Steuerschuld bei Umzug ins Ausland

Liebe Community,

angenommen, jemand zieht unterjährig ins Ausland - beispielsweise in die Schweiz - und beginnt dort seinen ersten Job (in diesem Jahr wurde also vorher noch keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt).

Im ersten Monat in der Schweiz (bspw. im April) wäre derjenige allerdings noch in Deutschland gemeldet und erst ab Mai in der Schweiz.

Müsste besagte Person dann den April mit einem mit einem Steuersatz hochgerechnet auf das Jahreseinkommen in Deutschland versteuern?

Und wenn ja, müsste die Person in diesem Fall proaktiv eine Steuererklärung anfertigen oder könnte sie auch abwarten, bis vom Finanzamt eine entsprechende Aufforderung kommt?

Jemand würde sich über konstruktives Feedback von schlauen Köpfen freuen :wink:

Servus,

auch hier spielt die Meldeadresse wie überall im Steuerrecht außer beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende genau gar keine Rolle.

Selbst wenn der Wegzug und damit der Wechsel der unbeschränkten Steuerpflicht nicht mit dem Antritt der Stelle in der CH zusammenfällt, sondern erst später erfolgt, z.B. weil man in der CH ordentliche Mietswohnungen eher zu den Zügelterminen 31. März und 30. September findet, wird die Ansässigkeit im Sinn des DBA Schweiz ab Arbeitsantritt in der CH liegen.

Der Steuerpflichtige selber muss da gegenüber dem deutsche FA erstmal gar nichts machen. Nur, wenn die von ihm was wollen, eben auseinandersetzen, was Sache ist.

Schöne Grüße

MM