Steuertipps leerstehendes Haus

Hallo zusammen,
mein Problem, jemand hat ein seit fast 3 Jahren leerstehendes Haus, das verkauft werden soll. Das Haus war ursprünglich vermietet, allerdings stellte siche heraus, dass sie sogenannten Mietnomaden zum Opfer gefallen sind. Es musste entrümpeln und (immer noch) einiges renoviert werden, über halbabgerissenen Tapeten und zersägten Holzdecken oder auch nur herausgerissenen Steckdosen und Lichtschaltern.
Da man mittlerweile Angst hat, erneut so „gute“ Mieter zu finden, soll es auf keinen Fall vermietet, sondern verkauft werden.

Was könnte man in der Steuererklärung geltend machen, um wenigstens Darlehenszinsen bzw. Grundsteuer, Heizung etc. steuermindernd gelten zu machen?

Besten Dank
Bastelkatze

Servus,

solange die Absicht der Vermietung da ist, sind die Kosten des Leerstandes Werbungskosten zu Einkünften aus V+V. Diese Absicht muss jedoch ggf. auch belegbar sein, die bloße Erklärung, es sei so, reicht nicht aus, wenn es nicht tatsächlich zur Vermietung kommt.

Wenn ein Vermieter die Absicht hat, zu vermieten, tut er diese üblicherweise z.B. durch Schalten von Kleinanzeigen kund.

Den Rest überlasse ich Dir.

Schöne Grüße

MM

Das Haus soll ja nicht wieder vermietet, sondern verkauft werden.

  • trotzdem schon einmal danke für die Info

Servus,

wenn das Haus verkauft werden soll, wirken sich die Kosten des Leerstandes steuerlich nicht aus.

(Wenn ich meinen Sizilianern sowas erzählt habe wie im vorigen Posting, haben die das immer sofort verstanden)

Schöne Grüße

MM

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(Wenn ich meinen Sizilianern sowas erzählt habe wie im vorigen
Posting, haben die das immer sofort verstanden)

Der Tipp is aber schon haarscharf an der Grenze…

Ausserdem macht Steuern sparen um jeden Preis nicht immer Sinn!

Ich würde das sowieso ganz anders machen.
Ich würde das Haus bzw. die bereits renovierten Teile nämlich möbliert vermieten und jede Woche eine Putzfrau meines Vertrauens vorbeischicken. Wenn dann wieder irgendwelche Unregelmäßigkeiten wie zersägte Holzdecken auftreten, kann man die Mieter fristlos kündigen und den Betrag von der Kaution einbehalten.

Die Putzfrau macht den Unterschied. So sieht jede Woche einer nach dem Rechten … bei einer normal vermieteten Wohnung geht das ja nicht.

Schöne Grüße

Petra

Hallo zusammen,
mein Problem, jemand hat ein seit fast 3 Jahren leerstehendes
Haus, das verkauft werden soll. Das Haus war ursprünglich
vermietet, allerdings stellte siche heraus, dass sie
sogenannten Mietnomaden zum Opfer gefallen sind. Es musste
entrümpeln und (immer noch) einiges renoviert werden, über
halbabgerissenen Tapeten und zersägten Holzdecken oder auch
nur herausgerissenen Steckdosen und Lichtschaltern.

die aufwendungen sind auch bei absicht das haus zu verkaufen als werbungskosten abzugsfähig, da es sich um außergewöhnliche schäden handelt, die durch das vermietungsverhältnis begründet sind.

(>BFH vom 11.7.2000 - BStBl 2001 II S. 784),

ESt-Hinweise H 21.2

gruß inder

Die Putzfrau macht den Unterschied. So sieht jede Woche einer
nach dem Rechten … bei einer normal vermieteten Wohnung geht
das ja nicht.

ich würde deine putzfrau erst gar nicht rein lassen… nicht, weil ich was zu verbergen hätte, sondern weil ich keine fremden in meinem privatbereich dulde…

und nun ?

gruß inder

Bei Verkauf möglicherweise höhere AHK
Hi !

Sollte das Haus innerhalb der letzten 10 Jahre erworben worden sein, wäre eine Veräußerungsgewinn (auch ein Verlust) steuerpflichtig bei der Einkommensteuer. Hier würden sich die Aufwendungen möglicherweise im Rahmen von Anschaffungs-/Herstellungskosten (AHK) berücksichtigen lassen.

Sollte das Haus bereits vor über 10 Jahren gekauft worden sein (oder per „Fußstapfen-Theorie“ zumindest als vor über 10 Jahren erworben gelten) UND eine Vermietung ist nicht mehr geplant, kommt eine Berücksichtigung der Aufwendungen grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Keine Grundsatz ohne Ausnahme: Außergewöhnliche Aufwendungen, die durch das Mietverhältnis veranlasst sind, können als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V geltend gemacht werden (Quelle wurde bereits genannt).

Sollte auch hier eine steuerliche Auswirkung (auch über § 35a EStG) nicht möglich sein, käme vielleicht noch § 33 EStG (außergewöhnliche Belastung) in Frage. Dies Prüfung sollte aber ein steuerlicher Berater durchführen, der dann auch sämtliche Fakten des Einzelfalles kennt.

Und wenn auch hier herauskommt, dass keine steuerliche Berücksichtigung denkbar ist, dann sollte man sich über den durch die Renovierung erzielten höheren Kaufpreis freuen. Dann sollte man einfach mal durchrechnen, was man vorher noch für die „Bruchbude“ bekommen hätte, was man jetzt reingesteckt hat und wieviel man im Anschluss für das „neu renovierte Haus“ erzielt hat.

BARUL76

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