Die Basiszinsen werden dem Bausparguthaben jeweils am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben, bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens zu diesem Zeitpunkt.
Der Bonus wird auf einem Sonderkonto geführt und wird bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig. Er wird dem Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben und bei der Auszahlung zusammen mit dem Guthaben und den Basiszinsen ausgezahlt.
Die Bausparkasse schreibt aber nun:
Die Bonuszinsen werden jährlich auf dem Kontoauszug ausgewiesen und unterliegen der jährlichen Steuerpflicht.
Papier ist geduldig, und schreiben können sie viel, wenn der Tag lang ist. Die Frage ist: haben sie auch Recht?
die Abgeltungssteuer unterliegt, soviel ich weiß, dem Zuflussprinzip. Wenn ich aber erst am Ende über die Bonuszinsen verfügen kann, sind sie gar nicht jährlich zugeflossen. Außerdem bekommt man die Bonuszinsen nur unter bestimmten Voraussetzungen. D. h., wenn sich nach vielen Jahren herausstellt, die Voraussetzungen liegen nicht vor, hat man in den ganzen Jahren Abgeltungssteuer für Zinsen gezahlt, die man gar nicht bekommt.
Naaaa, Moment! So eindeutig finde ich das jetzt aber nicht, ich habe da noch Klärungsbedarf!
Ein Sperrkonto ist ein Konto bei einem Kreditinstitut.
Über das dort vorhandene Guthaben kann erst nach Ablauf einer
festgelegten Sperrfrist verfügt werden. Kommt es zu Zinserträgen aus dem
Guthaben des Kontos, gelten diese als steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen, auch wenn die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist.
Die Hinweise sagen etwas zu den Zinsen für das Geld auf dem Sperrkonto, aber bei der Bausparkasse ist das Geld der Bonus(zins), und das sind ja schon Zinsen, das wird nicht weiter verzinst.
Ich möchte nicht um jeden Preis Recht haben, aber ich würd’s gern verstehen.
Und die andere Frage (ok, war nicht als Frage formuliert ;-)) bleibt auch noch:
Wie verhält es sich, wenn man doch nicht die Voraussetzungen für den Bonus erfüllt und man aber all die Jahre die Abgeltungssteuer bezahlt hat?
Es sind nur die internen Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung, die EStH, sie binden die Finanzverwaltung, aber nicht die Gerichte. Insofern kannst du natürlich auch eine andere Rechtsauffassung vertreten und dementsprechend erklären. Aber möglicherweise musst du dafür in das Rechtsbehelfsverfahren mit ungewissem Ausgang.
Dann wäre meines Erachtens das kein Sperrkonto, da es nur eine nachrichtliche Mitteilung wäre, da die Zinsen dir ja wirtschaftlich noch gar nicht gehören. Prüfe mal, ob der Einbehalt von Kapitalertragsteuer auch tatsächlich die Bonuszinsen betrifft.
Du machst es spannend.
Obwohl ich immer noch nicht weiß, worum es eigentlich geht ;-), weiterer Erklärungsversuch:
Vergleiche das mit einer 5-jährigen Festgeld-Anlage, Zinsgutschrift jeweils am 30. Dezember. Das ist Dir jeweils jährlich zugeflossen und ist eine steuerpflichtige Einnahme im jeweiligen Jahr, auch wenn Du über die Zinsen (bzw. das was nach den Abzügen noch verbleibt) erst am Ende der 5 Jahre verfügen kannst.
Ist das so?
Mir scheint, Du schmeißt wahlweise Bonus und Bonuszinsen in denselben Topf.
Und die Bonuszinsen?
Die stehen doch auch im Kontoauszug und erhöhen Dein gesamtes Bausparguthaben am Jahresende, oder nicht?
Mit diesem Saldo gehst Du ins neue Kalenderjahr und somit werden die Bonuszinsen erneut verzinst.
Es geht darum, dass die Bausparkasse gekündigt hat mit Hinweis auf § 488 Abs. 3 BGB und der Begründung, der Bausparvertrag sei voll bespart. Das trifft aber nur zu, weil sie die Bonuszinsen mit eingerechnet haben. Ohne Bonuszinsen ist der nur zu etwa 3/4 bespart. Es gibt kein Urteil vom BGH, in dem entschieden wurde, ob das sein darf oder nicht. Nach meiner Auffassung darf es nicht sein, Begründung habe ich mit dem ersten Zitat bereits gegeben. Dadurch, dass der Bonus erst BEI Auszahlung fällig wird, kann die Bausparsumme nicht schon vorher durch Hinzuziehung des Bonus erreicht worden sein.
Das macht die Bausparkasse selbst. Nicht wörtlich, aber sie schreiben Bonus und meinen aber Bonuszinsen.
Die Basiszinsen betragen 2 %. „Hat der Bausparer bei Vertragsabschluß (ja, damals noch mit ß ) die Bonusverzinsung gewählt, so erhöht sich die Verzinsung des Bausparguthabens unter den Bedingungen von Absatz 2 um einen Bonus von 3,0 vom Hundert auf eine Gesamtverzinsung von 5,0 vom Hundert jährlich.“
Sie haben u.a damit argumentiert,. dass eben die Bonuszinsen (ergo der Bonus ) der jährlichen Steuerpflicht unterliegen, was ich bezweifle. Ich muss zugeben, der Bausparvertrag lief nur nebenher, eigentlich hätte ich viel früher hellhörig werden müssen, nämlich als das erste Mal die Kapitalertragssteuer abgeführt wurde. Nur habe ich mir jetzt erst die ABB ganz genau angeschaut, um deren Argumentation zu überprüfen, und ich bin der Meinung, dass sie das nicht hätten machen dürfen.