Steuerschätzung Widersprucg §165 und §164

ich habe eine steuerschätzung bekommen und die steuererklärung schin anchgearbeitet. nun sitze ich am wiederspruchsschreiben. hie rim forum wurde darauf hingewiesen, dass wichtig wäre, dass die schätzung den §164 Schätzung unter Vorbehalt erhält. Auf meinem BEscheid steht aber §165 Abs 1 2 AO teilweise vorläufig. ISt dsa jetzt schlimmer für mich?

Hallo Peters Problem,
das weis ich nicht genau, aber wichtig ist, gegen den steuerbescheid sofort einspruch zu erheben und die unterlagen sofort einzureichen.

hallo,

was heißt „schlimmer“? die beiden paragraphen adressieren zwei völlig unterschiedliche aspekte, daher ist da nichts zu vergleichen.
„teilweise vorläufig“ heißt eben, daß ein teil erstmal vorläufig ist (also solange gilt, bis das fa andere kenntnis erhält und den vorläufigen steuerbescheid in einen endgültigen wandeln kann). es heißt aber auch, daß ein teil eben NICHT mehr vorläufig ist, sondern fix gilt.
welcher teil das ist, und ob dagegen widerspruch eingelegt werden kann/muß, sollte auf dem vorläufigen steuerbescheid bzw. der schätzung stehen. ansonsten beim fa nachfragen.

saludos, borito

Hallo,

das weiß ich leider nicht.

Viele Grüße

Paola