Hallo,
mal eine etwas knifflige Frage, ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen !
Angenommen, Beamter X hat regelmäßig neben seiner Tätigkeit mehr als 15 Jahre noch selbständige Einkünfte ( Voraussetzungen für Übungsleiter gegeben ) gehabt ( ca. 4000 € / anno ) und nie eine Steuererklärung abgegeben.
X hat damals ( fatalerweise ) die Info bekommen dass die Selbständigkeit durch die Übungsleiterpauschale abgegolten sei und hat sich dummerweise auch nicht weiter informiert.
X möchte sich nun ehrlich machen, befürchtet aber ein berufliches Disziplinarverfahren und weiterreichende Konsequenzen.
Bevor X zum Steuerberater geht hätte er gerne schon eine erste Einschätzung.
Handelt es sich hier um eine vollendete Steuerhinterziehung oder ggf. doch um eine leichtf. Steuerverkürzung nach § 378 AO und wieviele Jahre rückwirkend müssten die Erklärungen eingereicht werden ?
X ist dankbar für jede Antwort !!! =)
Hallo,
Angenommen, Beamter X hat regelmäßig neben seiner Tätigkeit mehr als 15 Jahre noch selbständige Einkünfte (Voraussetzungen für Übungsleiter gegeben ) gehabt (ca. 4000 €/ anno ) und nie eine Steuererklärung abgegeben.
X hat damals (fatalerweise) die Info bekommen dass die Selbständigkeit durch die Übungsleiterpauschale abgegolten sei und hat sich dummerweise auch nicht weiter informiert.
Ein Beamter hat so eine Info einfach so ungeprüft geglaubt? Ist ja unglaublich.
X möchte sich nun ehrlich machen, befürchtet aber ein berufliches Disziplinarverfahren und weiterreichende Konsequenzen.
Ja was denn nun.
Bevor X zum Steuerberater geht hätte er gerne schon eine erste Einschätzung.
Handelt es sich hier um eine vollendete Steuerhinterziehung oder ggf. doch um eine leichtf. Steuerverkürzung nach § 378 AO
Genau sowas wird einem ein Steuerberater/anwalt aufgrund seiner Erfahrungen über den Ausgang solcher Verfahren am allerbesten sagen können.
Ich habe da nur zwei gegenläufige Thesen. Nach der einen würde ich eher zu § 370 tendieren, da man es wohl einem Beamten kaum abnehmen kann, dass er ausgerechnet bei einer Info zu einem steuerlichen Sachverhalt von irgendwem einfach so etwas glaubt. Ein Beamter weiß doch aus seiner täglichen „Arbeit“, dass es in deutschen Gesetzen nur so von Ausnhamen und Ausnahmen von der Ausnahme wimmelt. Nach der anderen tendiere ich eher zu § 378 weil Beamte da (also nicht nur im Steuerrecht) einen Bonus genießen, eben weil ggf. noch dienstrechtliche Konsequenzen drohen.
und wieviele Jahre rückwirkend müssten die Erklärungen eingereicht werden ?
Tja, das kommt dann eben drauf an, ob es Steuerhinterziehung oder nur leichtfertig hinterzogen ist.
In dem ganzen Zusammenhang ist vielleicht noch der § 371 AO nicht ganz uninteressant. Wenn das FA von selbst drauf kommt, dann ist die Gefahr einer Meldung an den Dienstherren wohl deutlich höher. Denn wenn man durch Selbstanzeige straffrei wird, gibt es auch keine Meldung eines Strafbefehls/Verurteilung.
Grüße
Hallo,
Angenommen, Beamter X hat regelmäßig neben seiner Tätigkeit mehr als 15 Jahre noch selbständige Einkünfte (Voraussetzungen für Übungsleiter gegeben ) gehabt (ca. 4000 €/ anno ) und nie eine Steuererklärung abgegeben.
X hat damals (fatalerweise) die Info bekommen dass die Selbständigkeit durch die Übungsleiterpauschale abgegolten sei und hat sich dummerweise auch nicht weiter informiert.
Ein Beamter hat so eine Info einfach so ungeprüft geglaubt?
Ist ja unglaublich.
X könnte sich dafür auch unheimlich in den Hintern beißen zumal die ratschlaggebende Person damals in einem steuerberatenden Beruf tätig war. Die Info kam also nicht aus der Info - Ecke von der Bunten =)
X möchte sich nun ehrlich machen, befürchtet aber ein berufliches Disziplinarverfahren und weiterreichende Konsequenzen.
Ja was denn nun.
X möchte einfach nur nicht ins offene Messer laufen und dem Steuerberater blind alles glauben sondern schon vorher zumindest eine erste Einschätzung haben.
X ist aber zu 100 % gewillt, sämtliche verkürzten Steuern zu zahlen.
Bevor X zum Steuerberater geht hätte er gerne schon eine erste Einschätzung.
Handelt es sich hier um eine vollendete Steuerhinterziehung oder ggf. doch um eine leichtf. Steuerverkürzung nach § 378 AO
Genau sowas wird einem ein Steuerberater/anwalt aufgrund
seiner Erfahrungen über den Ausgang solcher Verfahren am
allerbesten sagen können.
Ich habe da nur zwei gegenläufige Thesen. Nach der einen würde
ich eher zu § 370 tendieren, da man es wohl einem Beamten kaum
abnehmen kann, dass er ausgerechnet bei einer Info zu einem
steuerlichen Sachverhalt von irgendwem einfach so etwas
glaubt. Ein Beamter weiß doch aus seiner täglichen „Arbeit“,
dass es in deutschen Gesetzen nur so von Ausnhamen und
Ausnahmen von der Ausnahme wimmelt. Nach der anderen tendiere
ich eher zu § 378 weil Beamte da (also nicht nur im
Steuerrecht) einen Bonus genießen, eben weil ggf. noch
dienstrechtliche Konsequenzen drohen.
Für diese Ideen ist X schon sehr dankbar !!! Vielen Dank !
und wieviele Jahre rückwirkend müssten die Erklärungen eingereicht werden ?
Tja, das kommt dann eben drauf an, ob es Steuerhinterziehung
oder nur leichtfertig hinterzogen ist.
In dem ganzen Zusammenhang ist vielleicht noch der § 371 AO
nicht ganz uninteressant. Wenn das FA von selbst drauf kommt,
dann ist die Gefahr einer Meldung an den Dienstherren wohl
deutlich höher. Denn wenn man durch Selbstanzeige straffrei
wird, gibt es auch keine Meldung eines
Strafbefehls/Verurteilung.
Grüße
Hallo,
X möchte einfach nur nicht ins offene Messer laufen und dem Steuerberater blind alles glauben sondern schon vorher zumindest eine erste Einschätzung haben.
X geht dann natürlich nicht zu demjenigen welchen, aus dessen Ecke damals dieser tolle Hinweis kam.
X ist aber zu 100 % gewillt, sämtliche verkürzten Steuern zu zahlen.
Also dann ganz klar Selbstanzeige. Trotzdem empfehle ich da einen Steuerberater/-anwalt. Übrigens muss man einen Steuerberater oder auch jede Art von Anwalt nicht mit gleich mit einer Vetretung beauftragen. Man kann sich da wirklich auch einfach beraten lassen (und zwar ganz verbindlich, was auch bedeutet, dass der für eine Falschberatung haftet) und dann überlegen, ob man das dann so selbst macht oder lieber von ihm machen lässt. Es ist gar nicht so einfach, die jeweiligen Fristen und Berechnungen korrekt hinzubekommen. Das wäre aber wichtig, da man zeitnah mit der Selbstanzeige auch gleich eine entsprechende Überweisung tätigen sollte.
Grüße
Hallo.
Der große Unterschied ist der „Vorsatz“. Kann man X Vorsatz nachweisen, läuft es auf Hinterziehung hinaus. Ist dem nicht so, hat er zumindest leichtfertig verkürzt.
Ich kann mich der Empfehlung von ElBuffo allerdings nur anschließen, die „Selbstanzeige“ mit einem Steuerberater vornehmen zu lassen!!!
Gruß, Heiko