Steuerrückstellung aus Werkvertrag

Hallo,
folgende Situation:Es bestehen Bauverträge (Werkverträge), für die nach VOB eine
4-jährige Gewährleistungshaftung ab Objektübergabe gilt. Hierfür sollen in der Bilanz vorsorglich Rückstellungen gebildet werden. Fragen:
a. In welcher Höhe sind Rückstellungen zulässig?
b. Wann muß eine Rückstellung aus Gewährleistung aufgelöst werden – spätestens nach Ablauf der vertraglichen Garantie in voller Höhe oder in Teilbeträgen auch früher nach Wahl des Betriebes?
Dank für fachliche Hinweise.

Gruß seneca

A1) Entweder maximal in Höhe der Einzelkosten sowie des angemessenen Teil der Gemeinkosten. Hierfür wäre dann ein Betriebsabrechnungsbogen notwendig, weil die Höhe von R. nicht ins Blaue hinein geschätzt werden darf. Ferner sind die allgemeinen Bewertungsgrundsätze zu berücksichtigen, insbesondere die Abzinsung von R.
A2) Liegen keine Informationen vor, kann auch eine Pauschalwertrückstellung zur Vereinfachung gebildet werden, die exakte Höhe ist regelmäßig ein Diskussionspunkt. Ich denke 1% vom Bruttowert ist OK. Pauschalwertrückstellungen werden nicht abgezinst.

B) Die R. ist gewinnerhöhend aufzulösen, wenn der Grund für die Gewährleistung entfällt, d.h. wenn die vertragliche/gesetzliche Verpflichtung nicht mehr besteht. Da diese Verpflichtung eine Sachleistungsverpflichtung darstellt und der Kunde am letzten Tag die volle Gewährleistung einfordern kann, wird nicht in Teilbeträgen aufgelöst.