Steuersatz 7 oder 19%

Nach welchen Kriterien werden bei Veröffentlichungen die Umsatzsteuersätze festgelegt?
So sind z.B. Engelkarten oder Karten mit psychologischen Fragen doch zum einen ein Produkt mit Text (was für ein Buch spricht). Allerdings haben sie oft keine ISBN-Nummer (ist die wichtig um den ermäßigten Satz zu erhalten?) und zeichnen sich durch die Art ihrer Handhabung (Karten ziehen o.ä.) aus, und sind daher auch so etwas wie ein Spiel o.ä.

Welche Kriterien sind dabei entscheidend?

Viele Grüße
Markus

Servus,

lies mal hier unter Nr. 49, dann brauchst Du nicht spekulieren:

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/anlage_2…

Noch Fragen?

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,
Danke für die Blitzantwort!

Leider wird mir das mit dem Steuersatz selbst aus der 140seitigen Veröffentlichung vom Finanzministrerium nicht ganz klar.
Z.B. ob mit „ähnliche Drucke“ auch in „losen Bögen oder Blättern“ eben auch solche Karten-Sets gemeint sind.
Bei Karten werden vom Finanzministreium explizit Glückwunschkarten mit persönlichem Charakter ausgeschlossen. Was solche Engel oder Fragekarten ja eben NICHT sind.

Bei Kinderbüchern wird unterschieden ob sie im Wesentlichen Spielzeug sind. Was bei seriösen Fragekarten zu verneinen wäre.

Nach meinem Rechtsverständnis spricht das daher insgesamt für den ermäßigten Steuersatz.

Wobei hier noch zwei Fragen auftauchen:
Wie könnte sich das der Einkaufsabteilung eines großen Unternehmens erklären lassen…

Angenommen, die Karten sind zur Verpackung in einer Box (so wie Bücher in einem Schuber). Gilt das als Verpackung (mit anderem Steuersatz) oder als Teil der Veröffentlichung(mit ermäßigtem Satz)…?

Viele Grüße
Markus

Servus,

Leider wird mir das mit dem Steuersatz selbst aus der
140seitigen Veröffentlichung vom Finanzministrerium nicht ganz
klar.

von welcher Veröffentlichung sprichst Du? Die von mir verlinkte Anlage 2 zum UStG nimmt bezug auf die Zolltarifnummern. Wenn man die Zolltarifnummer für Spielkarten 9504 4000 00 mit den unter Nr. 49 genannten Unterpositionen 4901, 9705, 9706, 4902, 4903, 4904, 4905, 4907 vergleicht, sieht man schnell, dass Spielkarten, da im Zolltarif in eine andere Unterposition eingereiht, nicht ermäßigt umsatzbesteuert werden.

Bei Karten werden vom Finanzministreium explizit
Glückwunschkarten mit persönlichem Charakter ausgeschlossen.

Lass uns doch einfach wissen, welche Quelle vom BMF das ist. Es fällt dann sehr viel leichter, die Frage zu behandeln.

Bei Kinderbüchern wird unterschieden ob sie im Wesentlichen
Spielzeug sind. Was bei seriösen Fragekarten zu verneinen
wäre.

Und es wäre auch ganz wichtig zu wissen, von was für Karten genau sprichst. Ich kann mir dabei nichts anderes als Spielkarten vorstellen. Was für Fragen sind da drauf, wofür dienen die Karten?

Nach meinem Rechtsverständnis spricht das daher insgesamt für
den ermäßigten Steuersatz.

Auch hier wäre es hilfreich, wenn Du Hinweise gäbest, worauf Dein Rechtsverständnis fußt: Richtlinien? Erlasse? Rechtsprechung? Kommentar? - Einschlägige Rechtsprechung z.B. ist etwas fummelig zu finden, und bevor ich suche, will ich schon gern wissen, ob Du sie schon kennst oder nicht?

Wobei hier noch zwei Fragen auftauchen:
Wie könnte sich das der Einkaufsabteilung eines großen
Unternehmens erklären lassen…

Wie man jeden steuerlichen Sachverhalt angeht: Gesetz - Kommentar - Richtlinien - Erlasse - Rechtsprechung zitieren.

Die Frage der Verpackung stellt sich dann, wenn die Frage des Steuersatzes geklärt ist.

Ich habe aber eine Gegenfrage: Was für eine Rolle spielt denn der USt-Satz beim Verkauf an Unternehmer (Kaufhaus)? Ich sehe an dieser Stelle absolut keinen Vorteil, der sich aus dem ermäßigten Steuersatz ergäbe, wenn er denn für die Nicht-Spiel-Karten anwendbar wäre.

Schöne Grüße

MM