Hallo!
Die Frage stellte ich bereits vor ein paar Tagen. Leider gab es statt sachkundiger Antworten nur Aussagen, die am Sachverhalt vorbei gingen oder behaupteten, so etwas gäbe es nicht. Doch, solche Fälle gibt es in zahllosen Varianten.
Was geschieht in diesen Fallbeispielen: Ein Steuerpflichtiger gibt keine Einkommensteuererklärung ab, obwohl es es müsste. Das FA schätzt daraufhin Einkommen und Steuer. (Nein, das FA setzte keine Bußgelder o. ä. fest, sondern schätzte Jahr für Jahr.) Der Bescheid mit dem geschätzten Beträgen wird nach einer Einspruchsfrist rechtswirksam. Ein … zwei … drei … vier Jahre später stellt sich wodurch auch immer heraus, dass die Steuerschätzung nicht nur ein bisschen, sondern
a) um Größenordnungen zu hoch war
oder
b) um Größenordnungen zu niedrig war.
Nach etlichen Jahren erklärt der Steuerpflichtige sein Einkommen und seine Steuern und wünscht die Berichtigung der auf Schätzungen beruhenden Bescheide.
Was geschieht in diesen beiden Fällen? Die Bescheide mit den geschätzten Beträgen sind ja längst rechtswirksam geworden. Verzichtet das FA im Fall b auf Steuern? Kann der Steuerpflichtige im Fall a seine Steuerschuld auf den tatsächlich geschuldeten Betrag mindern?
Aus der AO lässt sich entnehmen, dass rechtswirksam gewordene Steuerschätzungen etwa im Falle einer Außenprüfung noch jahrelang später (10 Jahre?) korrigiert werden können. „Rechtswirksam“ ist offenkundig nicht endgültig. Was also kann ein Steuerpflichtiger tun, um längst rechtswirksam gewordene Bescheide korrigieren zu lassen?
Und bitte: Von Sachkunde ungetrübte Vermutungen und Antworten im Stil „jibbet et nic“ sind wenig hilfreich. Es gibt Fälle, dass Steuerschätzungen viel zu niedrig waren und der mitnichten verrückte Steuerpflichtige wünscht die Korrektur. Die umgekehrt gelagerten Fälle mit viel zu hohen Steuerschätzungen gibt es natürlich auch.
Immer noch in der Hoffnung auf sachkundige Antwort
grüßt
Wolfgang