Steuerrechtliche Folgen

Mann M ist angestellt, dessen Frau S selbständig. In S’ Unternehmen gibt es zwei Angestellte. M will den Laden asl Inhaber übernehmen und S anstellen sowie die bisherigen Angestellten weiterbeschäftigen.

Was bedeutet dies für M steuerrechtlich? Ist damit zu rechnen, daß vom FA von einer 100%igen Selbständigkeit ausgegangen wird? Ist weiter damit zu rechnen, daß S ein Mitunternehmertum unterstellt wird? Kann von dem Aufleben einer sozialversicherungsrechtlichen Anstellung von S ausgegangen werde?

Mit freundlichem Gruß,
M. Oppelich

Servus,

für das FA ist in diesem Zusammenhang bei gemeinsamer Veranlagung nur bedeutend, ob es für S ggf. die Arbeitnehmerpauschale gibt und ob bestimmte andere Regelungen für Arbeitnehmer (Fahrtkostenerstattung, Aufmerksamkeiten, Gehaltsumwandlung) möglich sind - im Zweifelsfall auch bei bestimmten Konstrukten, ob mit der Übernahme Steuerverbindlichkeiten von S „versenkt“ werden sollen.

In diesem Fall wird bei einem Arbeitsverhältnis unter Ehegatten (auch bei anderen „Strohmann“-Konstruktionen, aber das führt hier zu weit) ziemlich genau geprüft, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich existiert (= vereinbart ist und durchgeführt wird wie unter nicht persönlich Bekannten/Verwandten/Verheirateten/Verschwägerten und ob M überhaupt die Möglichkeit hat, sein Unternehmen neben der nichtselbständigen Erwerbstätigkeit zu betreiben und was er genau als Unternehmer für sein Unternehmen tut).

Selbständigkeit zu irgendwieviel Prozent gibts im Steuerrecht nicht. Entweder, jemand ist selbständig tätig oder nicht.

Ggf. wird S kein Mitunternehmertum unterstellt, sondern die Einkünfte aus Gewerbebetrieb/Selbständiger Arbeit werden unter Weglassung der Aufwendungen für Lohn, Gehalt, Sozialversicherung ganz S zugerechnet, und ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gibt es dann nicht - also auch keinen Werbungskosten-Pauschbetrag, steuerfreie Aufmerksamkeiten etc.

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung hängt grundsätzlich nicht von der steuerlichen ab, aber die steuerliche ist ggf. ein Indiz. Es gibt je nach Fall z.B. bei Lohnsteuerprüfung oder Betriebsprüfung auch Kontrollmitteilungen der Finanzbehörde an die Sozialversicherungsträger.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Bedeutet dies, daß M nicht Inhaber einer Firma sein kann ohne diese auch selbst zu führen? M als Inhaber einer Firma muß wegen des Meisterzwanges im Unternehmen einen Meister beschäftigen. Diese wäre S. Könnte M nun durch S als geschäftsführender Angestellter vertreten werden?

Oder deutet genau dies auf einen Strohmann hin?

Mit freundlichem Gruß,
M. Oppelich

Servus,

Bedeutet dies, daß M nicht Inhaber einer Firma sein kann ohne
diese auch selbst zu führen?

Das kann er schon. Geprüft wird ggf. durch das FA der Einzelfall und dessen Umstände, da gibt es kein strikt formales Raster.

So wird die steuerliche Beurteilung z.B. bei einem Einzelunternehmen, welches relativ kapitalintensiv arbeitet (Handel, Vermietung von Immobilien etc.), und bei dem es plausibel ist, dass ein Unternehmer im wesentlichen das Kapital einbringt und im übrigen arbeiten lässt, anders aussehen als bei einem Unternehmen aus einer typischen „Einmannbranche“ (z.B. Handwerk und Dienstleistung).

Entscheidend ist, dass die Gestaltung einen konkret beschreibbaren wirtschaftlichen Sinn hat oder Zweck verfolgt, der nicht nur auf der Auswirkung auf Steuern und Abgaben beruht. „Umgehung des Meisterzwangs“ ist zwar grundsätzlich etwas, was einen wirtschaftlichen Sinn außerhalb von Steuern und Abgaben haben kann, aber die kann man im vorliegenden Fall nur dann anführen, wenn der nichtselbständig tätige Inhaber zeigen kann, dass er (falls er der Meister ist) die Arbeit und die Arbeitsergebnisse neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit her auch kontrollieren kann. Falls die bei ihm angestellte Gattin der „Proforma-Meister“ ist, liefe das wieder darauf hinaus, dass dann der Unternehmer selber der wäre, der unter Aufsicht des angestellten Meisters die Arbeiten tatsächlich durchführt. Und da müsste er wieder zeigen, wie er das nach Feierabend macht.

Der Steuerpflichtige ist hier zunächst frei in der Beschreibung des wirtschaftlichen Sinns oder Zweckes, und wenn die Frage aufgegriffen wird (was ziemlich wahrscheinlich ist), tut er gut daran, in die Offensive zu gehen und nicht bloß mit einem Minimum auf Fragen zu reagieren, die die Behörde vorlegt. Es besteht auch die Möglichkeit, vor Realisierung der Gestaltung vom FA eine (kostenpflichtige) Auskunft einzuholen, die das FA für die Zukunft bindet, solange die der Auskunft zu Grunde liegenden Verhältnisse unverändert sind.

Oder deutet genau dies auf einen Strohmann hin?

Bei Ehegattenverträgen deutet aus der Sicht des Fiskus schon allein die Tatsache, dass es einen Vertrag unter Ehegatten gibt, auf einen Strohmann hin. Insoweit ist hier die Beweislast faktisch umgekehrt.

Schöne Grüße

MM