Steuerrechtliche Anfrage:

Es geht um einen kulturellen (kirchenmusikalischen) Förderverein e.V., bei dem der Kassenprüfer kürzlich neu gewählt wurde und dem einige Dinge nicht korrekt erscheinen.

Grundsätzlich: der Verein finanziert sich ausschl. durch Spenden und Mitgliedsbeiträge, auch die vom Verein veranstalteten Konzerte kosten keinen Eintritt, sondern es gibt „nur“ Spenden.

  • Die Orchester-Musiker und Gesangs-Solisten erhielten für ihre Mitwirkung Geld, nach Art und Umfang der Leistung sind es zwischen 50,- und 250,- €. Die Musiker sind teils haupt-, teils nebenberuflich als freie Musiker (ausführend und lehrend) tätig.

  • Bisher wurden die verabredeten Gelder an die Musiker (ohne Rechnung!) überwiesen… Muss nicht aber eine Rechnung vorliegen, sonst besteht ja kein Zahlungsgrund?!

  • Muss diese Zahlung in jedem Fall „Honorar“ genannt und dem Finanzamt gemeldet werden (das möchten die Musiker nicht, weil sie den geringen Betrag, der gezahlt wird, nicht auch noch versteuern wollen), sondern sie würden es gern „Aufwands¬ent¬schädigung“ nennen
    Ist das denn zulässig/korrekt, wenn die Musiker nicht Mitglieder im Verein sind?

  • Eine andere Idee: dieZahlung „pauschale Fahrtkostenerstattung“ zu nennen? Die Beträge ließen auch das (bei mehrmaliger Anfahrt zu Proben und Konzerten) in Betracht kommen…

  • Gibt es Bemessungsgrenzen, unter denen die engagierten Künstler steuerfrei ein Honorar beziehen dürfen? Was hier aber wohl nicht zutrifft, wenn diese Personen haupt- bzw. nebenberuflich davon leben (s.o.)

  • Liegt der gleiche Sachverhalt vor, wenn der Verein zu einem Vortrag einen Redner engagiert?

  • Wie sind Aufwandsentschädigung, Fahrtkostenerstattung, Honorar, Gage, Auslagenerstattung, zu differenzieren bzw. für unseren Verein einschlägig?