Hallo,
Kann man Vorstellungsgespräche von der Steuer absetzen? Konkret gemeint: Fahrtkosten mit Bahn und Auto.
freundliche Grüße
Melanie
Hallo,
Kann man Vorstellungsgespräche von der Steuer absetzen? Konkret gemeint: Fahrtkosten mit Bahn und Auto.
freundliche Grüße
Melanie
Hallo,
ja, sofern nicht im Ausland.
Gruß
Lawrence
Vielen Dank.
Hallo,
ja, sofern nicht im Ausland.
auch nicht, wenn die stelle um die es geht, im inland ist?
Gruß
Lawrence
Gruß
Stefan
ja, sofern nicht im Ausland.
und warum nicht im Ausland ???
Hallo Petz,
weil dann im Zusammenhang mit einer angestrebten Beschäftigung im Ausland und damit im Zusammenhang mit in Deutschland nicht steuerpflichtigen Einnahmen.
Gruß
Lawrence
Hallo,
dann schon.
Entscheidend ist, wo die angestrebten Einnahmen später der Einkommensteuerpflicht unterliegen.
Gruß
Lawrence
weil dann im Zusammenhang mit einer angestrebten Beschäftigung
im Ausland und damit im Zusammenhang mit in Deutschland nicht
steuerpflichtigen Einnahmen.
Hallo,
im Grundsatz zwar richtig, im Ergebnis leider nicht.
Werbungskosten im Ausland unterliegen dem negativen Progressionsvorbehalt, da die Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit im Jahr des Wegzugs auch dem Progressionsvorbehalt unterliegen würde.
Gruß
der Petz
Hallo,
somit dann allerdings trotzdem auch im Ergebnis.
Wird die angestrebte Auslandsstelle erreicht, so mindern diese Bewerbungskosten die ausländische Steuer.
Gleichwohl erscheinen im Progressionsvorbehalt des Wegzugsjahres natürlich nur die um die Bewerbungskosten geminderten Einkünfte.
Wird die Stelle nicht erreicht, so kanns zwar zum negativen Progressionsvorbehalt kommen, aber das ist ja nicht gleichbedeutend mit dem „Absetzen“ aus der Fragestellung.
Übrigens lehrt mich meine berufliche Erfahrung, dass die Finanzämter solche Bewerbungskosten entweder voll anerkennen oder voll ablehnen.
Negativer Progressionsvorbehalt scheint den Ämtern in dem Fall unbekannt zu sein.
Mir sind auch schon Finanzbeamte untergekommen, die steif und fest behaupteten, einen negativen Progressionsvorbehalt gäbe es nicht.
Die ändern lieber alte Steuerbescheide nach § 173 AO, statt einen negativen Progressionsvorbehalt in Betracht zu ziehen.
Gruß
Lawrence
somit dann allerdings trotzdem auch im Ergebnis.
Nein
Wird die angestrebte Auslandsstelle erreicht, so mindern diese
Bewerbungskosten die ausländische Steuer.
Das ist uns in D egal.
Gleichwohl erscheinen im Progressionsvorbehalt des
Wegzugsjahres natürlich nur die um die Bewerbungskosten
geminderten Einkünfte.
stimmt
Wird die Stelle nicht erreicht, so kanns zwar zum negativen
Progressionsvorbehalt kommen, aber das ist ja nicht
gleichbedeutend mit dem „Absetzen“ aus der Fragestellung.
naja, das ist ja so, als wenn jemand fragt:
„Muss ALG I versteuert werden?“
Die einzig richtige Antwort wäre deiner Meinung nach dann: „Nein“.
Das ist für sich betrachtet zwar richtig, trotzdem zahlt er mehr Steuern und hilft ihm bei seiner Frage, so wie er sie gemeint hat, nicht wirklic weiter.
Übrigens lehrt mich meine berufliche Erfahrung, dass die
Finanzämter solche Bewerbungskosten entweder voll anerkennen
oder voll ablehnen.
Pauschalierte Aussagen sind nie richtig.
Negativer Progressionsvorbehalt scheint den Ämtern in dem Fall
unbekannt zu sein.
Oftmals leider ja.
Mir sind auch schon Finanzbeamte untergekommen, die steif und
fest behaupteten, einen negativen Progressionsvorbehalt gäbe
es nicht.
Da muss ich dir leider zustimmen.
Die ändern lieber alte Steuerbescheide nach § 173 AO, statt
einen negativen Progressionsvorbehalt in Betracht zu ziehen.
Den Zusammenhang verstehe ich jetzt nicht…