Steuersparen durch Abschreibung auf das Haus wegen

Ich habe mich um den Lohnsteuerjahresausgleich meiner Mutter zu kümmern, sie ist schon sehr alt und somit Rentnerin.

Sie hat an ihre Tochter, also meine Schwester, einige Zimmer ganz legal mit Mietvertrag vermietet.

Jetzt habe ich gelesen, dass man zur Senkung der Nachzahlung bei der Lohnsteuer auch eine Abschreibung auf das Haus meiner Mutter geltend machen kann. Das Haus wurde damals für knapp über 100.000 DM im Jahre 1975 errichtet und hat heute einen Marktwert von knapp 110.000 Euro. Was wäre da an Ersparungen über das Ansetzen einer Abschreibung (AfA) möglich?

Kann man beispielsweise erst mit der Abschreibung beginnen, als das Mietverhältnis im Jahre 2005 eingegangen worden ist?

Ist bei der Abschreibung vom Baupreis oder vom aktuellen Wert auszugehen? Darf überhaupt vom kompletten Wert abgeschrieben werden, obwohl nur das halbe Haus vermietet wird?

Auf welche Jahre ist die Abschreibung am besten zu verteilen, wenn man davon ausgeht, dass meine Schwester meinetwegen noch 10 Jahre bei Mutter zur Miete wohnt?

Ich habe leider über diese komplizierte Thematik nicht allzu viel im Internet gefunden.

da kann ich leider nicht weiterhelfen

Hallo,

die Abschreibung beginnt im JAhr der Fertigstellung (=1975). Die Nutzungsdauer beträgt 50 Jahre = 2 % Abschreibung p.a (bis 2025).

Abzugsfähig sind die nachgewiesenen Herstellungskosten.

Die Werbungskosten sind auf den vermieteten Teil beschränkt.

100 TDM = 50 T€ x 2 % = 1.000 € x 50 % vermietet = 500 € zusätzliche WErbngskosten

Danke für die schnelle Antwort.

Ich habe in der Zwischenzeit ein bisschen Internetrecherche betrieben und unter anderem gelesen, dass, die für das Wohnobjektes der aktuelle Wert ermittelt werden muss, denn für die selbstgenutzte Zeit ist keine AfA möglich.
Also müsste man doch den Wert des Hauses zugrunde legen, der im ersten Jahr der Vermietung gegeben war, also 110 000 Euro im Jahre 2005!

http://www.bmf.gv.at/Steuern/Brgerinformation/Vermie…

Sorry nicht mein Thema

Hallo,

ich beziehe mich lieber auf die Einkommensteuer-Richtlinien >> R 7.3 Abs. 6 Satz 5 Nr. 1a. die ab 2008 gültig sind. >> ehem. Anschaffungskosten.

Sie können nun mal nicht mehr absetzen als tatsächlich als Anschafffungskosten angefallen ist.

M.E. dürfen Sie den Sachverhalt nicht verwechseln mit Veränderung der Nutzung und Einlage ins Betriebsvermögen.

Hallo,

Leider kann ich ihnen auch nicht weiterhelfen.

Gruß
monika61

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