Steuerschätzung

Hallo!

Die Frage stellte ich bereits vor ein paar Tagen. Leider gab es statt sachkundiger Antworten nur Aussagen, die am Sachverhalt vorbei gingen oder behaupteten, so etwas gäbe es nicht. Doch, solche Fälle gibt es in zahllosen Varianten.

Was geschieht in diesen Fallbeispielen: Ein Steuerpflichtiger gibt keine Einkommensteuererklärung ab, obwohl es es müsste. Das FA schätzt daraufhin Einkommen und Steuer. (Nein, das FA setzte keine Bußgelder o. ä. fest, sondern schätzte Jahr für Jahr.) Der Bescheid mit dem geschätzten Beträgen wird nach einer Einspruchsfrist rechtswirksam. Ein … zwei … drei … vier Jahre später stellt sich wodurch auch immer heraus, dass die Steuerschätzung nicht nur ein bisschen, sondern
a) um Größenordnungen zu hoch war
oder
b) um Größenordnungen zu niedrig war.

Nach etlichen Jahren erklärt der Steuerpflichtige sein Einkommen und seine Steuern und wünscht die Berichtigung der auf Schätzungen beruhenden Bescheide.

Was geschieht in diesen beiden Fällen? Die Bescheide mit den geschätzten Beträgen sind ja längst rechtswirksam geworden. Verzichtet das FA im Fall b auf Steuern? Kann der Steuerpflichtige im Fall a seine Steuerschuld auf den tatsächlich geschuldeten Betrag mindern?

Aus der AO lässt sich entnehmen, dass rechtswirksam gewordene Steuerschätzungen etwa im Falle einer Außenprüfung noch jahrelang später (10 Jahre?) korrigiert werden können. „Rechtswirksam“ ist offenkundig nicht endgültig. Was also kann ein Steuerpflichtiger tun, um längst rechtswirksam gewordene Bescheide korrigieren zu lassen?

Und bitte: Von Sachkunde ungetrübte Vermutungen und Antworten im Stil „jibbet et nic“ sind wenig hilfreich. Es gibt Fälle, dass Steuerschätzungen viel zu niedrig waren und der mitnichten verrückte Steuerpflichtige wünscht die Korrektur. Die umgekehrt gelagerten Fälle mit viel zu hohen Steuerschätzungen gibt es natürlich auch.

Immer noch in der Hoffnung auf sachkundige Antwort

grüßt
Wolfgang

Moin,
du hast eine sachkundige Antwort erhalten. Allein anhand der ViKa sollte dies schon zu erkennen gewesen sein.

Und falls wirklich eine sachkundige und eine hochoffizielle Rechtberatung gewünscht wird, dann sollte man einen Steuerberater vor Ort aufsuchen.

In diesem Sinne:

Sonnige Grüße und Glück auf!
e

Hi Wolfgang,

(schön Dich mal wieder zu lesen hier)

lass mich die Antwort von Lawrence vielleicht nochmal aufdröseln - in der steht alles wesentliche drin:

a) um Größenordnungen zu hoch war

eine zu hohe Steuerschätzung kann nach Eintritt der Bestandskraft nicht mehr geändert werden, da regelmäßig ein grobes Verschulden des zu hoch geschätzten Steuerzahlers vorliegen wird. >> § 173 AO, bestandskräftig wird der geschätzte Bescheid mit Ablauf der Einspruchsfrist. Die ist Jahre später in jedem Fall verstrichen.

Allerdings bestünde hier dann noch die Möglichkeit, dass die Steuern im Wege eines Erlassantrages ermäßigt werden könnten.

Eine weitere Möglichkeit ergäbe sich allenfalls (das ist jetzt nicht mehr Zitat Lawrence, sondern ein Zusatz von mir), wenn und solange der geschätzte Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (steht auf dem Bescheid drauf). Es gibt allerdings kein Mittel, die Nachprüfung zu erzwingen. Falls diese im Rahmen einer Betriebsprüfung stattfindet, ist das FA gehalten, auch zu Gunsten des StPfl zu prüfen.

b) um Größenordnungen zu niedrig war.

eine zu niedrige Steuerschätzung kann das Finanzamt innerhalb der Festsetzungsfrist ändern >> nochmal § 173 AO
Hier ist zu beachten, dass die wissentliche Hinnahme einer zu niedrigen Steuerschätzung eine Steuerhinterziehung ist und somit die 10-jährige Verjährung auslöst.

Wobei die Abgabe von Steuererklärungen in so einem Fall wie eine strafbefreiende Selbstanzeige wirkt - halt in dem Umfang, in dem die Einkünfte und ggf. USt-Werte in den vorgelegten Erklärungen enthalten sind.

Was also kann ein Steuerpflichtiger tun, um längst rechtswirksam gewordene Bescheide korrigieren zu lassen?

Ein „Recht auf Außenprüfung“ gibt es nicht. Aber es gibt durchaus die Möglichkeit, eine Außenprüfung anzuregen. Wenn eine solche Anregung verbunden ist mit der Vorlage von mehr oder weniger mustergültigen Aufzeichnungen & Belegsammlung, die es ermöglichen, eine Bp an Amtsstelle sozusagen zwischen Feierabend und Heimgehen durchzuziehen (was der Statistik gut tut und ggf. Punkte im Himmel gibt), ist das gar nicht mal so unwahrscheinlich. Insbesondere, wenn die Handhabung der laufenden steuerlichen Angelegenheiten (UStVA, LSt, ESt-Vorauszahlungen) durch den StPfl erkennen lässt, dass er gern aus dem Schlamm rauskommen möchte, und dass mit einer Außenprüfung für alle Beteiligten „ein Strich gezogen“ werden könnte.

Schöne Grüße

MM

bestandskräftig
Hi,

Die Antworten von Lawrence und Martin May stimmen.

Ergänzung

Allerdings bestünde hier dann noch die Möglichkeit, dass die ::Steuern im Wege eines Erlassantrages ermäßigt werden könnten.

Ein Antrag auf Erlass wird in der Regel abgelehnt, da die Hinnahme einer Schätzung ohne Rechtsmittel einzulegen gegen die Erlasswürdigkeit verstösst. Ist auch vom Bundesfinanzhof so entschieden.

Aus der AO lässt sich entnehmen, dass rechtswirksam gewordene
Steuerschätzungen etwa im Falle einer Außenprüfung noch
jahrelang später (10 Jahre?) korrigiert werden können.
„Rechtswirksam“ ist offenkundig nicht endgültig.

„Rechtswirksam“ gibt es nicht als steuerlicher Begriff. Das heißt bestandskräftig und tritt mit Ablauf der Einspruchsfrist ein. Der Bescheid ist dann nur noch über das Korrekturrecht änderbar, also nach § 129 AO, § 164 AO, § 165 AO (nur punktuell), §§ 172 - 175 AO.

Eine Änderung nach Betriebsprüfung wird oft auf § 164 oder § 173 AO gestützt.

Es gibt Fälle,
dass Steuerschätzungen viel zu niedrig waren und der
mitnichten verrückte Steuerpflichtige wünscht die Korrektur.

Diese Steuerfestsetzungen können noch durchgeführt werden, soweit die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen ist. Dazu ist § 169 -171 AO zu beachten. =Anlaufhemmung, wenn Pflichtveranlagung, siehe § 46 Einkommensteuergesetz, Dauer hier 10 Jahre und eventuell Ablaufhemmung, siehe § 171 AO

Insgesamt ist der Gang zu einem Steuerberater anzuraten. Man kann nicht alles selber stricken.

Die umgekehrt gelagerten Fälle mit viel zu hohen
Steuerschätzungen gibt es natürlich auch.

Hier hilft nur noch ein Insolvenzverfahren.

Schöne Grüße
C.

P.S. und es gibt auch noch das RL, das einen beschäftigt, so dass man nicht jede interessante Frage beantworten kann

Erlassantrag nach § 227 AO bei zu hoher Schätzung
Hi !

Vorab: Es wurden in keinem der Bescheide die Steuer geschätzt. Dies verbietet der § 162 AO bereits in seiner Überschrift. http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__162.html
Geschätzt wurden lediglich die Besteuerungsgrundlagen. Auf dieser Basis wurde dann die Höhe der Steuer nach den gesetzlichen Bestimmungen ermittelt.

a) um Größenordnungen zu hoch war

Wenn nicht bereits alle Fristen abgelaufen sind (wovon wohl auszugehen ist, wenn hier die Zahlung noch eingefordert wird), bietet sich in einem solchen Fall auch an, nach § 227 AO einen Antrag auf Erlass der Steuerschuld zu stellen.

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__227.html

Da es bei solchen Anträgen erfahrungsgemäß zugeht „wie auf einem Basar“, wäre für solche Fälle aber definitiv die Hilfe eines Fachmenschen (Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfer) anzuraten.

Dieser könnte dann auch genauer zu dem ganzen Prozedere:

  • keine neue ESt-Veranlagung
  • Schattenveranlagung
  • Zinsberechnung
  • Hinzuschätzungsmöglichkeiten
  • Schuldfragen für Erlasswürdigkeit/Erlassbedürftigkeit
    Auskunft geben und würde diese in den Antrag sicherlich auch mit einbringen.

Zu den Fragen bei zu niedriger Festsetzung wurde ja von anderer Seite bereits genügend vorgetragen. Die Kommentare zur AO biten zu den bisher im Thread genannten Paragraphen auch sehr gute Hintergrund-Infos.

BARUL76

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Hallo!
Besten Dank für die hilfreichen Antworten.

Gruß
Wolfgang