Muß eine Konzertkartenvorverkaufstelle Ihre Vorverkaufsgebühr zu 19% versteuern.
Wenn ja was kann man tun das sie nur mit 7% versteuert wird.
Vg.elke
Hi,
eine Eintrittskarte ist der Nachweis, dass eine Dienstleistung bezahlt wurde. Für Dienstleistungen werden 19% fällig.
OTon:
Vielleicht wurde die Eintrittskarte ja auf Esspapier gedruckt, dann könnte man diese als Lebensmittel deklarieren.
Aber Vorsicht, Lebensmittel, die im Restaurant verzehrt werden = 19%
Lebensmittel die man mit nimmt und zu hause verzehrt werden = 7%
MFG
Servus,
Du schreibst mit Verlaub einen gehörigen Unfug.
Dä Blumepeder
Hi Elke,
es gibt im Regelfall keinen Weg, das Auseinanderfallen der beiden Steuersätze 7% für Konzerteintritt und 19% für Vorverkaufsgebühr zu vermeiden.
Die Schiene „Kleinunternehmerbesteuerung“ wird nicht greifen, weil auch der Wert der Eintrittsgebühr selbst zum Gesamtumsatz gehört, falls nicht im Namen und auf Rechnung des Konzertveranstalters verkauft wird. Falls das so ist, ließe sich eventuell eine Gestaltung finden - z.B. Konzertkartenvorverkäufer ist ein vom Kioskinhaber unabhängiger Unternehmer, der den Vorverkauf in einer Art „Shop in Shop“ betreibt. Bis er mit Vorverkaufsgebühren die 17.500 € im Jahr macht, müsste er schon ziemlich viel vorverkaufen. Aber Obacht! Wenn man sich so ein Modell bastelt, muss das auch nachweisbar so durchgeführt werden, wie es ausgedacht und vereinbart ist.
Wenn der Konzertveranstalter mitspielt und sich die Kosten und Risiken ans Bein binden will, kann sich der Vorverkäufer eventuell auch bei diesem als Arbeitnehmer zum Vertrieb der Eintrittskarten beschäftigen lassen. Die Eintrittskarten dürfen dann halt nicht mehr kosten, wenn sie bei dem Vorverkäufer erworben werden.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Ich dachte das wäre offensichtlich,
oder hätte ich ironie anmachen sollen?
Servus,
da hätte ich Dir grad vorgeschlagen, nichts weiter zu schreiben. Wie Du aus meinem anderen Beitrag entnehmen kannst, gibt es nämlich durchaus Möglichkeiten, (wenn auch mit nicht allzu großer Aussicht auf „Machbarkeit“), den vollen Steuersatz (oder zumindest dessen Abführung) auf die Vorverkaufsgebühr zu vermeiden.
Ich kenne Elke und ihren Hintergrund nicht, aber ich stell mir einfach vor, wie es wäre, wenn ich mit meinem persönlichen Hintergrund eine Frage zu irgendwelchen mir seltsam erscheinenden Meldungen von meinem Betriebssystem stellte:
Wenn ich da zuallererst mal ausgelacht würde (und irgendein Spezi fände das sicherlich ausgesprochen witzig, wenn er sich drüber lustig macht, wie ich meine Frage formuliere), wüßte ich ziemlich sicher, dass auf der anderen Seite der Leitung jedenfalls kein Experte sitzt.
In diesem Sinne
Dä Blumepeder
Passend zum Thema
Hallo Blumepeder,
habe gerade per Newsletter folgendes Urteil bekommen:
Neben dem Entgelt für die Konzertkarte unterliegt auch die Vorverkaufsgebühr dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz bzw. ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Die
Vorverkaufsstelle wird regelmäßig als Vermittlungsstelle für den Konzertveranstalter tätig und erbringt
damit eine Nebenleistung zur Veranstaltungsleistung.
Muss die Vorverkaufsstelle einen Teil der Vorverkaufsgebühr an den Veranstalter abführen, mindert
dies nicht das Entgelt für die Konzertkarte, sondern die Bemessungsgrundlage für die Vermittlungsprovision.
Das Entgelt für die Vermittlungsleistung (Vorverkaufsgebühr) ist damit um die sog. refundierten
Beträge zu kürzen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Viele Grüße
Gesine
Hallo Gesine,
das ist ja hübsch - die Wege des Herrn sind verschieden, in der Tat…
Kannst Du grad noch das AZ des Urteils dazuschreiben, bitte?
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Hallo Blumepeder,
nächste Woche, habe ich im Büro.
Viele Grüße
Gesine
Hallo zusammen,
ich bin neu in diesem Forum und kenne mich mit dem Programm noch nicht so gut aus.
Ich kenne das Urteil vom BFH vom 3.Nov.2011.
Dieses Urteil bezieht sich auf die Vorverkaufsgebühr des Veranstalters.
Der Veranst. bekommt von der Vorverk.stelle den Kartenpreis sowie die gesamte Vorverkaufsgebühr erstattet. Dies versteuert er zu 7%. Jetzt bekommt die Vorverkaufst. ihre Vorverkaufsgeb. vom Veranstalter erstattet und die wird zu 19% versteuert. Die Vorverkaufsgeb. fließt nur auf dem Papier her und hin.
Wir suchen einen Weg das unsere erstattete Vorverkaufsgeb. auch zu 7% versteuert wird.
Mfg.
Elke
hier der Link direkt zum Urteil
http://www.bfhurteile.de/bfhurteilede/urteil.html?no…
Ansonsten AZ V R 16/09 vom 03.11.2011
Viele Grüße
Gesine