Steuerrückerstattung bei Optionsscheinen

Hallo,

ich hatte soeben ein längeres Telefonat mit meiner Bank, weil ich eine Wertpapierabrechnung bzgl. eines Optionsscheines (genau genommen ‚Knock Out‘) nicht ganz verstehe und selbst die Bank war zum Schluss überfragt:
Ich habe vor einigen Wochen ein KO gekauft, leider auf´s falsche Pferd gesetzt, so dass der Optionsschein nun wertlos ausgebucht wurde - über dieses Risiko war ich mir bewusst. Da ich allerdings bereits zuvor durch den ein oder anderen Gewinn Kapitalertragssteuer abgeführt habe und diesen bei Verlusten auch anteilig zurückbekam, dachte ich, dass es auch hierbei passieren müsste:
Nun die Aussage der Bank: „Bei solchen Produkten nur, wenn nach dem erfolgten Knock-Out ein Verkauf über 0 € an den Emittenten erfolgt“. Als ich jedoch entgegnete, dass ich schon zweimal den gleichen Fall hatte und mir trotzdem die anteilige Kapritalertragssteuer auf den Verlust erstattet wurde, waren sie ratlos.
Wer kann Licht ins Dunkel bringen? Hängt das jetzt etwa noch vom Emittenten ab?

Vielen herzlichen Dank für Antworten!
Christian

Hallo, m.W. muß man vor Fälligkeit den OS. verkaufen,
wenn auch nur für 0,01€ je Stück, um den Verlust
anerkannt zu bekommen. Gruß

Hi Christian,

maßgeblich ist das ein Veräußerungsgeschäft stattgefunden hat. Nur so kann der Kursverlust auf steuerlich wirksam werden. Viele Emittenten klären über die Wandel- und Optionsscheine, dass bei KO grundsätzlich eine Restwertzahlung erfolgt. Der berühmte 0.001 EUR.

Sofern das hier nicht erfolgt ist - kein Veräußerungsgeschäft (Kauf, aber kein Verkauf) Die Scheine wurden - so wie du schon sagtes - (gegen-)wertlos ausgebucht.

Teilweise kannst du direkt zeitnah nach dem KO Ereignis noch versuchen den Schein an den Emittenten zurückzugeben - du erhälst ebenfalls 0,001 EUR und hast den Verlust gesichert. Rufe dazu einefach zeitnah deine Bank an. Direktbanken sind in sowas recht fit, bei Filialbanken habe ich diesbezüglichkeit keine Erfahrung.

Gruß

Hey Jule,

besten dank für diese Info.
Kannst du mir denn auch verraten, an welchem Kriterium ich bei Auswahl eines KO´s direkt schon erkennen kann, ob bei Erreichen dieser Schwelle ein Veräußerungsgeschäft mit dem obligatorischen 0,001 EUR stattfindet? Man könnte natürlich ein Produkt wählen welches den sog. StopLoss abweichend von der KO-Grenze wählt aber das ist nicht immer erwünscht.
Also im Zweifel immer dem Emittenten verkaufen, wenn KO ausgestoppt wurde?`

Danke nochmal!
Christian