Die Nationalität spielt keine Rolle.
Es wird unterschieden nach beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtigen.
Unbeschränkt steuerpflichtig ist vorteilhafter.
Der Grundfreibetrag liegt pro Person etwas über 8.000 Euro, bei Verheirateten etwas über 16.000 Euro, die sie in ihrem Wohnland einnehmen dürfen.
Maßgebend ist der §1 EStG in Verbindung mit § 32a
1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. 2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen;
Viele Grüße