafür habe ich einen Privatkredit aufgenommen, den ich nun monatlich zurückzahle.
Ich rechne die Autokosten anteilmäßig ab, private und betriebliche Fahrten (mehr als 60 %) lt. Fahrtenbuch.
-für Lehraufträge - die umsatzsteuerbefreit sind - kann ich keine Umsatzsteuer geltend machen
Meine Frage: darf die Versicherung die Umsatssteuer auf den Unfallgeschädigten abwälzen, und muss ich diese tatsächlich zahlen? Ich habe nichts als Ärger, abggesehen vom Wertverlust, Fahrerei zur Werkstatt. und lange Wartezeit. Die Versicherung wollte zunächst nicht die geforderte Reparatursumme zahlen. So kommt es, dass mein Auto immer noch nicht repariert ist.
Über eine Antwort freue ich mich.
da Steuerberater da sehr anzeigefreudig sind, bitte ich doch inständig darum meine Kontaktdaten nicht herauszugeben, auch nicht ans Finanzamt.
Grundsätzlich würde ich mich aber auf die Seite des Anwaltes stellen. Grund dafür ist, dass der Unternehmer der Eigentümer ist. Damit ist der Schaden zwar auf einer Privatfahrt entstanden, aber dem Unternehmen respektive dem Unternehmer.
Aber kleiner Tipp - Die Versicherung zahlt ja nicht den vollen Betrag, dann sollen die doch arbeiten: Kurzes Anschreiben mit der Schadennummer. Hinweis auf einer Privatfahrt wurde der betriebliche Pkw beschädigt, wieso überweisen Sie nur den Netto-Betrag? Damit wäre der StB nämlich aus der Haftung draußen und das ist das was ihn einzig und allein interessiert. Klingt böswillig, ist aber glaub ich verständlich.
vielen Dank für Ihre Antwort. Selbstverständlich gebe ich Ihre Kontaktdaten nicht weiter.
Sie schreiben: „…damit wäre der StB nämlich aus der Haftung draußen und das ist das was ihn einzig und allein interessiert.“ ??? Für was soll der StB (gemeint ist hier wohl der Steuerberater) haftbar gemacht werden?
Ich sitze hier mit einem Freund und wir versuchen diesen Satz zu enträtseln. Fakt ist, mein Steuerberater ist ein guter Bekannter, der mich hin und wieder berät. Meine Steuererklärung mache ich selber. Kann ich diesen Brief an die Versicherung selber schreiben, oder sollte ich mich für diesen besonderen Fall an einen Steuerberater wenden?
Danke nochmals für Ihre Mühe, denn das Steuerrecht - bes.das Umsatzsteuerrecht - ist extrem kompliziert.
Lt. Finanzamt kann ich ca. 70% meiner Umsatsteuer als Vorsteuer absetzen. Die restlichen 30% sind umsatzsteuerbefreite Leistungen, da es sich um Aus- und Weiterbildungen handelt. Privatfahrten zählten die bisher nicht dazu.
mit StB ist tatsächlich Steuerberater gemeint. Ein Steuerberater kann für falsche Beratung haftbar gemacht werden. Die klügsten Steuerberater reden immer wie folgt: Ob wir das beim Finanzamt durchbekommen, da werden wir uns eine gute Begründung einfallen lassen müssen.
Selbstverständlich können Sie so einen Brief selber schreiben. Wenn Sie nicht steuerlich beraten sind, dann kann ich noch zwei Empfehlungen geben: Rufen Sie bei der Oberfinanzdirektion an, Sie möchten jemanden von der Umsatzsteuer sprechen. Die geben zwar nicht immer Auskunft, aber eigentlich schon. In der Regel ist die OFD in der Landeshauptstadt, sonst Zentrale des Landesfinanzministeriums anrufen und fragen. Die zweite Möglichkeit ist die Umsatzsteuerstelle Ihres Finanzamtes.
Umsatzsteuerrecht ist leider eine der einfachen Steuerarten, also extrem Kompliziert sind andere Sachen. Leider…
Bei der Aufteilung zwischen umsatzsteuerpflichtigen und -freien Erlösen geht es nur um den Vorsteuerabzug der laufenden Betriebsausgaben. Wobei fraglich ist, ob nicht erst eine direkte Zuordnung vorgenommen werden kann oder nicht. Und beispielsweise die Pkw-Kosten als einzig gemischt überbleiben… Das hat aber mit der Vorsteuer hier in einem solchen Fall nichts zu tun.