Steuervorteile EÜR

Guten Tag,

eine Frage bzgl. eventueller Steuervorteile durch die EÜR für ein expandierendes Unternehmen.

Da nur Einnahmen und Ausgaben betrachtet werden, spielt das Vermögen doch keine Rolle. Erhöhe ich jetzt z.B. meinen Lagerbestand beträchtlich, so kann ich meinen Einnahmeüberschuss leicht auf Null bringen bzw. unter den Freibetrag. In der Bilanz würde aufgedeckt, dass das Vermögen erheblich gestiegen ist (Gewinn). Dies müsste doch dann versteuert werden.

Zögert man also die Gründung einer GmbH möglichst lange hinaus, so kann man mit einem hohen Anfangsvermögen, das man sich steurfrei angespart hat, starten?

Ist dies ein Denkfehler oder ist die EÜR für expandierende Unternehmen, die mit Waren handeln, wirklich weitaus günstiger?

vielen Dank

Stephan

eine Frage bzgl. eventueller Steuervorteile durch die EÜR für
ein expandierendes Unternehmen.

Da nur Einnahmen und Ausgaben betrachtet werden, spielt das
Vermögen doch keine Rolle.

Nicht ganz richtig. Anlagevermögen gibt es auch in der 4-3-Rechnung.

Erhöhe ich jetzt z.B. meinen
Lagerbestand beträchtlich, so kann ich meinen
Einnahmeüberschuss leicht auf Null bringen bzw. unter den
Freibetrag.

Ja, aber dafür muss ich ja auch etwas ausgeben. Sprich, es muss Geld abfließen. Welcher Freibetrag ist gemeint? Gewerbesteuer?

In der Bilanz würde aufgedeckt, dass das Vermögen

erheblich gestiegen ist (Gewinn).

Bilanz? Gerade eben waren wir bei 4-3-Rechnung, da gibt es keine Bilanz.

Zögert man also die Gründung einer GmbH möglichst lange
hinaus, so kann man mit einem hohen Anfangsvermögen, das man
sich steurfrei angespart hat, starten?

Was hat die Gesellschaftsform mit dem Gewinn bzw. Verlust zu tun? Auch ein Einzelunternehmer kann buchführungspflichtig sein, mit der Konsequenz dass eine Bilanz aufgestellt werden muss.

Und wenn ein Einzelunternehmen in eine GmbH eingebracht werden soll, dann ist das etwas komplizierter…

Mit steuerfrei ansparen sind Verlustvorträge gemeint oder was???

Ist dies ein Denkfehler oder ist die EÜR für expandierende
Unternehmen, die mit Waren handeln, wirklich weitaus
günstiger?

Ich habe so das Gefühl, dass hier viele verschiedene Sachen vermischt werden.

Wie oben schon geschrieben, auch ein expandierendes Unternehmen in der Rechtsform „Einzelunternehmen“ kann buchführungspflichtig sein. Und dann stellt sich die Frage nach 4-3-Rechnung gar nicht. Wenn man dann eine GmbH gründen will, ändert das nichts mehr an der Gewinnermittlungsart. Bei einer GmbH sind andere Sachen mit zu beurteilen, z. B. die Haftung, die Körperschaftsteuer etc.

Hallo,

danke für die Antwort. Da habe ich mich dann wohl etwas unverständlich ausgedrückt. Dass ein Einzelunternehmen auch Bilanzpflichtig sein kann, ist klar, da macht dann ja auch eine Überlegung wenig Sinn.

Es geht um den Fall, dass man es sich noch aussuchen kann bzw. man eigtl. lieber ein Einzelunternehmen in eine GmbH überführen würde, dies aber wegen Steuernachteilen doch möglichst lange hinauszögert, bis man eben auch als Einzelunternehmer Bilanzpflichtig wird…dann ists ja schließlich egal (Mehr oder weniger, was Vorteile Bilanz EÜR betrifft).

Es geht auch nicht um Anlagevermögen, sondern lediglich um Umlaufvermögen, Warenbestand. Der geht eben meines Wissens nicht ein, was ein riesiger Vorteil gegenüber der Bilanz (Vermögensvergleich)sein könnte.

Dass die Überführung in eine GmbH erheblichen Aufwand bedeutet (Eröffnungsbilanz etc.) ist auch klar. Aber Arbeit sollte ein Selbständiger ohnehin nicht scheuen :wink:

schöne Grüße und vielen Dank

Es geht um den Fall, dass man es sich noch aussuchen kann bzw.
man eigtl. lieber ein Einzelunternehmen in eine GmbH
überführen würde, dies aber wegen Steuernachteilen doch
möglichst lange hinauszögert,

Wie ich bereits schrieb, bei der Wahl einer Gesellschaftsform sollte man eben nicht nur nach steuerlichen Überlegungen vorgehen.

Es geht auch nicht um Anlagevermögen, sondern lediglich um
Umlaufvermögen, Warenbestand. Der geht eben meines Wissens
nicht ein, was ein riesiger Vorteil gegenüber der Bilanz
(Vermögensvergleich)sein könnte.

Dafür z. B. keine Rückstellungen. Und für Betriebsausgaben bei der 4-3-Rechnung muss ein Geldabfluss gegeben sein, das ist auch nicht jedermanns Sache Waren einzukaufen und zu zahlen die man momentan eigentlich noch gar nicht braucht nur um den Gewinn zu drücken.

Dass die Überführung in eine GmbH erheblichen Aufwand bedeutet
(Eröffnungsbilanz etc.) ist auch klar. Aber Arbeit sollte ein
Selbständiger ohnehin nicht scheuen :wink:

Mir geht’s weniger um die Eröffnungsbilanz sondern darum dass dann eine Sachgründung vorliegt. Dazu können andere sicher mehr schreiben, aber dabei kann man viel falsch machen. Und ob der Selbständige das selbst hinbekommt, da habe ich so meine Zweifel.

ganz kurz ein paar Hinweise:

Vorteile EÜR:

Versteuerung nur des Zuflussses, daher Gestaltungsmöglichkeit durch Zeitpunkt der Rechnungsstellung; auch kein Problem mit zweifelhaften Forderungen und Umsatzsteuer (wenn Versteuerung bei USt nach Isteinnahmen)
Keine Inventur; den Effekt hast Du beschrieben
Gleichwohl aber AfA auf Anlagevermögen
keine aktive Rechnungsabgrenzung

Nachteile EÜR

keine Rückstellungen
keine passive Rechnungsabgrenzung
keine Verbindlichkeiten

Gruß,

Zardoz

Hallo,

danke noch einmal. Meine Aussage ist also richtig, wenn ich das jetzt nicht falsch verstanden habe.

Die Nichtberücksichtigung von Zuwächsen des Umlaufvermögens bei der EÜR, im Gegensatz zur Bilanz, kann für Unternehmer im Einzelfall zu erheblichen steuerlichen Vorteilen führen. (z.B. bei aggressiver Expansionspolitik mittels Erweiterung des Warenbestandes bei einem Handelsunternehmen).

Ob dies nun im Ganzen betrachtet sinnvoll ist, auch im Hinblick auf die Wahl der Geschäftsform sowie anderer steuerlicher Vor- und Nachteile, lassen wir mal unberücksichtig.

einverstanden?

schöne Grüße

Stephan

Vergleich Steuerbelastung EÜR vs. Bilanz
Hi !

Richtig ist, dass im Rahmen einer EÜR keine Warenbestände am Jahresende erfasst werden. Mittels geschickter Planung kann man so zumindest in EINEM Jahr Ertragsteuern sparen. Bedenken muss man dabei allerdings:

  • die angeschaffte Ware muss bezahlt werden
  • die angeschaffte Ware wird im nächsten Jahr verbraucht werden.

Vereinfachtes Beispiel, ohne Umsatzsteuer und gewerbesteuerliche Besonderheiten:
Nehmen wir also mal an, am 20.12.2008 fällt uns auf, dass wir bisher einen Gewinn von € 50.000 haben. Wir kaufen nun noch im Jahr 2008 Ware für € 50.000,00 und bezahlen diese auch. Im Jahr 2008 haben wir somit einen Gewinn von € 0,00 und es fallen keine Ertragsteuern an.

Nehmen wir weiter an, im Jahr 2009 müssen wir keine Ware mehr einkaufen, unsere gesamte Ware aber verkaufen wir für € 100.000,00. Mangels Kosten haben wir dann im Jahr 2009 einen Gewinn von € 100.000,00 zu versteuern. Bei einem Steuersatz von durchscnittlich 34% (ohne: SolZ + „Reichensteuer“ + Gewerbesteuerüberhang) sind als Ertragsteuer etwa € 34.000,00 zu zahlen.

Schaut man sich nun die Steuerbelastung nur für das Jahr 2008 an, stellt man fest, dass eine EÜR zur Senkung der Steuerlast sehr gut geeignet ist. Für das Jahr 2009 sieht es dann natürlich nicht mehr so rosig aus.

Im Rahmen eine Bilanz hätten sich im Jahr 2008 ein Gewinn von € 50.000,00 und auch im Jahr 2009 ein Gewinn von € 50.000,00 (Einnahmen € 100.000,00 ./. Bestandsveränderung € 50.000,00) ergeben. In beiden Jahren wären an Ertragsteuern durchschnittlich 26% (ohne: SolZ + „Reichensteuer“ + Gewerbesteuerüberhang) also insgesamt nur € 26.000,00 zu zahlen gewesen.

Durch die Bilanz hätte sich also in diesem stark vereinfachten Beispiel eine Minderung der Einkommensteuer um rund € 8.000,00 ergeben.

Bei der Gewerbesteuer würde die Schere auch noch mal sehr weit auseinanderklaffen, da im Jahr 2008 bei der EÜR der Freibetrag nicht ausgeschöpft würde. Während also im Rahmen der EÜR im Jahr 2009 € 75.500,00 (€ 100.000,00 ./. € 24.500,00) der Gewerbesteuer unterliegen, würden bei einer Bilanz nur € 51.000,00 (2 x € 50.000,00 ./. 2 x € 24.500,00) unter die Gewerbesteuer fallen.

mfg

BARUL76

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Die Nichtberücksichtigung von Zuwächsen des Umlaufvermögens
bei der EÜR, im Gegensatz zur Bilanz, kann für Unternehmer im
Einzelfall zu erheblichen steuerlichen Vorteilen führen. (z.B.
bei aggressiver Expansionspolitik mittels Erweiterung des
Warenbestandes bei einem Handelsunternehmen).

Sicher, aber bei einer Expansion muss man auch die Frage stellen, ob dann überhaupt noch die 4-3-Rechnung angewendet werden kann. Wenn das Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Absatz 2 HGB), ist der Unternehmer Kaufmann. Folge: Buchführungspflicht nach HGB. Und Buchführungspflicht heißt natürlich Bilanzierung.

Das nur so zur Ergänzung.