Guten Tag,
mal angenommen jemand bezieht Hartz 4 und bekommt eine Steuerrückerstattung von ca. 384 euro.
1.Darf die ARGE das per Aufrechung §43 SGB II (ca.85euro) einfach so von den monatlichen Regelleistungen abziehen, auch wenn man den Steuerbescheid sofort weitergeleitet hat ?
2.In dem Paragraphen ist nämlich von Vorsatz die rede, aber was fällt unter vorsatz in solch einem Fall ?
3.Das man es zurückzahlen muss ist klar, aber doch nicht mit §43 SGB II
unter Abzug von den Regelleistung wenn kein Vorsatz vorliegt.
Sondern per normale Ratenrückzahlung an die Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Forderungsmanagment oder ist das falsch?
4.Was würe man nun tun ?
vielen, vielen dank im voraus.
Hallo
Zum Vorwurf des Vorsatzes kann man hier mangels Kenntnis der Begründung nichts sagen. Zur Anrechnung siehe die höchstrichterliche Meinung:
http://www.kostenlose-urteile.de/Einkommensteuererst…
Gruß,
LeoLo
danke, aber
warum mangels kenntnis ?
steht doch da, steuerrückerstattung direkt nach erhalt den bescheid an die ARGE verschickt und dann kam aufhebungs und erstattungsbescheid mit $43 SGB ca. 85 euro werden von den regelleistungen jetzt monatlich abgezogen.
kein verweis auf den vorsatz oder der angeblichen fahrlässigkeit.
müssen die das nicht begründen ?
kann ja sosnt jeder behaupten und jeder will ja auch wissen warum.
das das geld schon auf dem konto war und dann erst das schreiben zuging, hab ich denen mitgeteilt und das haben die ja anhand des datums in briefkopf ja auch zur kenntnis genommen im steuererstattungsbescheid.
denen wurd also nichts vorenthalten.
ich hoffe auf weitere antworten zum thema,
wie man sich jetzt verhalten muss etc.
ich hoffe auf weitere antworten zum thema,
wie man sich jetzt verhalten muss etc.
§ 43 SBG II kann nur dann greifen, wenn Mitwirkungspflichen verletzt werden. Nach Schilderung des Sachverhaltes möchte ich bezweifeln, dass dem so ist.
Warum also keinen Widerspruch einlegen? Kommt oft genug vor, dass formal falsch beschieden wird.
Geld darf als einmaliges Einkommen dennoch angerechnet werden, bedarf allerdings „eigentlich“ eines formal richtigen Bescheids.
Problem: abhängig von der Höhe des Leistungssatzes darf die ARGE auch 384 EUR auf einmal anrechnen (wenn man dadurch nicht ganz aus dem Leistungsbezug rausfällt); d.h. die Verteilung auf mehrere Monate ist fakultativ zu sehen.