Hallo, nochmal eine Frage zu § 13 b UStG.
Wenn der Leistungserbringer (D) eine Bauleistung an einen Bauunternehmer (D) für dessen privaten (nichtunternehmerischen) Bereich (auch in D) entgegen § 13 b UStG mit Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, der Rechnungsempfänger diese Rechnung in voller Höhe (brutto) bezahlt hat, muß dann der Rechnungsaussteller trotzdem noch einige Zeit später (über 1 Jahr), als es dem Rechnungsempfänger auffiel, die Rechnung auf netto ohne USt ändern?
Der Rechnungsaussteller hat die USt ordnungsgemäß ans Finanzamt abgeführt, der Leistungsempfänger ordnungsgemäß keine Vorsteuer gezogen, war ja im Privatbereich.
Rein theoretisch müßte der Rechnungsaussteller die Rechnung auf „ohne USt“ ändern, dem Leistungsempfänger die USt zurückzahlen, dieser die USt ans Finanzamt abführen, ohne daß er daraus VorSt ziehen könnte. Darüber hinaus wären die Umsatzsteuer-Jahreserklärungen beider Beteiligten zu ändern.
Aber was ist praktisch sinnvoll?
Besten Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald