Hallo zusammen,
nehmen wir an, das Finanzamt schätzt wegen nicht fristgerechter Abgabe der Einkommensteuererklärung die Einkünfte und Steuerlast eines Ehepaares von 2004. In dem Bescheid, dem „eine Schätzung des Finanzamtes“ zugrunde liegt kommt heraus, dass es keine Forderungen auf keiner Seite gibt (keine Nachzahlung, keine Erstattung).
Ist dieser Bescheid rechtskräftig, wenn man keinen Einspruch einlegt? Angenommen, eine tatsächliche Steuererklärung wäre im Zweifelsfall ungünstiger (Nachzahlung), MUSS man dann Einspruch einlegen, weil man sich sonst der Steuerhinterziehung schuldig macht?
Viele Grüße
Alexandra
hallo,
wenn ein sogen. null-bescheid vorliegt, liegt für den steuerpflichtigen keine beschwer vor, er kann keinen einspruch einlegen.
in dem fall ist aber i.d.R. vermerkt „Dieser Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 I Abgabenordnung“, hierdurch besteht eine beiderseitige änderungsmöglichkeit (für den steuerpflichtigen durch antrag).
sollte in der echten steuererklärung eine nachzahlung vorliegen und man gibt diese EStE nicht ab, weil man der nachzahlung aus dem weg gehen will, dann liegt zweifelsfrei eine steuerhinterziehung vor (vorerst versuch). wenn der bescheid formell und materiell bestandskräftig wird, ist die tat auch vollendet. *autsch*
also sollte der steuerpflichtige auf jeden fall, die EStE abgeben, da durch den schätzungsbescheid die abgabepflicht auch noch nicht aufgehoben ist (steht auch irgendwo im bescheid).
auch wenn der § 164 nicht genannt ist, besteht m.E. für das finanzamt eine änderungsmöglichkeit, wenn eine höhere steuer festgesetzt werden muss.
also keine zeit verlieren!
mfg vom
showbee
Hallo!
Wenn der Steuerpflichtige in diesen hypothetischen Fall hingegen derart hohe Verluste oder Verluste bestimmter Art hätte, die trotz „Steuer=Null“ zu einem Verlustvortrag oder -rücktrag geführt hätten, liegt schon hier der Beschwer.
Dies ist auch der Fall, wenn „bestandskräftig geschätzt“ wurde (ohne § 164 AO). Kommt auch hin und wieder vor.
Gruß
GM
Hallo,
Wenn der Steuerpflichtige in diesen hypothetischen Fall
hingegen derart hohe Verluste oder Verluste bestimmter Art
hätte, die trotz „Steuer=Null“ zu einem Verlustvortrag oder
-rücktrag geführt hätten, liegt schon hier der Beschwer.
Dies ist auch der Fall, wenn „bestandskräftig geschätzt“ wurde
(ohne § 164 AO). Kommt auch hin und wieder vor.
nur ungefähr richtig…
gibt er die richtige Steuererklärung mit Verlusten ab, wird eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustbetrags nach § 10 d EStG durchgeführt. Dazu ist auch erforderlich, dass der Einkommensteuerbescheid noch änderbar ist.
Beim Einkommensteuerbescheid bleibt es bei der Festsetzung 0. Aus technischen Gründen wird hier aber oft ein Änderungsbescheid gefertigt.
Viele Grüße
C.
Okay…
jetzt komme ich ins Schleudern…
Da allerdings die (Ermittlung und) Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen Teil des (aus insgesamt 5 (?) Verwaltungsakten zusammengesetzten) Steuerbescheides ist, erstreckt sich die Einspruchsbefugnis auch hiergegen.
Die Änderbarkeit ist dadurch gegeben, dass die Besteuerungsgrundlagen bei Nullfestsetzung nicht in Bestandskraft erwachsen, dennoch aber Beschwer gegeben ist, sofern ein Verlustvor- oder Rücktrag in Betracht kommen könnte (so weit mein damaliger Sachgebietsleiter).
Dass die technische Umsetzung einen Änderungsbescheid nötig macht, ist klar…
aber der Rest… richtig?
Gruß
GM