Steuervorauszahlung

Hallo,

ich hätte eigentlich nur eine Verständnisfrage bzgl. der Festsetzung zur Vorauszahlung. Nach meinem Verständnis kommt es lediglich zu Vorrauszahlungen im Falle von Eigentum bzw. Einahmen aus Vermietung und Verpachtung bzw. Einkünften aus Kapitalanlagen. Liegen diese nicht vor, sondern nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kann es doch meines Erachtens nicht zu Vorrauszahlungen kommen, da die monatlich abgeführte Lohnsteuer doch eine Vorauszahlung an das Finanzamt darstellt.

Des Weiteren macht es Sinn, das mann eine Steuererstattung bekommt und im gleichen Atemzug eine Vorauszahlung zu leisten hat (Anmerkung nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sonst nichts).

Wenn ihr Literaturvorschläge oder aber auch Artikel habt (links) bzgl. dieser Thematik wäre ich sehr dankbar.

Servus,

Nach meinem Verständnis kommt
es lediglich zu Vorrauszahlungen im Falle von Eigentum bzw.
Einahmen aus Vermietung und Verpachtung bzw. Einkünften aus
Kapitalanlagen.

auch bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und bei sonstigen Einkünften (soweit regelmäßig).

Liegen diese nicht vor, sondern nur Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit kann es doch meines Erachtens
nicht zu Vorauszahlungen kommen, da die monatlich abgeführte
Lohnsteuer doch eine Vorauszahlung an das Finanzamt darstellt.

Das gilt ausschließlich im Fall von Ledigen mit der Lohnsteuerklasse I, und meistens bei Ehegatten mit den Steuerklassen IV/IV.

Des Weiteren macht es Sinn, das mann eine Steuererstattung
bekommt und im gleichen Atemzug eine Vorauszahlung zu leisten
hat

Ja. Weil die Leute beim FA ein bissel subtiler rechnen. Wo genau der Unterschied zwischen der aktuellen Veranlagung und der Berechnung liegt, die zur Festsetzung von Vorauszahlungen führt, steht auf dem Bescheid über die Festsetzung von Vorauszahlungen. Man kann die beiden Rechnungen nebeneinander legen und dann nachschauen, wo der Unterschied ist. Dann weiß man, ob die Vorauszahlungen angemessen festgesetzt sind, oder ob man eine Anpassung beantragen kann, und ggf. mit welcher Begründung.

Zum Nachlesen: § 37 EStG:

http://bundesrecht.juris.de/estg/__37.html

Schöne Grüße

MM