Steuerschätzung zu hoch/zu niedrig

Hallo!

Was geschieht in diesen Fallbeispielen: Ein Steuerpflichtiger gibt keine Einkommensteuererklärung ab, obwohl es es müsste. Das FA schätzt daraufhin Einkommen und Steuer. Der Bescheid mit dem geschätzten Beträgen wird nach einer Einspruchsfrist rechtswirksam. Ein … zwei … drei … vier Jahre später stellt sich wodurch auch immer heraus, dass die Steuerschätzung nicht nur ein bisschen, sondern
a) um Größenordnungen zu hoch war
oder
b) um Größenordnungen zu niedrig war.

Was geschieht in diesen beiden Fällen? Der Bescheid mit den geschätzten Beträgen ist ja längst rechtswirksam geworden. Verzichtet das FA im Fall b auf Steuern? Kann der Steuerpflichtige im Fall a) seine Steuerschuld auf den tatsächlich geschuldeten Betrag mindern?

Nein, es sind keine „Schularbeiten“.

Neugierig und dankbar für sachkundige Antwort

grüßt
Wolfgang Dreyer

Hallo,

eine zu niedrige Steuerschätzung kann das Finanzamt innerhalb der Festsetzungsfrist ändern.
Hier ist zu beachten, dass die wissentliche Hinnahme einer zu niedrigen Steuerschätzung eine Steuerhinterziehung ist und somit die 10-jährige Verjährung auslöst.

eine zu höhe Steuerschätzung kann nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr geändert werden, da regelmäßig ein grobes Verschulden des zu hoch geschätzten Steuerzahlers vorliegen wird.
Allerdings bestünde hier dann noch die Möglichkeit, dass die Steuern im Wege eines Erlassantrages ermäßigt werden könnten.

Gruß
Lawrence

Ein … zwei … drei … vier Jahre später
stellt sich wodurch auch immer

Nein, nicht wodurch auch immer.
Die Schätzung befreit nicht von der Abgabeverpflichtung.
Das FA wird so lange Zwangsgeld festsetzen, bis die Erklärungen tatsächlich abgegeben sind.

Hi Clematis,

Du beschäftigst Dich doch auch hie und da mit der Wunderwelt des § 13a EStG und Umgebung. Aus der Zeit, in der ich Kontakt mit luf Betrieben hatte, erinnere ich mich, dass zu den vielen Besonderheiten in der Landwirtschaft auch gehörte, dass dort Schätzungen gemäß § 162 AO annähernd wie reguläre Veranlagungen behandelt wurden: Wer sich schätzen ließ und die - auch da allerdings eher hoch angesetzten - Steuern bezahlt hat, hörte für den jeweiligen VZ nichts mehr vom Finanzamt, es gab keine Anstalten, die Abgabe einer ESt-Erklärung zu erzwingen.

Ist das heute immer noch so, daß 162 AO für Landwirte eine „alternative Form der Gewinnermittlung“ ist?

Schöne Grüße

MM

Ja, die gibts noch!
Es werden sogar jährlich die Schätzungsbertäge neu festgesetzt in der ESt-Kartei.

Siehe zB http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/00…

Hi Clematis,

bei diesem Abstand zur Realität kann man ja schon bei 25-30 ha LN die Buchstelle von der über-schätzten Steuer bezahlen!

Schöne Grüße

MM

Tja, aber bring das mal nem Landwirt bei…

wo scho mei Vaddr gmigget hot -
ond wenns au graad dr Berg uffegoht!

In diesem Sinne

MM