Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers im nichtunternehmerischen Bereich nach § 13 b UStG

Hallo, nochmal eine Frage zu § 13 b UStG.

Wenn der Leistungserbringer (D) eine Bauleistung an einen Bauunternehmer (D) für dessen privaten (nichtunternehmerischen) Bereich (auch in D) entgegen § 13 b UStG mit Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, der Rechnungsempfänger diese Rechnung in voller Höhe (brutto) bezahlt hat, muß dann der Rechnungsaussteller trotzdem noch einige Zeit später (über 1 Jahr), als es dem Rechnungsempfänger auffiel, die Rechnung auf netto ohne USt ändern?

Der Rechnungsaussteller hat die USt ordnungsgemäß ans Finanzamt abgeführt, der Leistungsempfänger ordnungsgemäß keine Vorsteuer gezogen, war ja im Privatbereich.

Rein theoretisch müßte der Rechnungsaussteller die Rechnung auf „ohne USt“ ändern, dem Leistungsempfänger die USt zurückzahlen, dieser die USt ans Finanzamt abführen, ohne daß er daraus VorSt ziehen könnte. Darüber hinaus wären die Umsatzsteuer-Jahreserklärungen beider Beteiligten zu ändern.

Aber was ist praktisch sinnvoll?

Besten Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Der Leistende hat zu hohe Steuer ausgewiesen (Abschn. 14c.1 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 UStAE), diese muss er abführen (Abschn. 13b.14 Abs. 1 Satz 5 UStAE).

Also 100 + 19 USt = 119, Zahllast 19 beim Leistenden.

Der Leistungsempfänger schuldet die 13b-Steuer, Bemessungsgrundlage müsste jetzt der gezahlte Betrag sein. Darauf entfällt dann 19% Umsatzsteuer, die vom Leistungsempfänger geschuldet wird und - da für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen - nicht abziehbar ist.

Somit wird auf die zu hoch ausgewiesene Steuer noch einmal Steuer fällig, falls ein Betriebsprüfer den Vorgang ausbuddelt.

Also 119 x 19% = 22,61, Zahllast beim Leistungsempfänger.

Besser wäre es also, den Vorgang zu korrigieren, die alte Rechnung zu berichtigen und den Umsatzsteuerbetrag im Einvernehmen mit dem Finanzamt abzutreten und umzubuchen.

P.S.: Wie war die Schriftliche?

Nein, es wäre der Nettobetrag, so wie es auch der Nettobetrag bei einer korrekt nur netto geschriebenen Rechnung ist. Ansonsten - mit welcher Begründung soll denn der Zahlbetrag als Bemessungsgrundlage der USt gelten?

Also das ist die praktische Variante. Gut.

Unter welchem Datum sollte es korrigiert werden?

Ronald

Wegen § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, „Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.“ Bei einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft ist der Zahlbetrag immer ohne Umsatzsteuer, egal wie es in der Rechnung bezeichnet wird. Beim Leistenden ist es ja auch keine „echte“ Umsatzsteuer, sondern lediglich eine 14c-Steuer. So würde ich das sehen.

Wenn man eine Rechnung nach § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG i.V.m. § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt, macht man das am besten in einem separaten Dokument und berichtigt nur die Fehler, ohne den Rest zu wiederholen. Damit kann das neue Dokument auch nicht für eine zweite Rechnung gehalten werden, sondern es ist immer eindeutig, dass es lediglich die ursprüngliche Rechnung ergänzt. Also bspw.

"Berichtigung zu Rg. 0815 vom …:

Der Rechnung wird gemäß § 14a Abs. 5 UStG der Zusatz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” zugefügt. Der ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 190 € wird gestrichen. Der Rechnungsendbetrag wird auf 1000 € korrigiert"

Wichtig ist, Steuernummer und UStID müssen auf dem Dokument sein.

Damit wird die Rechnung korrigiert.

Die falsche Umsatzsteuererklärung beim Leistenden ist natürlich ein Problem, wie willst du die noch ändern? Denn das sind ja neue Tatsachen, es liegt ein Verschulden des Steuerpflichtigen vor, also kann wohl eigentlich nur zu ungunsten des Steuerpflichtigen berichtigt werden. Die Änderung ist aber zu Gunsten, nämlich weniger 14c-Steuer. Eine andere Korrekturnorm fällt mir so spontan nicht ein, es sei denn du hast noch einen VdN oder du kannst es in Zusammenhang mit anderen Korrekturen als materiellen Fehler behandeln.

Die falsche Steuererklärung beim Leistungsempfänger sollte problemlos sein, da neue Tatsachen zuungunsten des Steuerpflichtigen vorliegen.

Vielleicht mal Rücksprache mit dem Finanzamt nehmen, vielleicht akzeptieren die ja eine Änderung in laufender Rechnung nach 17 UStG bei beiden Unternehmern.

Bzw. hier fällt mir doch gerade der Grauschleier von den Augen ab, wenn kein Bescheid ergangen ist hast du ja automatisch den VdN, also kannst du natürlich einfach ändern!